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   BSG, 14.05.1958 - 11/9 RV 984/55   

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BSG, 14.05.1958 - 11/9 RV 984/55 (https://dejure.org/1958,1146)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1958 - 11/9 RV 984/55 (https://dejure.org/1958,1146)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1958 - 11/9 RV 984/55 (https://dejure.org/1958,1146)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 183
  • NJW 1958, 1206
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 17.12.1997 - 9 RV 9/96

    Kriegerische Vorgänge iS. des § 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 BVG

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 7, 183, 184 = SozR Nr. 18 zu § 5 BVG; BSG SozR 3100 § 5 Nr. 8, S 22 aE) setzt eine Versorgung nach § 5 Abs. 1 Buchst e BVG voraus:.

    Denn ein derartiger Gefahrenbereich muß als Folge des Kampfgeschehens in einer für die Kriegsverhältnisse typischen, von anderen Lebenslagen unterschiedlichen Weise entstanden sein und bis zur Auswirkung fortbestanden haben (BSGE 4, 232; 6, 104; 7, 183, 184 ff = SozR Nr. 18 zu § 5 BVG; BSGE 24, 200, 201 = SozR Nr. 42 zu § 5 BVG; Urteil vom 2. August 1977 - 9 RV 6/77 - Breithaupt 1978, 357).

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 V 28/98 R

    Versorgungsrecht - Strafmaßnahme - Zwangsmaßnahme - offensichtliches Unrecht -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSGE 7, 183, 184 = SozR Nr. 18 zu § 5 BVG; BSG SozR 3100 § 5 Nr. 8; SozR 3-3100 § 5 Nr. 5) setzt eine Versorgung nach § 5 Abs. 1 Buchst e BVG voraus:.
  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 90/80

    Schlechtwettergeld; Prozeßführungsbefugnis; Beiladung; Höhe des

    Nicht nur unter dem Aspekt einer erschöpfenden Sachaufklärung (vgl BSGE 7, 183, 185), sondern gerade im Hinblick auf die praktische Durchführbarkeit der SWG-Regelung kann es in Einzelfällen, zB wenn es - wie hier - wesentlich auf Beschäftigungsverhältnisse in anderen Betrieben abkommt, sachgerecht sein, den Arbeitnehmer mittels einfacher Beiladung in das Verfahren einzubeziehen, abgesehen davon, daß der Arbeitgeber selbst ein Interesse an der Beteiligung des Arbeitnehmers haben kann, soweit es um die ihm nicht bekannten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen geht.
  • BSG, 27.07.1978 - 10 RV 63/77
    nen Gefahr einen Versorgungsanspruch für geschädigte Zivilistena Dafür reicht auch nicht die entfernteste Beziehung solcher Fahrzeuge zur Kriegsführung überhaupt, Vielmehr muß eine besondere, im BVG tatbestandsmäßig umschriebene Risikolage den Unfall verursacht haben" Wohl wirkt für Dienstleistende ein Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (55 2 bis 4 BVG), der naturgemäß ihre Selbstbestimmung einschränkt, anspruchsbegründend (% 1 Abs. 1 BVG, 55 80 und 81 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz; BSG SozR 3100 5 1 Nr. 15; 3200 5 81 Nrn 6 und 7 mwN)° Die Teilnahme ven Wehrmachtsfahrzeugen am Straßenverkehr konnte für Zivilisten im Schädigungsfall, der mit keinem besonderen Gefahren» bereich iS des @ 5 BVG verbunden war, zu Schadensersatzansprüchen nach zivilrechtlichen Vorschriften führen, die allgemein unter Verkehrsteilnehmern entstehen (55 7 und 8 des Gesetzes über den Verkehr von Kraftfahrzeugen vom 3° Mai 1909 - RGBI 437 " hier in der 1944 geltenden Fassung, abgedruckt in: Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Teil VI, d, 2; für andere Fahrzeuge, zB Pferdefuhrwerke - Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16{. Aufl 1976, 5 7 StVO, Rz 3, S0 691 -: 5 823 Bürgerliches Gesetzbuch)" Der Regelungsgehalt solcher Bestimmungen ist andersartig als die tatbestandsmäßige Begrenzung "unmittelbarer Kriegseinwirkungen" iS des 5 1 Abs. 2 Buchst a BVG (vgl zur Abgrenzung eines anderen kriegseigentümlichen Gefahrenbereiches von polizeiwidrigen Zuständen: BSGE 7, 183, 184 f = SozR Nr. 18 zu EUR 5 BVG).
  • LSG Hessen, 05.08.1970 - L 5 V 995/69
    Damit war der schädigende Vorgang - Absturz beim Abdecken der Vorräte - einer anderen Gefahrenquelle entsprungen, der keine unmittelbare Verbindung mit einem typischen Kriegsgeschehen mehr zu eigen war (vgl. BSGE 6, 102; Urteil v. 14.5.1968 - Az.: 11/9 RV 984/55 -), wobei so betrachtet, dem Umstand keine wesentliche Bedeutung zukommt, daß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Dachzerstörung und Schutz der Vorräte einerseits sowie dem Unfall andererseits gegeben war.
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