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   BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90   

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https://dejure.org/1991,2819
BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90 (https://dejure.org/1991,2819)
BSG, Entscheidung vom 16.10.1991 - 11 RAr 119/90 (https://dejure.org/1991,2819)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - 11 RAr 119/90 (https://dejure.org/1991,2819)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 268
  • NZA 1993, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 117/90

    Berufungsausschließungsgründe bei Schadensersatzansprüchen der Bundesanstalt für

    Auszug aus BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90
    Der streitige Anspruch auf Schadensersatz betrifft keine einmalige Leistung iS dieser Vorschrift (BSG Urteil vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 117/90).

    Die klagende BA ist berechtigt, den Schadensersatzanspruch im Wege der Klage geltend zu machen, da ihre Befugnis zur Geltendmachung durch Verwaltungsakt in der Rechtspr umstritten ist (hierzu BSG Urteil vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 117/90 = SozR 3-4100 § 145 Nr. 2).

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 88/87

    Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG , Schadensersatz nach § 145 AFG

    Auszug aus BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90
    Erfordert das Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung eine rechtliche Wertung, so ist ein Schadensersatzanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn die Rechtsanwendung unrichtig ist und dies auf Fahrlässigkeit beruht (BSGE 64, 233, 239 = SozR 4100 § 145 Nr. 4; BSG Urteil vom 28. Juni 1991 - BSG aaO).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Auszug aus BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90
    Hierzu hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip, soweit er das Ruhen des Alg auch für die Fälle vorsieht, in denen das Arbeitsverhältnis eines nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmers nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden könne; er hat gemäß Art. 100 GG diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Beschlüsse vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89, BB 1990, 1981 = NZA 1990, 917 [BSG 13.03.1990 - 11 RAr 107/89]; 11 RAr 129/88).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
    Auszug aus BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 119/90
    Hierzu hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip, soweit er das Ruhen des Alg auch für die Fälle vorsieht, in denen das Arbeitsverhältnis eines nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmers nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden könne; er hat gemäß Art. 100 GG diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Beschlüsse vom 13. März 1990 - 11 RAr 107/89, BB 1990, 1981 = NZA 1990, 917 [BSG 13.03.1990 - 11 RAr 107/89]; 11 RAr 129/88).
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Insofern hält der Senat an den in der Entscheidung vom 16. Oktober 1991 (BSGE 69, 268 = SozR 3-4100 § 145 Nr. 3) geäußerten Bedenken nicht fest.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 11/02
    Die Einschränkungen zeigen, dass auch die Anwendung einfacher Rechtsbegriffe im Einzelfall schwierige rechtliche Wertungen erfordern kann, es würde jedoch zu weit gehen, wegen dieser vorhersehbar in Ausnahmefällen auftretenden Schwierigkeiten auch für den Regelfall auf einfache Rechtsbegriffe der Alltagssprache zu verzichten (vgl. für Angaben in der Arbeitsbescheinigung, BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 119/90 -, SozR 3-4100, § 145 Nr. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 7 AL 14/02
    Die Einschränkungen zeigen, dass auch die Anwendung einfacher Rechtsbegriffe im Einzelfall schwierige rechtliche Wertungen erfordern kann, es würde jedoch zuweitgehen, wegen dieser vorhersehbar in Ausnahmefällen auftretenden Schwierigkeiten auch für den Regelfall auf einfache Rechtsbegriffe der Alltagssprache zu verzichten (vgl. für Angaben in der Arbeitsbescheinigung, BSG, Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 119/90 -, SozR 3-4100, § 145 Nr. 3).
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