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   BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94   

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BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94 (https://dejure.org/1995,5893)
BSG, Entscheidung vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 (https://dejure.org/1995,5893)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - 2 RU 37/94 (https://dejure.org/1995,5893)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 162
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

    Auszug aus BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94
    Nach den insoweit vom Landessozialgericht (LSG) getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) liegt keine ursprünglich unrichtige Eintragung iS des § 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) vor (s BSGE 68, 205, 206 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 mwN).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der BG berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs. 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Voraussetzung für eine Unternehmensüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1, jeweils mwN).

    Es müssen grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur, die für die Zuständigkeitsfrage wesentlich sind, vorhanden sein (BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Eine solche grundlegende Änderung kann nicht nur durch die Fusion von bis dahin selbständigen Unternehmen iS von § 658 Abs. 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eintreten (BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1), sondern auch durch grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunktes im Gesamtunternehmen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO).

    In einem solchen Fall richtet sich die berufsgenossenschaftliche Zuordnung eines Unternehmens nach der besonderen Zuständigkeitsregel des § 647 Abs. 1 RVO, die auf dem Gedanken beruht, daß auch ungleichartig gestalteten Unternehmen, die zu einem Gesamtunternehmen verbunden sind, möglichst nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen sollte (BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Hauptunternehmen ist das Unternehmen, das im Gesamtunternehmen hervortritt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Es hat insoweit den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit für maßgeblich erachtet (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 209 = SozR aaO), der sich in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten und der Lohnsumme in den einzelnen Unternehmensteilen bestimmt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO mwN).

  • BSG, 13.10.1993 - 2 RU 23/92

    Anforderungen an die berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Auswirkung einer

    Auszug aus BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94
    Entsprechend dem die sachliche Zuständigkeit für die Binnenschiffahrt den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zuweisenden Bundesratsbeschluß vom 15. April 1886 (AN 1886, 50) als weiterhin geltendes Recht (s BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1, jeweils mwN zum gleichgearteten, andere BGen betreffenden Beschluß des BR vom 21. Mai 1885 - AN 1885, 143) war die Beklagte der für das Unternehmen der Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger.

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß eine die Zuständigkeit der BG berührende Änderung der Verhältnisse, auf die § 667 Abs. 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Voraussetzung für eine Unternehmensüberweisung abstellt, wesentlich sein muß (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1, jeweils mwN).

    Eine solche grundlegende Änderung kann nicht nur durch die Fusion von bis dahin selbständigen Unternehmen iS von § 658 Abs. 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eintreten (BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1), sondern auch durch grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunktes im Gesamtunternehmen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO).

    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Hauptunternehmen ist das Unternehmen, das im Gesamtunternehmen hervortritt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Es hat insoweit den wirtschaftlichen Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit für maßgeblich erachtet (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO; BSGE 68, 205, 209 = SozR aaO), der sich in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten und der Lohnsumme in den einzelnen Unternehmensteilen bestimmt (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 aaO mwN).

    Ob die vom Landessozialgericht (LSG) zugrunde gelegten Aufstellungen nur derartige Unternehmensteile mit gewisser Selbständigkeit oder auch Tätigkeitsarten bzw Tätigkeitsbereiche innerhalb eines solchermaßen selbständigen Unternehmensteiles ausweisen und ob es sich im Hinblick auf die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit um nach § 647 Abs. 1 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erforderliche verschiedenartige (vgl hierzu BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677) Bestandteile handelt, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilen.

  • BSG, 05.02.1980 - 2 RU 80/79

    Änderung der Zuständigkeit - Hilfsunternehmen - Hauptunternehmen - Räumlicher

    Auszug aus BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94
    Dazu ist erforderlich, daß die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 49, 283, 285 = SozR 2200 § 667 Nr. 3; BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1).

    Hat er dagegen nicht den Umfang eines Unternehmens, so stellt er Nebentätigkeiten dar (BSGE 49, 283, 284 = SozR 2200 § 667 Nr. 3 mwN; RVA AN 1921, 157, 158).

    Aus diesen Begriffsbestimmungen folgt nicht nur, daß Hilfs- und Nebenunternehmen unterschiedliche Begriffe (BSGE 39, 112, 117 = SozR 2200 § 646 Nr. 1) mit dem gemeinsamen Oberbegriff Gesamtunternehmen sind (BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 284 = SozR 2200 § 667 Nr. 3), der auch das Hauptunternehmen umfaßt, sondern auch, daß als Hauptunternehmen nur ein Bestandteil iS des § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht kommt.

  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94
    Aus diesen Begriffsbestimmungen folgt nicht nur, daß Hilfs- und Nebenunternehmen unterschiedliche Begriffe (BSGE 39, 112, 117 = SozR 2200 § 646 Nr. 1) mit dem gemeinsamen Oberbegriff Gesamtunternehmen sind (BSGE 39, 112, 117; 49, 283, 284 = SozR 2200 § 667 Nr. 3), der auch das Hauptunternehmen umfaßt, sondern auch, daß als Hauptunternehmen nur ein Bestandteil iS des § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht kommt.
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94
    Da im übrigen keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt war (vgl BT-Drucks IV/120 S 64 zu § 648), ist § 647 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) dahin zu verstehen, daß die von ihm erfaßten Unternehmen unabhängig von der berufsgenossenschaftlichen Zuordnung des Hauptunternehmens der Binnenschiffahrts-BG zuzuweisen sind.
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 5/91

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit - Selbständiger Grafik-Designer

    Auszug aus BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94
    Entsprechend dem die sachliche Zuständigkeit für die Binnenschiffahrt den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zuweisenden Bundesratsbeschluß vom 15. April 1886 (AN 1886, 50) als weiterhin geltendes Recht (s BSG Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1, jeweils mwN zum gleichgearteten, andere BGen betreffenden Beschluß des BR vom 21. Mai 1885 - AN 1885, 143) war die Beklagte der für das Unternehmen der Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger.
  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 67/77

    Blutspendedienst - Bundesausführungsbehörde - Unfallversicherung - Verwandtes

    Auszug aus BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94
    Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung wäre gegenüber der Klägerin mangels entsprechender Regelungskompetenz der BGen (vgl § 646 Abs. 2 RVO) unwirksam (BSGE 49, 222, 224 = SozR 2200 § 653 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 545 Nr. 7).
  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid -

    Danach sollen im Hinblick auf die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit nur solche nachhaltigen wesentlichen Betriebsveränderungen zu einer Überweisung führen, die das Gepräge des Unternehmens (seine Struktur) grundlegend umgestaltet haben (BSG Urteile vom 11.8.1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757 = juris RdNr 30, vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 - BSGE 77, 162, 163 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2 S 9 f, vom 13.10.1993 - 2 RU 23/92 - juris RdNr 19 und vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 3) .

    Eine grundlegende Änderung kann sowohl durch Verschmelzung selbstständiger Unternehmen zu einem Gesamtunternehmen eintreten (BSG Urteile vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205, 207 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 3 und vom 5.2.1980 - 2 RU 80/79 - BSGE 49, 283, 284 = SozR 2200 § 667 Nr. 3) als auch durch grundlegende Änderungen in der Unternehmensstruktur mit Verlagerung des Schwerpunktes innerhalb eines Gesamtunternehmens (BSG Urteile vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 - BSGE 77, 162, 163 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1 S 9 f und vom 13.10.1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677 = juris RdNr 19) .

  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 18/10 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliches

    Denn die Unterscheidung von Unternehmensbestandteilen in Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen setzt voraus, dass die betroffenen Bereiche eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit haben (BSGE 77, 162, 167 f = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2; BSGE 68, 273, 274 = SozR 3-2200 § 647 Nr. 1; BSGE 39, 112, 116 f = SozR 2200 § 646 Nr. 1; Ricke in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung April 2012, § 131 SGB VII RdNr 3a) .

    Fehlt eine solche Selbstständigkeit, liegen lediglich unterschiedliche Tätigkeitsarten und -bereiche innerhalb eines einheitlichen Unternehmens vor (BSGE 77, 162, 167 f = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2; BSGE 39, 112, 116 f = SozR 2200 § 646 Nr. 1) .

  • BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R

    Berufsgenossenschaft - sachliche Zuständigkeit - Ausgliederung -

    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 77, 162, 166 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 4 U 751/16
    Die Anwendung von § 131 SGB VII setzt dabei voraus, dass das Unternehmen aus einzelnen, voneinander abgrenzbaren Unternehmen besteht, die eine gewisse organisatorische Selbständigkeit besitzen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 Rn. 33).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.05.2003 - L 2 U 190/01

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft - wesentliche

    Dies berücksichtigt den Grundsatz der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit (vgl Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 667 Nr. 2 = BSGE 77, 162 ff).

    Dazu ist erforderlich, dass die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2).

  • LSG Bayern, 03.06.2019 - L 2 U 311/16

    Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach

    Die Anwendung von § 131 SGB VII setzt voraus, dass das Unternehmen aus einzelnen, voneinander abgrenzbaren Unternehmen besteht, die eine gewisse organisatorische Selbständigkeit besitzen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1995 - 2 RU 37/94 - Juris, Rn. 33, 38).
  • LSG Hamburg, 08.03.2005 - L 3 U 29/00

    Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung für bestimmte

    Die in § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII enthaltene Definition der für eine Zuständigkeitsänderung erforderlichen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entspricht den von der Rechtsprechung zum bisherigen § 667 Abs. 1 RVO entwickelten Kriterien (vgl. etwa BSG Urteile vom 19. März 1991, BSGE 68, 205, 207; vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; vom 14. Dezember 1995, BSGE 77, 162 ff.).
  • LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97

    Zuständige BG - Prospektverteilungsunternehmen - Überweisungsanspruch

    Soweit die Klägerin meint, daß keine ausreichende Gesetzesgrundlage für die Begründung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten besteht, weil der Gesetzgeber gemäß Art. 4 § 11 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz bestimmt habe, daß neue Zuständigkeiten für neue Unternehmen nur durch die nicht erlassene Rechtsverordnung nach § 646 Abs. 2 RVO begründet werden könnten, so steht dem die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen (siehe u.a. BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 646 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2009 - L 1 U 74/09
    Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt des Unternehmers unterliegen (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2).
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