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   BFH, 11.11.1970 - I R 101/69   

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https://dejure.org/1970,582
BFH, 11.11.1970 - I R 101/69 (https://dejure.org/1970,582)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1970 - I R 101/69 (https://dejure.org/1970,582)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1970 - I R 101/69 (https://dejure.org/1970,582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Verhältnisse - Wirtschaftlich einheitliches Unternehmen - Anlagevermögen - Umlaufsvermögen - Unechte Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 411
  • DB 1971, 174
  • BStBl II 1971, 61
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.07.1968 - IV R 261/66

    Hotelgrundstück mit Gaststättenbetrieb - Überlassung - Ein-Mann-GmbH -

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Wenngleich im Streitfall eine Betriebsaufspaltung im eigentlichen Sinne nicht vorliege, könne es hierauf gleichwohl nicht ankommen, da nach ständiger Rechtsprechung die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens allein davon abhänge, daß es wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebs-GmbH verpachte, wenn nach den Verhältnissen im jeweiligen Erhebungszeitraum eine enge wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen bestehe (BFH-Urteile I 57/61 S vom 16. Januar 1962, BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104; VI 169/65 vom 24. Februar 1967, BFH 88, 319, BStBl III 1967, 387, und IV R 261/66 vom 25. Juli 1968, BFH 93, 82, BStBl II 1968, 677).

    Wie im BFH-Urteil IV R 261/66 (a. a. O.) ausgeführt, finden die in ständiger Rechtsprechung für den Fall der echten wie auch der sogenannten unechten Betriebsaufspaltung entwickelten Rechtsgrundsätze auch dann Anwendung, wenn der Kapitalgesellschaft nicht eine aus den gleichen Gesellschaftern bestehende Besitz-Personengesellschaft, sondern eine einzelne natürliche Person als Vertragspartner eines Miet- oder Pachtverhältnisses gegenübersteht, wenn dieser Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.

    Ob das Grundstück eine notwendige Unterlage für den Betrieb der GmbH in dem Sinne darstellte, daß es "einen deutlichen Unterschied" ausmachte, ob es sich "im Eigenbesitz" befand oder "von fremden Eigentümern" gemietet war (BFH-Urteil I 201/64 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17), obwohl es weder auf die besonderen Bedürfnisse der Mieterin abgestimmt (wie im Falle der BFH-Urteile I 57/61 S, a. a. O., und IV R 261/66, a. a. O.) noch später an die GmbH verkauft worden war (wie im Fall des BFH-Urteils VI 169/65, a. a. O.), mag dahinstehen.

    Entgegen der Auffassung des FA sind die Verhältnisse des Streitfalles jedoch mit denen der Verpachtung eines Garagenhofes mit Tankstelle (Fall des BFH-Urteils I 217/58 U, a. a. O.) oder eines Hotelgrundstücks mit Gaststättenbetrieb (Fall des BFH-Urteils IV R 261/66, a. a. O.), dem der Verpächter seine ganze Arbeitskraft widmete, nicht vergleichbar.

  • BFH, 03.11.1959 - I 217/58 U

    Gewerbssteuerpflicht einer Besitzgesellschaft mit ihren Einkünften aus Vermietung

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Nachdem dieser Sachverhalt dem Revisionsbeklagten (dem FA) anläßlich einer beim Steuerpflichtigen im Jahre 1959 durchgeführten Betriebsprüfung in seinen Einzelheiten bekanntgeworden war, vertrat das FA unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil I 217/58 U vom 3. November 1959, BFH 70, 134, BStBl III 1960, 50) die Auffassung, daß die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus der Vermietung als gewerbliche Einkünfte einzuordnen seien.

    Vorausestzung für die Annahme einer eigengewerblichen Tätigkeit dieses Gesellschafters durch die Vermietung oder Verpachtung ist jedoch, daß die der Kapitalgesellschaft miet- oder pachtweise überlassenen Wirtschaftsgüter (als die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens des Verpächters) die notwendige Unterlage für den Betrieb der Kapitalgesellschaft darstellen und wirtschaftlich betrachtet Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft sich als ein einheitliches Unternehmen erweisen, bei dem "Anlagevermögen und umlaufendes Vermögen lediglich der Form nach" auf zwei Unternehmen aufgeteilt worden ist (BFH-Urteile I 217/58 U, a. a. O.; VI 169/65, a. a. O.; I 76/64, a. a. O.).

    Entgegen der Auffassung des FA sind die Verhältnisse des Streitfalles jedoch mit denen der Verpachtung eines Garagenhofes mit Tankstelle (Fall des BFH-Urteils I 217/58 U, a. a. O.) oder eines Hotelgrundstücks mit Gaststättenbetrieb (Fall des BFH-Urteils IV R 261/66, a. a. O.), dem der Verpächter seine ganze Arbeitskraft widmete, nicht vergleichbar.

  • BFH, 24.02.1967 - VI 169/65

    Voraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Wenngleich im Streitfall eine Betriebsaufspaltung im eigentlichen Sinne nicht vorliege, könne es hierauf gleichwohl nicht ankommen, da nach ständiger Rechtsprechung die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens allein davon abhänge, daß es wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebs-GmbH verpachte, wenn nach den Verhältnissen im jeweiligen Erhebungszeitraum eine enge wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen bestehe (BFH-Urteile I 57/61 S vom 16. Januar 1962, BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104; VI 169/65 vom 24. Februar 1967, BFH 88, 319, BStBl III 1967, 387, und IV R 261/66 vom 25. Juli 1968, BFH 93, 82, BStBl II 1968, 677).

    Vorausestzung für die Annahme einer eigengewerblichen Tätigkeit dieses Gesellschafters durch die Vermietung oder Verpachtung ist jedoch, daß die der Kapitalgesellschaft miet- oder pachtweise überlassenen Wirtschaftsgüter (als die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens des Verpächters) die notwendige Unterlage für den Betrieb der Kapitalgesellschaft darstellen und wirtschaftlich betrachtet Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft sich als ein einheitliches Unternehmen erweisen, bei dem "Anlagevermögen und umlaufendes Vermögen lediglich der Form nach" auf zwei Unternehmen aufgeteilt worden ist (BFH-Urteile I 217/58 U, a. a. O.; VI 169/65, a. a. O.; I 76/64, a. a. O.).

    Ob das Grundstück eine notwendige Unterlage für den Betrieb der GmbH in dem Sinne darstellte, daß es "einen deutlichen Unterschied" ausmachte, ob es sich "im Eigenbesitz" befand oder "von fremden Eigentümern" gemietet war (BFH-Urteil I 201/64 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17), obwohl es weder auf die besonderen Bedürfnisse der Mieterin abgestimmt (wie im Falle der BFH-Urteile I 57/61 S, a. a. O., und IV R 261/66, a. a. O.) noch später an die GmbH verkauft worden war (wie im Fall des BFH-Urteils VI 169/65, a. a. O.), mag dahinstehen.

  • BFH, 24.01.1968 - I 76/64

    Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Gewerbesteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Danach fehle es an den für die Annahme einer unechten Betriebsaufspaltung erforderlichen Voraussetzungen (BFH-Urteil I 76/64 vom 24. Januar 1968, BFH 91, 368, BStBl II 1968, 354).

    Vorausestzung für die Annahme einer eigengewerblichen Tätigkeit dieses Gesellschafters durch die Vermietung oder Verpachtung ist jedoch, daß die der Kapitalgesellschaft miet- oder pachtweise überlassenen Wirtschaftsgüter (als die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens des Verpächters) die notwendige Unterlage für den Betrieb der Kapitalgesellschaft darstellen und wirtschaftlich betrachtet Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft sich als ein einheitliches Unternehmen erweisen, bei dem "Anlagevermögen und umlaufendes Vermögen lediglich der Form nach" auf zwei Unternehmen aufgeteilt worden ist (BFH-Urteile I 217/58 U, a. a. O.; VI 169/65, a. a. O.; I 76/64, a. a. O.).

  • BFH, 16.01.1962 - I 57/61 S

    Vorliegen einer Gewerbesteuerpflicht einer Grundstücksgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Wenngleich im Streitfall eine Betriebsaufspaltung im eigentlichen Sinne nicht vorliege, könne es hierauf gleichwohl nicht ankommen, da nach ständiger Rechtsprechung die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens allein davon abhänge, daß es wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebs-GmbH verpachte, wenn nach den Verhältnissen im jeweiligen Erhebungszeitraum eine enge wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen bestehe (BFH-Urteile I 57/61 S vom 16. Januar 1962, BFH 74, 275, BStBl III 1962, 104; VI 169/65 vom 24. Februar 1967, BFH 88, 319, BStBl III 1967, 387, und IV R 261/66 vom 25. Juli 1968, BFH 93, 82, BStBl II 1968, 677).

    Ob das Grundstück eine notwendige Unterlage für den Betrieb der GmbH in dem Sinne darstellte, daß es "einen deutlichen Unterschied" ausmachte, ob es sich "im Eigenbesitz" befand oder "von fremden Eigentümern" gemietet war (BFH-Urteil I 201/64 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17), obwohl es weder auf die besonderen Bedürfnisse der Mieterin abgestimmt (wie im Falle der BFH-Urteile I 57/61 S, a. a. O., und IV R 261/66, a. a. O.) noch später an die GmbH verkauft worden war (wie im Fall des BFH-Urteils VI 169/65, a. a. O.), mag dahinstehen.

  • BFH, 03.12.1969 - I 231/63

    Besitzunternehmen - Beteiligung als stiller Gesellschafter - Betriebsunternehmen

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Schließlich entspreche auch das Beteiligungsverhältnis des Steuerpflichtigen am Grundstück einerseits (100 v. H.) und an der GmbH andererseits (90 v. H.) nicht den Erfordernissen des BFH-Urteils I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223).

    Danach kam es, worauf das FG nicht eingegangen ist, nicht mehr entscheidend darauf an, daß am "Besitzunternehmen" und am Betriebsunternehmen nicht im wesentlichen die gleichen Personen beteiligt waren (BFH-Urteile I 231/63, a. a. O.; I R 108/66 vom 12. März 1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439), weil das Mietgrundstück seit dem 23. Oktober 1956 -- zumindest wirtschaftlich -- im alleinigen Eigentum des Steuerpflichtigen stand, dieser jedoch am Stammkapital der GmbH nur zu 90 v. H. beteiligt war.

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung seien nicht gegeben (Beschlüsse des BVerfG 2 BvR 367/67 vom 1. August 1967, StRK, Einkommensteuergesetz, § 15 Nr. 1, Rechtsspruch 8, und 1 BvR 136/62 vom 14. Januar 1969, BStBl II 1969, 389).
  • BFH, 24.06.1969 - I 201/64

    Unentgeltliche Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Betriebsgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Ob das Grundstück eine notwendige Unterlage für den Betrieb der GmbH in dem Sinne darstellte, daß es "einen deutlichen Unterschied" ausmachte, ob es sich "im Eigenbesitz" befand oder "von fremden Eigentümern" gemietet war (BFH-Urteil I 201/64 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 125, BStBl II 1970, 17), obwohl es weder auf die besonderen Bedürfnisse der Mieterin abgestimmt (wie im Falle der BFH-Urteile I 57/61 S, a. a. O., und IV R 261/66, a. a. O.) noch später an die GmbH verkauft worden war (wie im Fall des BFH-Urteils VI 169/65, a. a. O.), mag dahinstehen.
  • BFH, 12.03.1970 - I R 108/66

    Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags, wenn der Gewerbebetrieb nicht während

    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Danach kam es, worauf das FG nicht eingegangen ist, nicht mehr entscheidend darauf an, daß am "Besitzunternehmen" und am Betriebsunternehmen nicht im wesentlichen die gleichen Personen beteiligt waren (BFH-Urteile I 231/63, a. a. O.; I R 108/66 vom 12. März 1970, BFH 98, 441, BStBl II 1970, 439), weil das Mietgrundstück seit dem 23. Oktober 1956 -- zumindest wirtschaftlich -- im alleinigen Eigentum des Steuerpflichtigen stand, dieser jedoch am Stammkapital der GmbH nur zu 90 v. H. beteiligt war.
  • BVerfG, 01.08.1967 - 2 BvR 367/67
    Auszug aus BFH, 11.11.1970 - I R 101/69
    Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung seien nicht gegeben (Beschlüsse des BVerfG 2 BvR 367/67 vom 1. August 1967, StRK, Einkommensteuergesetz, § 15 Nr. 1, Rechtsspruch 8, und 1 BvR 136/62 vom 14. Januar 1969, BStBl II 1969, 389).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Hat ein Betrieb dagegen in seiner Gesamtheit keinen Bezug auf bestimmte Grundstücke oder Gebäude, bilden sie auch keine wesentliche Betriebsgrundlage; der BFH hat dies für die Büroräume eines Verlagsunternehmens angenommen (Urteil vom 11. November 1970 I R 101/69, BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61).
  • BFH, 02.04.1997 - X R 21/93

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines

    Er trägt vor: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei für die Frage der Betriebsaufspaltung danach zu unterscheiden, ob das Besitzunternehmen ein Bürogebäude oder ein Fabrikationsgrundstück vermiete (BFH-Urteile vom 11. November 1970 I R 101/69, BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61; vom 12. November 1985 VIII R 253/80, BFH/NV 1986, 360).

    b) Die Finanzverwaltung hatte zu dem Problem in Abschn. 137 Abs. 5 Satz 11 Nr. 1 Satz 11 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1990 unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61 und vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014) folgendes bestimmt: Sei ein Betrieb in seiner Gesamtheit nicht auf bestimmte Grundstücke oder Gebäude angewiesen, bildeten sie keine wesentliche Betriebsgrundlage; dies sei für Büroräume eines Verlagsunternehmens anzunehmen, bei denen ausschließlich eine büro- und verwaltungsmäßige Nutzung vorliege.

    c) Der I. Senat des BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, ein Rechtssatz des Inhalts, daß auch die Vermietung eines Bürogebäudes zur bloßen büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung eine sachliche Verflechtung begründe, weiche von seinem Urteil in BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61 ab und daß er einer solchen Abweichung nicht zustimme.

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Soweit der X. Senat des BFH im Urteil in BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565 den Vorbehalt des I. Senats des BFH mitgeteilt hat, wonach ein Rechtssatz des Inhalts, dass auch die Vermietung eines Bürogebäudes zur bloßen büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung eine sachliche Verflechtung begründe, von seinem Urteil vom 11. November 1970 I R 101/69 (BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61) abweiche und er einer solchen Abweichung nicht zustimme, werden dadurch ebenso wenig die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO erfüllt; denn der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt weicht ersichtlich wesentlich von dem im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt ab.
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage -

    Auch aus den BFH-Urteilen vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70 (BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613), vom 12. Dezember 1969 III 198/64 (BFHE 98, 450, BStBl II 1970, 395) und vom 11. November 1970 I R 101/69 (BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61) ergebe sich, daß der an die A-GmbH vermietete Grundbesitz keine wesentliche Betriebsgrundlage sei.

    In der älteren Rechtsprechung des BFH wurde statt von der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage davon gesprochen, daß die überlassenen Wirtschaftsgüter die "notwendige Unterlage" für die Betriebsgesellschaft darstellen müssen (so noch in BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61).

    Hingegen ist in dem Urteil in BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61 ein Grundstück, in dem ein Verlagsunternehmen betrieben wurde, nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen worden, weil der Betrieb des Verlagsunternehmens keine besonderen Anforderungen an das von ihm benutzte Gebäude stellte.

  • BFH, 16.10.2000 - VIII B 18/99

    Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    a) Mutmaßliche Divergenz der Vorentscheidung zu dem BFH-Urteil vom 11. November 1970 I R 101/69 (BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61).

    "...; es konnte aber vor allem das Vorliegen jener wirtschaftlichen Einheit nicht angenommen werden, die Besitzunternehmen und GmbH in Ansehung von Anlage- und Umlaufvermögen als lediglich der Form nach auf zwei Unternehmen aufgeteilt ausgewiesen hätte" (BFH-Urteil in BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98

    Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

    Die Entscheidung des I. Senats vom 11. November 1970 I R 101/69 (BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61) ging noch von der inzwischen vom Großen Senat des BFH (Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) aufgegebenen Einheitstheorie aus, nach der "Anlage- und Umlaufvermögen lediglich der Form nach auf zwei Unternehmen aufgeteilt" waren.
  • BFH, 02.02.1972 - I R 217/69

    Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer

    Treffen die Darlegungen der Steuerpflichtigen zu, nach der sie nur eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. BFH-Urteil I 101/69 vom 11. November 1970, BFH 100, 411, BStBl II 1971, 61) gewesen sei und deshalb nur über die W-GmbH am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen habe, so könnte mit der Veräußerung sämtlicher Anteile an der GmbH auch die Teilnahme der Steuerpflichtigen am wirtschaftlichen Verkehr geendet und dies zugleich die Einstellung des Betriebs der Steuerpflichtigen bedeutet haben.
  • BFH, 08.05.2002 - X B 180/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gewerbesteuer - Grundsätzliche Bedeutung - Schlüssige

    b) Ebenso zu Unrecht rügt der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom 11. November 1970 I R 101/69 (BFHE 100, 411, BStBl II 1971, 61), vom 29. Oktober 1991 VIII R 77/87 (BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334), vom 20. September 1973 IV R 41/69 (BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869) und in BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299 sowie von den Urteilen des FG Rheinland-Pfalz vom 25. November 1998 1 K 2638/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 389) und des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 1998 1 K 176/97 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 1999, 303).
  • FG Nürnberg, 12.11.1997 - V 227/96

    Einkommensteuer; Betriebsaufspaltung bei Veräußerung eines Reisebüros ohne

    Die für den Betrieb des Reisebüros vermieteten Räumlichkeiten stellen sich nicht als "Allerweltsgebäude" zur Nutzung für Büro- und Verwaltungszwecke dar, bei denen regelmäßig ein Bezug des Betrieb in seiner Gesamtheit zu bestimmtem Grundstücken fehlt ( BFH-Urteil vom 11.11.1970 I R 101/69 , BStBl. II 1971, 61).
  • FG Nürnberg, 07.11.1995 - I 396/94
    Nur wenn der Betrieb in seiner Gesamtheit keinen Bezug auf bestimmte Grundstücke oder Gebäude hat bzw. wenn die Grundstücke von geringer wirtschaftlicher Bedeutung für die Betriebsgesellschaft sind, bilden diese keine wesentliche Betriebsgrundlage (BFH-Urteile vom 11.10.1970 I R 101/69, BFHE 100, 411, BStBl. II 1971, 61; vom 24.08.1989 IV R 135/86 , BFHE 158, 245, BStBl. II 1989, 1014; und vom 04.11.1992 XI R 1/92 , BFHE 169, 452, BStBl. II 1993, 245).
  • FG Bremen, 04.09.1973 - II 105/72
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