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   BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R   

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https://dejure.org/2002,3144
BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R (https://dejure.org/2002,3144)
BSG, Entscheidung vom 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R (https://dejure.org/2002,3144)
BSG, Entscheidung vom 13. November 2002 - B 8 KN 2/01 R (https://dejure.org/2002,3144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Beginn der Regelaltersrente - Knappschaftsruhegeldbezieher - Bestandsrentner - verspätete Antragstellung - Hinweispflicht - Verletzung - Rentenversicherungsträger - geeigneter Fall - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Regelaltersrente; Teilrücknahme des Rentenbewilligungsbescheides; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Stammrecht auf Altersrente; Anspruch auf Knappschaftsruhegeld; Rechtzeitigkeit des Antrags; Behandlung der Bestandsrentner nach Gesetzesänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweispflicht für vorzeitige Altersrentner bei Vollendung des 65. Lebensjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 118
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 58/01 R

    Neubewertung einer Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres -

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 99, 100, 300 SGB VI. Er stützt sich vorrangig auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), wonach von einem einheitlichen Versicherungsfall des Alters auszugehen sei und der Anspruch auf die RAR bei einem Versicherten mit erfüllter Wartezeit im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes entstehe - unabhängig von einem (neuerlichen) Rentenantrag.

    Nach dem Lösungsweg des 4. Senats des BSG in seinen Entscheidungen vom 2. August 2000 (B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1) und vom 9. April 2002 (B 4 RA 58/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) ist § 99 Abs. 1 SGB VI bei den Umwandlungsfällen nicht anwendbar.

    Wie der 4. Senat speziell in der Entscheidung vom 9. April 2002 (B 4 RA 58/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) weiter dargelegt hat, komme der Regelung des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aus seiner Sicht für das Verständnis des Systems von mehreren Rechtsgrundlagen für das "eine" (Stamm-) Recht zentrale Bedeutung zu.

    Die allgemeine Regelung für materiell-rechtliche Rentenerhöhungen in § 100 Abs. 1 SGB VI, die zu demselben Ergebnis führen würde, werde kraft Spezialität des § 89 Abs. 1 SGB VI insoweit verdrängt (so ausdrücklich Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 10 - zur Veröffentlichung vorgesehen - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die frühere Entscheidung vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 13, in der auf die Regelung des § 100 Abs. 1 SGB VI abgestellt worden war).

    Ergibt diese, dass der Zahlungsanspruch auf Grund der RAR höher ist als der nach der bisher gezahlten Rente, tritt jener entsprechend der "Höchstwertgarantie" des § 89 Abs. 1 SGB VI an dessen Stelle und die frühere Rentenbewilligung für die Bezugszeit ab 1. März 1992 ist rückwirkend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (hier: iVm § 44 Abs. 1 SGB X) insoweit aufzuheben (vgl BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 10 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Verletzung der sich aus § 115 Abs. 6 SGB VI ergebenden Pflicht ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, wobei unschädlich ist, ob gemeinsame Richtlinien (wie inzwischen erlassen: DAngVers 1998, 449) bestanden oder nicht (so die übereinstimmende Rechtsprechung der Arbeiterrentenversicherungssenate des BSG und des erkennenden Senats [vgl zusammenfassend BSG Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 73/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5 mwN]; ausdrücklich offen gelassen in den Entscheidungen des 4. Senats vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Bestandsrentner, dh die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente nach RVO- (RKG-) Recht, bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Geltung des SGB VI mit einem Antrag auf RAR nicht der Gefahr einer Verschlechterung ihrer Rechtsposition aussetzen; ihre "bisherige Rente", dh hier das Knappschaftsruhegeld bzw die an dessen Stelle getretene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (vgl § 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI besitzgeschützt und die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI garantiert außerdem, dass die "höchste Rente" geleistet wird (vgl BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 10 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Bei der RAR ist, anders als bei den vorgezogenen Altersrenten, die Rechtsgrundlage für einen Anspruch hierauf immer erfüllt, sobald der Altersrentner 65 Jahre alt wird, während dies bei den anderen Rechtsgrundlagen für Altersrenten stets auch die Ausübung eines Gestaltungsrechts und dessen Geltendmachung gegenüber dem Versicherungsträger voraussetzt (vgl BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 10 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insofern stellt sich hier die Frage eines Antragserfordernisses nach § 99 SGB VI und die ggf bestehende Notwendigkeit eines Hinweises nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht notwendig in gleicher Weise (dies ausdrücklich offen lassend auch BSG Urteil vom 9. April 2002 - aaO).

  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 1/97

    Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers, Spontanberatung

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Eine Neufeststellung der Rente nach den Berechnungsvorschriften des SGB VI mit einer neuen Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach der Rechtslage, die zur Zeit der Rentenantragstellung vorgelegen hatte, sei - im Anschluss an die in den Urteilen des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 1997 niedergelegte Rechtsauffassung (8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2) - erst nach dem Antrag des Klägers auf die RAR zulässig.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 und Urteile vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 15/97 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1998, 430 und B 8 KN 16/97 R - nicht veröffentlicht) handelt es sich bei den in § 33 Abs. 2 SGB VI aufgeführten Renten wegen Alters um eigenständige Renten, für deren Beginn jeweils § 99 Abs. 1 SGB VI maßgebend und demzufolge wegen der verspäteten Antragstellung ein (primärer) Anspruch des Klägers auf Leistung der höheren RAR ab 1. März 1992 noch nicht gegeben ist.

    Wie die Rechtsprechung bereits wiederholt herausgearbeitet hat, besteht der Sinn und Zweck des zeitgleich mit § 99 SGB VI eingeführten § 115 Abs. 6 SGB VI darin, Versicherte in bestimmten Fällen vor den Nachteilen des Antragsverfahrens zu bewahren, zumindest dann, wenn sie im Hinblick auf die komplizierte gesetzliche Regelung schwierig vorauszusehen sind (vgl BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; ebenso vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2, vom 7. Juli 1998 - B 5 RJ 18/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 3 und vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 62/97 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 4).

    b) Um zu verhindern, dass die Beklagte sämtliche Versicherten, die die Voraussetzungen für eine RAR erfüllen, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen und damit ggf ein Verwaltungsverfahren um seiner selbst initiieren muss, hatte der erkennende Senat zusätzlich das Kriterium der abgrenzbaren Versichertengruppe entwickelt, bei der der Wechsel "in der Regel, dh in der überwiegenden Zahl der Fälle", zu einer Leistungserhöhung führt (so Urteil vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 sowie Urteile vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 15/97 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1998, 430 und B 8 KN 16/97 R - nicht veröffentlicht).

    Durch die vielfältigen Neuregelungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht hatte diese Gruppe damit die Chance, eine höhere Rente zu erhalten; die Gründe für die Rentenerhöhung und die Zahl der Betroffenen im Einzelnen können dahinstehen (vgl hierzu Senatsurteil vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2).

    Denn die genannten Entscheidungen des 5. Senats des BSG, in denen er sich der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 9. Dezember 1997 (8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2) ausdrücklich angeschlossen hat, betrafen andere Ausgangslagen.

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 40/99 R

    Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Nicht gefolgt werde der Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1), wonach es nur einen einheitlichen Versicherungsfall des Alters gebe und die RAR unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab Beginn des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen sei.

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 99, 100, 300 SGB VI. Er stützt sich vorrangig auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), wonach von einem einheitlichen Versicherungsfall des Alters auszugehen sei und der Anspruch auf die RAR bei einem Versicherten mit erfüllter Wartezeit im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes entstehe - unabhängig von einem (neuerlichen) Rentenantrag.

    Nach dem Lösungsweg des 4. Senats des BSG in seinen Entscheidungen vom 2. August 2000 (B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1) und vom 9. April 2002 (B 4 RA 58/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) ist § 99 Abs. 1 SGB VI bei den Umwandlungsfällen nicht anwendbar.

    Die allgemeine Regelung für materiell-rechtliche Rentenerhöhungen in § 100 Abs. 1 SGB VI, die zu demselben Ergebnis führen würde, werde kraft Spezialität des § 89 Abs. 1 SGB VI insoweit verdrängt (so ausdrücklich Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 10 - zur Veröffentlichung vorgesehen - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die frühere Entscheidung vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 S 13, in der auf die Regelung des § 100 Abs. 1 SGB VI abgestellt worden war).

    Die Verletzung der sich aus § 115 Abs. 6 SGB VI ergebenden Pflicht ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, wobei unschädlich ist, ob gemeinsame Richtlinien (wie inzwischen erlassen: DAngVers 1998, 449) bestanden oder nicht (so die übereinstimmende Rechtsprechung der Arbeiterrentenversicherungssenate des BSG und des erkennenden Senats [vgl zusammenfassend BSG Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 73/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5 mwN]; ausdrücklich offen gelassen in den Entscheidungen des 4. Senats vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach dem früheren Recht (RVO, AVG, RKG) galt das so genannte Versicherungsfallprinzip, wonach es bei dem einmal eingetretenen (einen) Versicherungsfall des Alters blieb und eine Neufeststellung der Altersrente nur in Ausnahmefällen möglich war (vgl BSG Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1, S 10 sowie BSG Urteil vom 28. September 1967 - 12 RJ 42/66 - BSGE 27, 167 = SozR Nr. 46 zu § 1248 RVO und vom 28. April 1965 - 5 RKn 114/62 - SozR Nr. 2 zu § 48 RKG).

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R

    Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers - in geeigneten Fällen -

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Die Verletzung der sich aus § 115 Abs. 6 SGB VI ergebenden Pflicht ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, wobei unschädlich ist, ob gemeinsame Richtlinien (wie inzwischen erlassen: DAngVers 1998, 449) bestanden oder nicht (so die übereinstimmende Rechtsprechung der Arbeiterrentenversicherungssenate des BSG und des erkennenden Senats [vgl zusammenfassend BSG Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 73/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5 mwN]; ausdrücklich offen gelassen in den Entscheidungen des 4. Senats vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R, Urteilsumdruck S 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hiervon ausgehend richtet sich nach der genannten Rechtsprechung die Geeignetheit einer Fallgruppe im Wesentlichen nach folgenden Merkmalen: Für den Versicherungsträger muss ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar sein, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt, die von solchen Personen im Regelfall in Anspruch genommen wird, und dass die Berechtigten den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen (vgl zusammenfassend BSG Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 73/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5 mwN).

    Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des LSG ist schließlich auch zu entnehmen, dass die Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte ursächlich dafür war, dass der Kläger nicht bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Februar 1992 oder jedenfalls innerhalb des Dreimonats-Zeitraums nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, also bis Ende Mai 1992, seinen Rentenantrag gestellt hat (vgl BSG Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5).

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Nicht gefolgt werde der Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1), wonach es nur einen einheitlichen Versicherungsfall des Alters gebe und die RAR unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab Beginn des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen sei.

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 99, 100, 300 SGB VI. Er stützt sich vorrangig auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1 und Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 58/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), wonach von einem einheitlichen Versicherungsfall des Alters auszugehen sei und der Anspruch auf die RAR bei einem Versicherten mit erfüllter Wartezeit im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes entstehe - unabhängig von einem (neuerlichen) Rentenantrag.

    Nach dem Lösungsweg des 4. Senats des BSG in seinen Entscheidungen vom 2. August 2000 (B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 und B 4 RA 40/99 R - SozR 3-2600 § 100 Nr. 1) und vom 9. April 2002 (B 4 RA 58/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) ist § 99 Abs. 1 SGB VI bei den Umwandlungsfällen nicht anwendbar.

  • BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 62/97 R

    Wechsel von RVO-Altersruhegeld zu SGB 6-Altersrente als "geeigneter Fall

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Wie die Rechtsprechung bereits wiederholt herausgearbeitet hat, besteht der Sinn und Zweck des zeitgleich mit § 99 SGB VI eingeführten § 115 Abs. 6 SGB VI darin, Versicherte in bestimmten Fällen vor den Nachteilen des Antragsverfahrens zu bewahren, zumindest dann, wenn sie im Hinblick auf die komplizierte gesetzliche Regelung schwierig vorauszusehen sind (vgl BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 - BSGE 79, 168 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1; ebenso vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2, vom 7. Juli 1998 - B 5 RJ 18/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 3 und vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 62/97 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 4).

    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Senat sich an der dargestellten Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, speziell an der Aufgabe des so genannten Mehrheitserfordernisses, nicht durch die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (Urteile vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 62/97 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 4 und B 5 RJ 56/97 R - nicht veröffentlicht) gehindert bzw zu einer Anfrage nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG veranlasst sieht.

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 15/97 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Verletzung der Hinweispflicht des

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 und Urteile vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 15/97 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1998, 430 und B 8 KN 16/97 R - nicht veröffentlicht) handelt es sich bei den in § 33 Abs. 2 SGB VI aufgeführten Renten wegen Alters um eigenständige Renten, für deren Beginn jeweils § 99 Abs. 1 SGB VI maßgebend und demzufolge wegen der verspäteten Antragstellung ein (primärer) Anspruch des Klägers auf Leistung der höheren RAR ab 1. März 1992 noch nicht gegeben ist.

    b) Um zu verhindern, dass die Beklagte sämtliche Versicherten, die die Voraussetzungen für eine RAR erfüllen, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen und damit ggf ein Verwaltungsverfahren um seiner selbst initiieren muss, hatte der erkennende Senat zusätzlich das Kriterium der abgrenzbaren Versichertengruppe entwickelt, bei der der Wechsel "in der Regel, dh in der überwiegenden Zahl der Fälle", zu einer Leistungserhöhung führt (so Urteil vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 sowie Urteile vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 15/97 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1998, 430 und B 8 KN 16/97 R - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 16/97 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Verletzung der Hinweispflicht des

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 und Urteile vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 15/97 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1998, 430 und B 8 KN 16/97 R - nicht veröffentlicht) handelt es sich bei den in § 33 Abs. 2 SGB VI aufgeführten Renten wegen Alters um eigenständige Renten, für deren Beginn jeweils § 99 Abs. 1 SGB VI maßgebend und demzufolge wegen der verspäteten Antragstellung ein (primärer) Anspruch des Klägers auf Leistung der höheren RAR ab 1. März 1992 noch nicht gegeben ist.

    b) Um zu verhindern, dass die Beklagte sämtliche Versicherten, die die Voraussetzungen für eine RAR erfüllen, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen und damit ggf ein Verwaltungsverfahren um seiner selbst initiieren muss, hatte der erkennende Senat zusätzlich das Kriterium der abgrenzbaren Versichertengruppe entwickelt, bei der der Wechsel "in der Regel, dh in der überwiegenden Zahl der Fälle", zu einer Leistungserhöhung führt (so Urteil vom 9. Dezember 1997 - 8 RKn 1/97 - BSGE 81, 251, 256 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 sowie Urteile vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 15/97 R - AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1998, 430 und B 8 KN 16/97 R - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R

    Beratungspflicht und Hinwirkung auf rechtzeitige Antragstellung - geeignete Fälle

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Senat sich an der dargestellten Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, speziell an der Aufgabe des so genannten Mehrheitserfordernisses, nicht durch die Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (Urteile vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 62/97 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 4 und B 5 RJ 56/97 R - nicht veröffentlicht) gehindert bzw zu einer Anfrage nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG veranlasst sieht.
  • BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei Analphabetismus eines Ausländers

    Auszug aus BSG, 13.11.2002 - B 8 KN 2/01 R
    Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des LSG ist schließlich auch zu entnehmen, dass die Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte ursächlich dafür war, dass der Kläger nicht bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Februar 1992 oder jedenfalls innerhalb des Dreimonats-Zeitraums nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, also bis Ende Mai 1992, seinen Rentenantrag gestellt hat (vgl BSG Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 5).
  • BSG, 28.09.1967 - 12 RJ 42/66

    Bezüge eines Arbeitslosen - Vorzeitiges Altersruhegeld - Vollendung des 65.

  • BSG, 28.04.1965 - 5 RKn 114/62

    Bergmannsrente - Vorzeitige Knappschaftsrente - Neuberechnung des Ruhegeldes -

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 23/95

    Hinweispflicht über frühest möglichen Rentenbeginn beim Antrag auf

  • BSG, 07.07.1998 - B 5 RJ 18/98 R

    Beratung durch Rentenversicherungsträger in geeigneten Fällen

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R

    Altersrente für Frauen - verspätete Antragstellung - Rentenbeginn -

    Eine Hinweispflicht besteht danach zB im Blick auf Regelaltersrenten (BSGE 90, 118 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 8), sog Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5 RJ 56/97 R sowie BSG, Urteil vom 1. September 1999, B 13 RJ 73/98 R in: SozR 3-2600 § 115 Nr. 5, allerdings offen gelassen in BSG, Urteil vom 14. November 2002, B 13 RJ 39/01 R) und uU bei sog Altersrenten für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI; so jedenfalls LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Februar 2000, L 6 A 123/98).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - L 10 R 5468/13

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente nach dem SGB 6 anstelle des

    Die Verletzung der sich aus § 115 Abs. 6 SGB VI ergebenden Pflicht ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, wobei unschädlich ist, ob gemeinsame Richtlinien bestanden oder nicht (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 13.11.2002, B 8 KN 2/01 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 7).

    Nachdem die Klägerin mit ihrem Begehren - gestützt auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - in vollem Umfang durchdringt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr zu der vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 13.11.2002 (a.a.O.) dargestellten - vom Senat nicht für überzeugend erachteten - Auffassung des 4. Senats, wonach es für einen Wechsel in eine andere Altersrentenart keines Antrags bedurfte.

  • BSG, 25.08.2015 - B 13 R 70/15 B

    Altersrente für Frauen; Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung;

    Das Urteil des BSG vom 13.11.2002 (B 8 KN 2/01 R - BSGE 90, 118 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 8) habe diese Grundsätze - allerdings im Zusammenhang mit Rechtsänderungen zum Bezug einer Regelaltersrente ab 1.1.1992 - bestätigt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2017 - L 18 R 1112/15

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen; Rückübertragung von

    Die Pflicht, in geeigneten Fällen Hinweise zu erteilen, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass für den Versicherungsträger aus seinem Datenbestand ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar ist, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt, die von solchen Personen im Regelfall in Anspruch genommen wird, und dass die Berechtigten den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen (vgl dazu BSG, Urt v 13.11.2002, B 8 KN 2/01 R mwN, zitiert nach juris,).
  • LSG Bayern, 09.03.2006 - L 13 R 4237/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Altersrente für

    Ein weiterer Senat des BSG (Urteil vom 13.11.2002, Az.: B 8 KN 2/01 R in SozR 3-2600 § 115 Nr. 8) hatte keine Veranlassung, eine Klärung dieser Rechtslage durch Anrufung des Großen Senats herbeizuführen bzw. eine Anfrage nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG an den 4. Senat des BSG zu richten, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte.
  • LSG Bayern, 20.04.2005 - L 16 R 613/03

    Anspruch auf Zahlung einer Altersrente auf Grund eines sozialrechtlichen

    Es ist zwar zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung des BSG, dass die Folgen einer verspäteten Antragstellung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu beseitigen sind, wenn der Versicherungsträger keine Hinweise nach § 115 SGB VI gegeben hat( BSG Urteile vom 22.10.1996 Az. 13 RJ 23/95; 07.07.1998 Az. B 5 RJ 18/98 R ; 22.10.1998 Az. B 5 RJ 56/97 R; 01.09.1999 Az. B 13 RJ 73/98 R, 13.11.2002 Az. B 8 KN 2/01 R; und 06.03.2003 Az.4 RA 38/02 R) In allen Fällen grenzt das BSG die Hinweispflicht aber auf "geeignete" Fälle ein.
  • LSG Berlin, 25.06.2003 - L 17 RA 37/02

    Überprüfungsverfahren bezüglich früherem Rentenbeginn; Beratungspflichten des

    Ein "geeigneter Fall" im Sinne von § 115 Abs. 6 SGB VI liegt jedoch nur dann vor, wenn für den Versicherungsträger ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar ist, dass ein Berechtigter die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2018 - L 13 R 4112/17
    Dabei richtet sich die Geeignetheit einer Fallgruppe im Wesentlichen nach folgenden Merkmalen: Für den Versicherungsträger muss ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar sein, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt, die von solchen Personen im Regelfall in Anspruch genommen wird, und dass die Berechtigten den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 06/17, § 115 SGB VI; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 5; BSGE 90, 118 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 8).
  • SG Oldenburg, 25.10.2005 - S 82 RJ 37/03
    Darüber hinaus habe das BSG seine bisher vertretene Auf-fassung in weiteren Entscheidungen vom 09.04.2002- B 4 RA 58/01 R und vom 13.11.2002- B 8 KN 2/01 R bestätigt.
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