Rechtsprechung
   BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2747
BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92 (https://dejure.org/1993,2747)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1993 - 13 RJ 13/92 (https://dejure.org/1993,2747)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 13/92 (https://dejure.org/1993,2747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 1
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Der Begriff der "Beitragszeit" iS dieser Vorschrift, die insoweit keine eigene Definition enthält, ist durch die Beschlüsse des GrS des BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 - (BSGE 60, 100 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 32) und vom 25. November 1987 - GS 2/85 - (BSGE 62, 255 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 35) näher bestimmt worden.

    Nach der Entscheidung vom 4. Juni 1986 (BSGE 60, 100, 105) ist von der Definition in § 1250 Abs. 1 Buchst a RVO aF auszugehen.

    Der Entschädigung ist durch das der Gesamtregelung zugrundeliegende Prinzip der Eingliederung eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo die Anrechnung der fremden Zeit mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (BSGE 60, 100, 107).

    Im Lichte der vom GrS hierzu zitierten früheren Entscheidungen des BSG (SozR 5050 § 15 Nrn 1 und 11; Urteil vom 27. September 1979 - 4 RJ 17/78), im Hinblick auf die vorangegangene Entscheidung des GrS vom 4. Juni 1986 (aaO) sowie die damit übereinstimmenden Entscheidungen des 5. Senats des BSG (BSGE 61, 267) und des 4. Senats (Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81) und schließlich auch nach Sinn und Zweck des § 15 FRG aF ist dies so zu verstehen, daß lediglich Vertriebene, die zum Zeitpunkt der Zurücklegung der fraglichen Zeit nach dem Recht des Herkunftslandes schlechthin nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen waren, auch für eine nachträglich durch den Gesetzgeber des Herkunftslandes gewährte beitragszeitähnliche Rechtsposition keine Entschädigung nach dem FRG erhalten sollen.

    Der GrS hatte in seinem Beschluß vom 4. Juni 1986 (BSGE 60, 100) darüber zu entscheiden, ob die Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes als Beitragszeit nach § 15 FRG anzusehen ist.

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des GrS vom 4. Juni 1986 (aaO) haben der 5a Senat und der 4a Senat des BSG den § 15 FRG aF vor Verkündung der Entscheidung des GrS vom 25. November 1987 im oben dargelegten Sinne angewandt.

    Das Revisionsgericht kann aber dann selbst Feststellungen zu ausländischem Recht treffen, wenn das Tatsachengericht an sich irrevisible (ausländische) Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat, etwa weil es eine ihm unbekannte Rechtsnorm übersehen und infolgedessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat (vgl BSGE 7, 122, 125; 60, 100, 108 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 mwN; BSG SozR 3-5050 § 15 Nr. 4 mwN).

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Dies entspreche der vom Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluß vom 25. November 1987 - GS 2/85 - (BSGE 62, 255 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 35) vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließe.

    Der Begriff der "Beitragszeit" iS dieser Vorschrift, die insoweit keine eigene Definition enthält, ist durch die Beschlüsse des GrS des BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 - (BSGE 60, 100 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 32) und vom 25. November 1987 - GS 2/85 - (BSGE 62, 255 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 35) näher bestimmt worden.

    In seinem Beschluß vom 25. November 1987 (BSGE 62, 255ff) hat der GrS diese Grundsätze weiter konkretisiert und ergänzt: Nicht zu den (beitragslosen) Beitragszeiten gehören Zeiten, deren Anrechnung nach dem Recht des Herkunftslandes an bestimmte Voraussetzungen im Versicherungsverlauf geknüpft ist, wie zB Ausfall- und Ersatzzeiten sowie solche Beitragszeiten, die für die Rente geringer bewertet werden als echte Beitragszeiten (aaO S 260).

    Folgt man dem reinen Wortlaut der späteren Entscheidung des GrS vom 25. November 1987 (BSGE 62, 255), so könnte zunächst der Eindruck entstehen, als sei von dieser Rechtsprechung abgewichen worden.

  • BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 41/86
    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 -, die diese Zeitgleichheit nicht berücksichtige, und auf die das SG seine zusprechende Entscheidung gestützt habe, sei insoweit überholt.

    Es war auf einer Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis mit einem als Sondervermögen verwalteten Beitragsaufkommen aufgebaut; die Höhe der bei Invalidität, im Alter und beim Tode gewährten Renten stand zu den Beiträgen in Beziehung (vgl BSGE 6, 263, 266 zum früheren Recht; BSG Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - (Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81)).

    Im Lichte der vom GrS hierzu zitierten früheren Entscheidungen des BSG (SozR 5050 § 15 Nrn 1 und 11; Urteil vom 27. September 1979 - 4 RJ 17/78), im Hinblick auf die vorangegangene Entscheidung des GrS vom 4. Juni 1986 (aaO) sowie die damit übereinstimmenden Entscheidungen des 5. Senats des BSG (BSGE 61, 267) und des 4. Senats (Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81) und schließlich auch nach Sinn und Zweck des § 15 FRG aF ist dies so zu verstehen, daß lediglich Vertriebene, die zum Zeitpunkt der Zurücklegung der fraglichen Zeit nach dem Recht des Herkunftslandes schlechthin nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen waren, auch für eine nachträglich durch den Gesetzgeber des Herkunftslandes gewährte beitragszeitähnliche Rechtsposition keine Entschädigung nach dem FRG erhalten sollen.

    Der 4a Senat hat mit Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - (Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81), auf das das SG seine zusprechende Entscheidung gestützt hat, einem Vertriebenen, der 1976 in die Bundesrepublik gekommen war, die Zeit des Militärdienstes in der Sowjetarmee von 1951 bis 1954 als Beitragszeit iS des § 15 FRG zuerkannt.

  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 4/86

    Beitragszeit - Militärdienst - Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Im Lichte der vom GrS hierzu zitierten früheren Entscheidungen des BSG (SozR 5050 § 15 Nrn 1 und 11; Urteil vom 27. September 1979 - 4 RJ 17/78), im Hinblick auf die vorangegangene Entscheidung des GrS vom 4. Juni 1986 (aaO) sowie die damit übereinstimmenden Entscheidungen des 5. Senats des BSG (BSGE 61, 267) und des 4. Senats (Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81) und schließlich auch nach Sinn und Zweck des § 15 FRG aF ist dies so zu verstehen, daß lediglich Vertriebene, die zum Zeitpunkt der Zurücklegung der fraglichen Zeit nach dem Recht des Herkunftslandes schlechthin nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen waren, auch für eine nachträglich durch den Gesetzgeber des Herkunftslandes gewährte beitragszeitähnliche Rechtsposition keine Entschädigung nach dem FRG erhalten sollen.

    Mit Urteil vom 8. April 1987 - 5a RKn 4/86 - (BSGE 61, 267 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 33) hat der 5a Senat einem Vertriebenen einen Anspruch auf Vormerkung des von 1954 bis 1956 in der Tschechoslowakei geleisteten Wehrdienstes als Beitragszeit iS des § 15 FRG aF zugesprochen.

    Erforderlich ist aber nur die prinzipielle Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen Rentensystem, nicht eine Übereinstimmung in zeitlicher Hinsicht (vgl BSGE 61, 267, 270 = SozR 5050 § 15 Nr. 33).

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 115/88

    Rumänischer Wehrdienst als gleichgestellte Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Der 1. Senat hat in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1988 - 1 RA 11/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 37), 8. November 1989 - 1 RA 113/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 39) und - 1 RA 115/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 40) zwar durchweg die Ansicht vertreten, wenn die fremde Zeit nicht bereits während ihrer Zurücklegung - spätestens aber mit ihrem Ende (ex tunc) - nach dem Recht des Herkunftslandes einer Beitragszeit nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt sei, könne sie nicht als (beitragslose) Beitragszeit nach § 15 FRG anerkannt werden.

    Im Urteil vom 8. November 1989 - 1 RA 115/88 - (aaO) hat der 1. Senat die Anrechnung einer von 1966 bis 1967 in Rumänien zurückgelegten Wehrdienstzeit daran scheitern lassen, daß jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung eine Gleichstellung mit einer Beitragszeit im rumänischen Rentenversicherungsrecht nicht gegeben war.

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88

    Tschechoslowakischer Wehrdienst als gleichgestellte Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Der 1. Senat hat in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1988 - 1 RA 11/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 37), 8. November 1989 - 1 RA 113/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 39) und - 1 RA 115/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 40) zwar durchweg die Ansicht vertreten, wenn die fremde Zeit nicht bereits während ihrer Zurücklegung - spätestens aber mit ihrem Ende (ex tunc) - nach dem Recht des Herkunftslandes einer Beitragszeit nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt sei, könne sie nicht als (beitragslose) Beitragszeit nach § 15 FRG anerkannt werden.

    Das Urteil vom 8. November 1989 - 1 RA 113/88 - (aaO) betrifft die Nichtanerkennung einer von 1951 bis 1953 in der Tschechoslowakei zurückgelegten Wehrdienstzeit, die weder zur Zeit der Zurücklegung noch zur Zeit der Entscheidung einer Beitragszeit gleichgestellt war.

  • BSG, 08.12.1988 - 1 RA 11/88

    Soldat - Polen - Ausscheiden - Beschäftigungszeit - Entschädigung

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Der 1. Senat hat in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1988 - 1 RA 11/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 37), 8. November 1989 - 1 RA 113/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 39) und - 1 RA 115/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 40) zwar durchweg die Ansicht vertreten, wenn die fremde Zeit nicht bereits während ihrer Zurücklegung - spätestens aber mit ihrem Ende (ex tunc) - nach dem Recht des Herkunftslandes einer Beitragszeit nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt sei, könne sie nicht als (beitragslose) Beitragszeit nach § 15 FRG anerkannt werden.

    Im Urteil vom 8. Dezember 1988 (aaO) wird der von einem Berufssoldaten in Polen von 1945 bis 1955 zurückgelegte Militärdienst, der erst 1954 durch Dekret einer "Beschäftigungszeit" (Beitragszeiten gibt es dort nicht) im allgemeinen polnischen Rentenversicherungssystem gleichgestellt worden war, als Beitragszeit anerkannt, weil die Gleichstellung dieser bis dahin nicht in das allgemeine Rentenversicherungssystem einbezogenen Zeit mit einer Beitragszeit jedenfalls mit ihrem Ende ex tunc erfolgt war.

  • BSG, 27.09.1979 - 4 RJ 17/78

    Beitragszeit - Nichtdeutscher Versicherungsträger - Beitragsleistung -

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Im Lichte der vom GrS hierzu zitierten früheren Entscheidungen des BSG (SozR 5050 § 15 Nrn 1 und 11; Urteil vom 27. September 1979 - 4 RJ 17/78), im Hinblick auf die vorangegangene Entscheidung des GrS vom 4. Juni 1986 (aaO) sowie die damit übereinstimmenden Entscheidungen des 5. Senats des BSG (BSGE 61, 267) und des 4. Senats (Urteil vom 17. November 1987 - 4a RJ 41/86 - Amtl Mitt LVA Rheinprovinz 1989, 81) und schließlich auch nach Sinn und Zweck des § 15 FRG aF ist dies so zu verstehen, daß lediglich Vertriebene, die zum Zeitpunkt der Zurücklegung der fraglichen Zeit nach dem Recht des Herkunftslandes schlechthin nicht in den Kreis der versicherten Personen einbezogen waren, auch für eine nachträglich durch den Gesetzgeber des Herkunftslandes gewährte beitragszeitähnliche Rechtsposition keine Entschädigung nach dem FRG erhalten sollen.

    Das Urteil vom 27. September 1979 - 4 RJ 17/78 - (Mitt LVA Oberfr 1980, 166) schließlich befaßt sich mit der Anrechnung einer von einem heimatlosen Ausländer von 1932 bis 1941 in seinem Herkunftsland Jugoslawien zurückgelegten Zeit als technischer Beamter.

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 24/91

    Fremdrenten - Osteuropa - Revision - Tatsachenfeststellungen - Selbständig

    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Das Revisionsgericht kann aber dann selbst Feststellungen zu ausländischem Recht treffen, wenn das Tatsachengericht an sich irrevisible (ausländische) Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat, etwa weil es eine ihm unbekannte Rechtsnorm übersehen und infolgedessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat (vgl BSGE 7, 122, 125; 60, 100, 108 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 mwN; BSG SozR 3-5050 § 15 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 17.04.1958 - 8 RV 271/56
    Auszug aus BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92
    Das Revisionsgericht kann aber dann selbst Feststellungen zu ausländischem Recht treffen, wenn das Tatsachengericht an sich irrevisible (ausländische) Vorschriften überhaupt nicht erörtert hat, etwa weil es eine ihm unbekannte Rechtsnorm übersehen und infolgedessen in seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat (vgl BSGE 7, 122, 125; 60, 100, 108 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 mwN; BSG SozR 3-5050 § 15 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 155/75
  • BSG, 30.10.1990 - 8 RKn 10/89

    Militärdienst in der CSSR als Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung

  • BSG, 25.06.1975 - 4 RJ 237/74

    Wartezeit - Anrechnung - Handwerk - Oberschlesien

  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 46/78
  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

  • BSG, 15.01.1958 - 1 RA 136/57
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Hierunter fallen insbesondere Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), aber auch fingierte Pflichtbeiträge beim Bezug von Sozialleistungen (§ 176 Abs. 3 SGB VI) sowie Zeiten eines glaubhaft gemachten Abzugs des Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI; vgl Verbands-Komm, SGB VI, Stand 1. Juli 1994, § 55 RdNr 6); aber auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG haben die gleiche Rechtsqualität wie nach Bundesrecht zurückgelegte Zeiten (BSG Urteile vom 16. Oktober 1981 - 5b/5 RJ 48/80 - SozR 2200 § 1251 Nr. 89, S 240 - zur Konkurrenz zwischen Beitrags- und Ersatzzeit - und vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 13/92 - BSGE 74, 1 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 6 - zur Wehrdienstzeit; vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95 - SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3, S 25; Niesel in KassKomm, Stand August 1995, § 55 RdNr 9).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R

    Jahr

    Hierunter fallen insbesondere Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), aber auch fingierte Pflichtbeiträge beim Bezug von Sozialleistungen (§ 176 Abs. 3 SGB VI) sowie Zeiten eines glaubhaft gemachten Abzugs des Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt (§ 203 Abs. 2 SGB VI; vgl VerbandsKomm, SGB VI, Stand 1. Juli 1994, § 55 RdNr 6); aber auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach den §§ 15, 16 FRG haben die gleiche Rechtsqualität wie nach Bundesrecht zurückgelegte Zeiten (BSG Urteile vom 16. Oktober 1981 - 5b/5 RJ 48/80 - SozR 2200 § 1251 Nr. 89, S 240 - zur Konkurrenz zwischen Beitrags- und Ersatzzeit - und vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 13/92 - BSGE 74, 1 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 6 - zur Wehrdienstzeit; vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95 - SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 25; Niesel in Kasseler Komm, Stand August 1995, § 55 RdNr 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht