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   BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84   

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BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84 (https://dejure.org/1985,9017)
BSG, Entscheidung vom 20.06.1985 - 11a RA 28/84 (https://dejure.org/1985,9017)
BSG, Entscheidung vom 20. Juni 1985 - 11a RA 28/84 (https://dejure.org/1985,9017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 171
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.03.1983 - 11 RA 76/82

    Pfarrerdienstverhältnis - Anspruch auf Versorgung - Beamtenrecht -

    Auszug aus BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84
    Auf den Umstand, daß seine Arbeitgeberin sich zur Einlösung der Versorgungszusage der Beigeladenen bediene und auch der Kläger Beiträge entrichtet habe, komme es nicht an (Hinweis auf BSGE 55, 19).

    Eine solche Versorgung muß, wie der Senat mehrfach entschieden hat (BSG 55, 19; Urteil vom 28. August 1984; SozR 5866 § 12 Nrn. 5 und 6), auf dem Alimentationsprinzip beruhen und nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen dem Beamtenrecht entsprechen.

    Eine "Gleichheit" mit der Beamtenversorgung ist auch nicht dadurch hergestellt worden, daß die Arbeitgeberin in Lohn und Gehalt stillschweigend Anteile für die spätere Versorgung eingerechnet hätte; im Gegensatz zu den vom Senat entschiedenen Fällen der Pfarrerversorgung (BSGE 55, 19, 21; Urteil vom 28. August 1984) war beim Kläger das Arbeitsentgelt für die Beschäftigungszeiten nicht um vom Arbeitnehmer zu tragende Beiträge bzw. Beitragsanteile erhöht worden.

  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

    Auszug aus BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84
    So hat das Bundesarbeitsgericht eine Beitragsleistung nur solange für unschädlich gehalten, wie sie nicht derart erheblich ist, um die Versorgungsregelung den Charakter einer gleichwertigen Versorgung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewinnen zu lassen (AP Nr. 21 zu Art. 52 G 131 , Bl. 875 Rs.); das BVerwG hat (in BVerwGE 54, 177, 181) eine dem Ruhegehalt ähnliche Versorgung nicht mehr angenommen, wenn der Empfänger zur Aufbringung der Mittel in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen hat; das könne der Fall sein, wenn er von den laufenden Beiträgen für die Versorgung mindestens ein Viertel selbst aufgebracht habe.
  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

    Auszug aus BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84
    Denn die Regelung läßt den im Beamtenversorgungsrecht als Teil des Alimentationsprinzips geltenden Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung außer Acht, der, wie der erkennende Senat in SozR 5866 § 12 Nrn. 5 und 6 bereits ausgeführt hat, ihre Ausrichtung nach dem letzten Arbeitsentgelt und nach der Dauer der Beschäftigung gebietet (siehe auch BSGE 26, 181, 185; BVerfGE 11, 283).
  • BSG, 28.08.1984 - 11 RA 74/83

    Rentenberechnung - Ersatzzeit - Pfarrerdienstverhältnis - Kinderzuschuß -

    Auszug aus BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84
    Der Senat hat deshalb schon im Urteil vom 28. August 1984 (11 RA 74/83, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, daß § 37 Abs. 1 AVG neben öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen auch - zivilrechtliche - Arbeitsverhältnisse mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfasse.
  • BSG, 17.03.1967 - 11 RA 164/66

    Beamtenrechtliche Versorgung - Leistungsgewährung an Geistlichen - Kirchendienst

    Auszug aus BSG, 20.06.1985 - 11a RA 28/84
    Denn die Regelung läßt den im Beamtenversorgungsrecht als Teil des Alimentationsprinzips geltenden Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung außer Acht, der, wie der erkennende Senat in SozR 5866 § 12 Nrn. 5 und 6 bereits ausgeführt hat, ihre Ausrichtung nach dem letzten Arbeitsentgelt und nach der Dauer der Beschäftigung gebietet (siehe auch BSGE 26, 181, 185; BVerfGE 11, 283).
  • BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 9/03 R

    Rentenversicherung - Nachversicherung - Beamter auf Zeit - Bürgermeister -

    Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG beruft (BSG Urteil vom 20. Juni 1985 - 11a RA 28/84, BSGE 58, 171 = SozR 2200 § 1260c Nr. 18), so betrifft diese Entscheidung zum einen nicht die Auslegung einer Vorschrift über die Nachversicherung, sondern nur die Anwendung des § 37c Abs. 1 AVG (= § 1260c Abs. 1 RVO), also das Verbot der Doppelanrechnung.

    Zum anderen ist darin nur die Aussage enthalten, dass eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach dem letzten Arbeitsentgelt ausgerichtet ist (BSGE 58, 171, 173 = SozR 2200 § 1260c Nr. 18 S 69 f).

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 58/98 R

    Eintritt des Nachversicherungsfalls beim Wechsel von einem öffentlichen

    Eine derartige Versorgungsanwartschaft setzt also eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und mithin eine lebenslange Beschäftigung bis zu einem der in § 5 SGB VI genannten Versorgungsfälle sowie grundsätzlich die Berücksichtigung der letzten Besoldung bei der Ruhegehaltsberechnung voraus (vgl hierzu BVerfGE 76, 256, 311 f; 11, 203, 210 f; BSGE 58, 171 = SozR 2200 § 1260c Nr. 18).
  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 3/99 R

    Nachversicherung von Postbetriebsärzten nach Privatisierung der Deutschen

    Eine derartige Versorgungsanwartschaft setzt also eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und mithin eine lebenslange Beschäftigung bis zu einem der in § 5 SGB VI genannten Versorgungsfälle sowie grundsätzlich die Berücksichtigung der letzten Besoldung bei der Ruhegehaltsberechnung voraus (vgl hierzu BVerfGE 76, 256, 311 f; 11, 203, 210 f; BSGE 58, 171 = SozR 2200 § 1260c Nr. 18).
  • VG München, 18.04.2012 - M 18 K 10.1876

    Bestätigung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI; Voraussetzungen für die Befreiung von

    (1) Eine Versorgung entspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn sie auf dem Alimentationsprinzip beruht und nach Voraussetzungen, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen dem Beamtenrecht entspricht (BSG v. 20.6.1985, 11a RA 28/84; BSG v. 7.7.1998, B 5/4 RA 13/97 R; VG Freiburg v. 20.12.1999, 4 K 1014/97).

    Die Versorgung muss nach dem letzten Arbeitsentgelt und nach der Dauer der Beschäftigung ausgerichtet sein; sie muss ferner ihre Grundlage in einer früheren Zusicherung bzw. Vereinbarung lebenslanger Versorgung entsprechend der im Beamtenrecht haben (BSG v. 20.6.1985, 11a RA 28/84; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: 72. EL, RdNr. 21 zu § 5).

  • BSG, 08.08.1990 - 1 RA 31/88

    Berücksichtigung beitragsloser Zeiten nach § 37c Abs. 1 AVG

    Daß iS dieser Vorschriften der Kläger Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhält (zum Begriff der Versorgung vgl insbesondere BSGE 58, 171, 173 ff = SozR 2200 § 1260c Nr. 18 S 69 ff mwN), ist unter den Beteiligten nicht streitig.
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