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   BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R   

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BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R (https://dejure.org/2000,1955)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R (https://dejure.org/2000,1955)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R (https://dejure.org/2000,1955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid - Vorlagefrist - Verschulden

  • Judicialis

    ALG § 32 Abs 4; ; ALG § 34 Abs 4; ; SGB X § 50 Abs 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 76
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Denn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt primär eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu (zB BVerfGE 81, 310, 338).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung muß in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und/oder der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (zB BVerfGE 63, 88, 115; 65, 1, 54; 67, 157, 173 ff).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Denn der Gesetzgeber hat auch bei Sanktionen hinsichtlich der Einschätzung und Prognose ihrer Wirksamkeit einen Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten zu respektieren ist (zB BVerfGE 90, 145, 173).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat unter der Geltung des GG Verfassungsrang (BVerfGE 19, 342, 348 f).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Denn die Gesetze sind so auszulegen, daß diejenige "Normvariante" Anwendung findet, die mit dem GG im Einklang steht (zB BVerfGE 88, 145, 166), und es kommt gerade nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit dem GG nicht zu vereinbarende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 93, 37, 81).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zeigt deshalb nur Leitlinien auf: Das gewählte Mittel und der gewollte Zweck müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (zB BVerfGE 38, 281, 302), dh der Eingriff muß zum Erreichen des gesetzten Zieles geeignet und erforderlich sein (vgl zuletzt den noch nicht veröffentlichten Beschluß des BVerfG vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, S 30 ff des Umdrucks).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung muß in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und/oder der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (zB BVerfGE 63, 88, 115; 65, 1, 54; 67, 157, 173 ff).
  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Zu würdigen ist das gesamte Normengefüge (BVerfGE 72, 330, 407).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Denn die Gesetze sind so auszulegen, daß diejenige "Normvariante" Anwendung findet, die mit dem GG im Einklang steht (zB BVerfGE 88, 145, 166), und es kommt gerade nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit dem GG nicht zu vereinbarende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 93, 37, 81).
  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zeigt deshalb nur Leitlinien auf: Das gewählte Mittel und der gewollte Zweck müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (zB BVerfGE 38, 281, 302), dh der Eingriff muß zum Erreichen des gesetzten Zieles geeignet und erforderlich sein (vgl zuletzt den noch nicht veröffentlichten Beschluß des BVerfG vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, S 30 ff des Umdrucks).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 34/94

    Sperrzeit - Arbeitslosigkeit

  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Anrechnung des

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - verspätet vorgelegter

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 17/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ruhen des Anspruchs - Beitragszuschuß -

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - verspätet vorgelegter

    Sie trägt vor, eine verfassungskonforme Auslegung, wie vom SG und - in anderer Form - auch vom erkennenden Senat (Hinweis auf die Urteile vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R) vertreten, finde ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

    Sie nehmen zur Begründung auf die Senatsurteile vom 17. August 2000 (B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R) Bezug.

    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    (b) Soweit nicht bereits nach den Grundsätzen zu (a) der gesamte Beitragszuschuß zurückzuzahlen ist, greift die Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG ein: Hiernach ruht - wird der Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt - der Beitragszuschuß vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid (gemeint: noch) fristgemäß hätte vorgelegt werden können (hier also ab 1. August bis zum Ablauf des Monats der tatsächlichen Vorlage (bei Vorlage im August des Folgejahres also bis zum 31. August): Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Eine Ruhenssanktion auch insoweit an die Nichtvorlage von Einkommensteuerbescheiden anzuknüpfen, als sie schon nach dem Veranlagungsjahr nicht mehr für die Berechnung des Beitragszuschusses einschlägig sein können, würde das Übermaßverbot (vgl das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 2 und 3, S 10 ff des Umdrucks) verletzen.

    Der Klägerin ist ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbs 2 ALG (siehe hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, unter II 1) - vorzuwerfen.

    Sollte der Klägerin erstmals ein Fristversäumnis vorzuwerfen sein, könnte damit erwogen werden, ihr den an sich zustehenden Teil des Beitragszuschusses zu vier Fünftel zu belassen, also nur in Höhe von einem Fünftel ruhen zu lassen und zurückzufordern (s hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 4).

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/99 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ruhen des Anspruchs - Beitragszuschuß -verspätete

    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    (b) Soweit nicht bereits nach den Grundsätzen zu (a) der gesamte Beitragszuschuß zurückzuzahlen ist, greift die Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG ein: Hiernach ruht - wird der Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt - der Beitragszuschuß vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid (gemeint: noch) fristgemäß hätte vorgelegt werden können (hier also ab 1. November) bis zum Ablauf des Monats der tatsächlichen Vorlage (bei Vorlage im Februar des Folgejahres also bis zum Ende jenes Monats): Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. Augsut 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Eine Ruhenssanktion auch insoweit an die Nichtvorlage von Einkommensteuerbescheiden anzuknüpfen, als sie schon nach dem Veranlagungsjahr nicht mehr für die Berechnung des Beitragszuschusses einschlägig sein können, würde das Übermaßverbot (vgl das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, unter II 2 und 3, S 10 ff des Umdrucks) verletzen.

    Es sei insoweit auf die Ausführungen unter II 3 und 4 des Senatsurteils vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - verwiesen.

    Im Falle der Kläger ist nach den im Revisionsverfahren nicht angefochtenen Feststellungen des SG die Ruhensvoraussetzung eines Verschuldens der Kläger (hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, unter II 1 der Gründe) gegeben.

    Für den noch streitigen Zeitraum von November 1997 bis Februar 1998 kommt jedoch von vornherein ein Ruhen wegen für die Höhe des Beitragszuschusses ungünstigerer Festsetzungen in dem neuen, der Alterskasse verspätet vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 1995 (mit Rückforderung des insoweit überzahlten Teils) nicht in Betracht (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, unter II 1 der Gründe).

    Andererseits jedoch führt - wie vom Senat im Urteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R (unter II 3 der Gründe) näher erläutert - entgegen der Rechtsansicht des SG das Vorliegen einer nur leichten Fahrlässigkeit hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1995 nicht dazu, daß jeglicher Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger entfällt.

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 30/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Vorlage des

    Im weiteren wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsprechung in den Urteilen des Senats vom 17. August 2000 (B 10 LW 8/00 R, B 10 LW 11/00 R).

    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Der Senat hat bereits im zitierten Urteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - im einzelnen begründet, warum die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG angeordnete Folge des Ruhens des Anspruchs auf Beitragszuschuß bei nicht rechtzeitiger Vorlage des jeweils zeitnächsten Einkommensteuerbescheides auch insoweit gerechtfertigt ist, als dem Versicherten der ihm gezahlte - oder gar ein höherer - Beitragszuschuß auch auf der Grundlage des maßgebenden, der Alterskasse jedoch nicht bekannten Einkommensteuerbescheides zugestanden hätte.

    Es ist insoweit auf die Ausführungen zu II 1 der Gründe des Senatsurteils vom 17. August 2000 aaO (insbesondere S 7) hinzuweisen.

    Es ist insoweit auf die Ausführungen unter II 3 und 4 des Senatsurteils vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - zu verweisen.

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 13/99 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ruhen des Anspruchs Beitragszuschuß - verspätete

    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    (b) Soweit nicht bereits nach den Grundsätzen zu (a) der gesamte Beitragszuschuß zurückzuzahlen ist, greift die Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG ein: Hiernach ruht - wird der Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt - der Beitragszuschuß vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid (gemeint: noch) fristgemäß hätte vorgelegt werden können (hier also ab 1. März) bis zum Ablauf des Monats der tatsächlichen Vorlage (bei Vorlage im Januar des Folgejahres also bis zum 31. Januar): Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    (a) Der Senat hat bereits im zitierten Urteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - im einzelnen begründet, warum die in § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG angeordnete Folge des Ruhens des Anspruchs auf Beitragszuschuß bei nicht rechtzeitiger Vorlage des jeweils zeitnächsten Einkommensteuerbescheides auch insoweit gerechtfertigt ist, als den Versicherten der ihnen gezahlte - oder gar ein höherer - Beitragszuschuß auch auf der Grundlage des maßgebenden, der Alterskasse jedoch nicht bekannten, Einkommensteuerbescheides zugestanden hätte.

    Es sei insoweit auf die Ausführungen zu II 1 der Gründe des dem Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Senatsurteils vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - (insbesondere S 7) verwiesen.

    (b) Den Klägern ist weiterhin auch ein schuldhaftes, zumindest fahrlässigen Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (s hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - unter II 1) - vorzuwerfen.

    Die angefochtenen Bescheide sind jedoch deshalb aufzuheben, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen (s oben unter 1) nicht ausgeübt hat, in welchem Umfang die den Klägern gezahlten Beitragszuschüsse ruhen (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August - B 10 LW 8/00 R -, zu II 4 der Gründe).

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 15/99 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - rechtzeitige Absendung des

    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    (b) Soweit nicht bereits nach den Grundsätzen zu (a) der gesamte Beitragszuschuß zurückzuzahlen ist, greift die Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG ein: Hiernach ruht - wird der Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt - der Beitragszuschuß vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid (gemeint: noch) fristgemäß hätte vorgelegt werden können (hier also ab 1. Juni) bis zum Ablauf des Monats der tatsächlichen Vorlage (bei Vorlage im März des Folgejahres also bis zum 31. März): Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Der Senat hat bereits im zitierten Urteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - im einzelnen begründet, warum die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG angeordnete Folge des Ruhens des Anspruchs auf Beitragszuschuß bei nicht rechtzeitiger Vorlage des jeweils zeitnächsten Einkommensteuerbescheides auch insoweit gerechtfertigt ist, als den Versicherten der ihnen gezahlte - oder gar ein höherer - Beitragszuschuß auch auf der Grundlage des maßgebenden, der Alterskasse jedoch nicht bekannten Einkommensteuerbescheides zugestanden hätte.

    Den Klägern ist weiterhin - jedenfalls ab September 1997 - auch ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (s hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - unter II 1; zum maßgeblichen Verschuldensbegriff vgl Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 22/99 R - S 7 der Gründe, mwN; BSG vom 20. September 1977, BSGE 44, 264, 273) - vorzuwerfen.

    (3) Trotz des Klärungsbedarfs hinsichtlich der rechtzeitigen Absendung des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 1995 kann der Senat durchentscheiden und die angefochtenen Bescheide aufheben, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen (siehe oben unter 1) nicht ausgeübt hat, in welchem Umfang die den Klägern gezahlten Beitragszuschüsse ruhen (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - zu II 4 der Gründe), und die angefochtenen Bescheide damit jedenfalls an einem Ermessensfehler leiden.

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 11/99 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - verspätete Vorlage des

    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Eine Ruhenssanktion auch bei solchen Einkommensteuerbescheiden, die schon nach dem Veranlagungsjahr nicht mehr für die Berechnung des Beitragszuschusses einschlägig sein können, würde das Übermaßverbot (vgl das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 2 und 3, S 10 ff des Umdrucks) verletzen.

    Den Klägern ist schließlich auch ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (siehe hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, zu II 1 der Gründe) - vorzuwerfen.

    Die angefochtenen Bescheide leiden jedoch insoweit an einem Rechtsfehler, als die Beklagte das ihr nach der Rechtsprechung des Senats obliegende Ermessen über den Umfang des Ruhens - und der daraus folgenden Rückforderung - (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4) nicht ausgeübt hat.

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion

    Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn eine solche Auslegung einerseits von Verfassungs wegen geboten wäre und andererseits noch mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 76 Abs. 1 BSHG als äußerster Grenze in Einklang zu bringen wäre (vgl BSGE 87, 76, 85 = SozR 3-5868 § 32 Nr. 4).
  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 8/99 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ruhen des Anspruchs - Beitragszuschuß -

    Der Senat geht von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (s hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - unter II 1; zum maßgeblichen Verschuldensbegriff vgl Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 22/99 R - S 7 der Gründe, mwN; BSG vom 20. September 1977, BSGE 44, 264, 273) - ist bisher vom SG nicht festgestellt.

    (3) Trotz des möglichen (im Klage- und Revisionsverfahren wurde allerdings vom Kläger der Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht mehr wiederholt, es wurde auch keinerlei Beweis angeboten) Klärungsbedarfs hinsichtlich der rechtzeitigen Absendung des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 1995 kann der Senat durchentscheiden und die angefochtenen Bescheide aufheben, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen (siehe oben unter 1) nicht ausgeübt hat, in welchem Umfang dem Kläger gezahlten Beitragszuschüsse ruhen (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - zu II 4 der Gründe), und die angefochtenen Bescheide damit jedenfalls an einem Ermessensfehler leiden.

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 17/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ruhen des Anspruchs - Beitragszuschuß -

    Der Senat geht von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Den Klägern ist auch ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG (s hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - unter II 1; zum maßgeblichen Verschuldensbegriff vgl Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 22/99 R - S 7 der Gründe, mwN; BSG vom 20. September 1977, BSGE 44, 264, 273) - vorzuwerfen.

    Die angefochtenen Bescheide leiden jedoch insoweit an einem Rechtsfehler, als die Beklagte das ihr nach der Rechtsprechung des Senats obliegende Ermessen über den Umfang des Ruhens - und der daraus folgenden Rückforderung - (zu Einzelheiten siehe das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4) nicht ausgeübt hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2005 - L 10 LW 4330/03

    Alterssicherung der Landwirte - Landwirt - Ehegatte - Beitragszuschuss -

    Eine rückwirkende Änderung sah § 34 Abs. 4 ALG a. F. damals aber - anders als § 34 Abs. 4 Satz 2 ALG heute - nicht vor (BSG, Urteil vom 17.08.2000, B 10 LW 8/00 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 4).

    Ob er auf diese Fälle ebenfalls Anwendung fand, kann der Senat offen lassen (bejahend die Vorinstanzen in dem Fall BSG, Urteil vom 18.08.2000, B 10 LW 8/00 R in SozR 3-5868 § 32 Nr. 4, dort im Revisionsverfahren aber nicht mehr entscheidungsrelevant).

  • BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 23/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - verspätete Vorlage des neuen

  • BSG, 30.08.2007 - B 10 LW 1/06 R

    Alterssicherung der Landwirte - Landwirt - Ehegatte - Beitragszuschuss -

  • BSG, 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuss - Rückforderung - unrichtige

  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 9/04

    Voraussetzungen für eine nachträgliche Zahlung von Kindergeld bei Nachholung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2016 - L 8 LW 5/15

    Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für ausstehende Beiträge zur Alterskasse der

  • BSG, 12.06.2001 - B 10 LW 4/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Landwirt - Einkommensermittlung

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 29/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Einkommen - Steuerbescheid -

  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 3/04

    Verpflichtung zur ermessensgerechten Entscheidung über die Zahlung von

  • SG Gelsenkirchen, 25.07.2019 - S 53 AS 1133/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2002 - L 8 LW 14/02

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 18.07.2001 - L 16 LW 11/01

    Rückforderung von Beitragszuschüssen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2006 - L 10 LW 10/05
  • SG Osnabrück, 01.09.2005 - S 15 LW 1/03
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