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   BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 11/86   

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https://dejure.org/1986,14062
BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 11/86 (https://dejure.org/1986,14062)
BSG, Entscheidung vom 28.10.1986 - 6 RKa 11/86 (https://dejure.org/1986,14062)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 1986 - 6 RKa 11/86 (https://dejure.org/1986,14062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beteiligung eines Krankenhausarztes - Kassenärztliche Versorgung - Überweisung eines Patienten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 291
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 14/86
    Auszug aus BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 11/86
    Eine Zurückverweisung der Sache an das LSG, damit es Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens gebe, ist nicht geboten, denn sie würde einer prozeßökonomischen Abwicklung des Verfahrens widersprechen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag 6 RKa 14/86 -).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 33/76

    Versicherungspflicht eines Vorstandsvorsitzenden

    Auszug aus BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 11/86
    5 96 SGG wird entsprechend angewendet, wenn im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses weitere Verwaltungsentscheidungen ergehen, die das streitbefangene Rechtsverhältnis für spätere Zeitabschnitte regeln (BSGE 47, 201 mwN).
  • BSG, 13.11.1985 - 6 RKa 15/84

    Zulässigkeit der Teilanfechtungsklage - Teilanfechtungsklage - Beteiligung eines

    Auszug aus BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 11/86
    Regelmäßig sei die Beteiligung ohne eine solche Beschränkung auszusprechen (vgl BSG, Urteil vom 13. November 1985 6 RKa 15/84 $ 368a Reichsversicherungsordnung - - SozR 2200.
  • BSG, 15.04.1986 - 6 RKa 25/84

    Zur Beteiligung eines Krankenhausarztes an der ambulanten vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 28.10.1986 - 6 RKa 11/86
    Die Beschlüsse sind nicht vom Beklagten bestätigt werden und haben sich auch nicht im Rahmen der von ihm getroffenen Regelung gehalten (vgl Urteil des Senats vom 15. April 1986 - 6 RKa 25/84 -).
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Der in § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V normierte Grundsatz der freien Arztwahl (s hierzu bereits BSGE 60, 291, 295 f = SozR 5520 § 29 Nr. 7 S 30) eröffnet den Versicherten die Möglichkeit der selbstbestimmten Auswahl unter den zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten oder den anderweitig in die Versorgung einbezogenen Einrichtungen.
  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

    Nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht war der Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes an der kassenärztlichen Versorgung gemäß § 29 Abs. 5 der Zulassungsordnung für Kassenärzte idF der Verordnung vom 24. Juli 1978 (BGBl I 1085) zulässig, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids eine ausreichende Versorgung der Versicherten auch ohne die Beteiligung gewährleistet war (BSGE 60, 291, 294 = SozR 5520 § 29 Nr. 7 S 28).

    Bei dieser Ermächtigung stehen die Kenntnisse und Erfahrungen des Krankenhausarztes im Vordergrund (BSGE 60, 291, 296 f = SozR 5520 § 29 Nr. 7 S 31); es ist aber auch insoweit regelmäßig Sache des Krankenhausarztes, den Bedarf an konsiliarischen Beratungen durch ihn darzulegen (vgl Hess KassKomm § 116 SGB V RdNr 10).

    Er hat damit seinen Beurteilungsspielraum überschritten (vgl BSGE 60, 291, 294 = SozR 5520 § 29 Nr. 7 S 28 unten).

  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Der Senat hat noch unter der Geltung des § 368b Reichsversicherungsordnung (RVO) - idF des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom 17. August 1955, BGBl I S 513 - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren gemäß § 368b Abs. 4 und 7 RVO im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren allein der Berufungsausschuß prozeßführungsbefugt: "Beteiligter" iS der §§ 69, 70 Nr. 4 SGG - idF des Art. 2 Nr. 3 GKAR - ist (BSGE 6, 278, 280 f; 7, 129, 132; SozR 5503 Art. 2 § 6 Nr. 1; BSGE 55, 97, 98 = SozR 5520 § 33 Nr. 1; BSGE 59, 137, 142 und 148, 151 = SozR 2200 § 368a Nrn 13 und 14; SozR 1500 § 96 Nr. 32; BSGE 60, 291, 295 und 297, 299 = SozR 5520 § 29 Nrn 7 und 8; USK 86179 und 86220).
  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

    Verfügt die KÄV bei der Entscheidung über die Notwendigkeit des Betriebs einer Zweigpraxis über einen Beurteilungsspielraum, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die KÄV die durch Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; SozR 5520 § 29 Nr. 7 S 28 f).
  • SG Düsseldorf, 13.12.2000 - S 2 Ka 182/00
    Verfügt die Beklagte somit über einen Beurteilungsspielraum, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Beklagte die durch Auslegung des Begriffs der "Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs" ermittelten Grenzen eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5; SozR 5520 § 29 Nr. 7).
  • SG Dresden, 04.07.2013 - S 18 KA 61/13

    Anspruch eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auf Teilnahme an

    Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Rahmen einer Ermächtigung die besondere Expertise eines beratenden Krankenhausarztes im Wege der konsiliarischen Überweisung in Anspruch zu nehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.1986, Az. 6 RKa 11/86, juris Rn. 20); in diesem Sinne ist die angefochtene Ermächtigung indessen nicht ausgestaltet.
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