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   BFH, 07.02.1975 - III R 41/74   

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https://dejure.org/1975,583
BFH, 07.02.1975 - III R 41/74 (https://dejure.org/1975,583)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1975 - III R 41/74 (https://dejure.org/1975,583)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1975 - III R 41/74 (https://dejure.org/1975,583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsführung - KG - Klagebefugnis - Werbende Tätigkeit - Entlassungen - Konkurseröffnung - Ablehnung der Eröffnung - Vermögen der KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 176
  • DB 1975, 1251
  • BStBl II 1975, 495
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.07.1967 - IV 191/63

    Befugnis des Kommanditisten zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen

    Auszug aus BFH, 07.02.1975 - III R 41/74
    Ein nicht zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer KG ist -- von den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen des ausgeschiedenen Gesellschafters, der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß oder der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft (BFH vom 1. April 1958 I 171/57 U, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285, und vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) abgesehen -- nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter von sich aus die werbende Tätigkeit einstellt, die Angestellten entläßt und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG mangels Masse abgelehnt wird.

    Aus diesem Grunde habe der BFH im Urteil vom 13. Juli 1967 IV 191/63 (BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) nach Auflösung der Gesellschaft das Klagerecht eines Kommanditisten bejaht.

    Für den lebenden Betrieb sei die Klagebefugnis abgelehnt worden (BFH-Entscheidung vom 8. Oktober 1957 I 32/57 U, BFHE 65, 529, BStBl III 1957, 436), für den in Liquidation befindlichen Betrieb habe der BFH dagegen die uneingeschränkte Klagebefugnis auch der übrigen Gesellschafter anerkannt (BFH-Entscheidung IV 191/63).

    In gleicher Weise ist im Falle einer Liquidation und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG dem nicht zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter die Klagebefugnis gegen den einheitlichen Feststellungsbescheid eingeräumt worden (vgl. BFH-Entscheidung IV 191/63).

  • BFH, 04.05.1972 - IV 251/64

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einlegung von Rechtsbehelfen -

    Auszug aus BFH, 07.02.1975 - III R 41/74
    Aus der Entscheidung des BFH vom 4. Mai 1972 IV 251/64 (BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, 674) ergebe sich aber, daß dann, wenn die Geschäftsführer die Belange der Gesamtheit der Gesellschafter wahrzunehmen hätten, es auch gerechtfertigt sei, die anderen Gesellschafter von der Klagebefugnis auszuschließen.

    Der BFH hat in der Entscheidung vom 4. Mai 1972 IV 251/64 die ausschließliche Klagebefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters damit begründet, daß der Einzelveranlagung der Gesellschafter einheitliche Erklärungen und einheitliche Feststellungen über die Höhe und die Zusammensetzung des Betriebsvermögens vorausgehen müssen.

  • BFH, 08.10.1957 - I 32/57 U

    Rechtsmittel gegen einheitliche Feststellungsbescheide über Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 07.02.1975 - III R 41/74
    Für den lebenden Betrieb sei die Klagebefugnis abgelehnt worden (BFH-Entscheidung vom 8. Oktober 1957 I 32/57 U, BFHE 65, 529, BStBl III 1957, 436), für den in Liquidation befindlichen Betrieb habe der BFH dagegen die uneingeschränkte Klagebefugnis auch der übrigen Gesellschafter anerkannt (BFH-Entscheidung IV 191/63).

    Wie der BFH bereits im Urteil I 32/57 U ausgeführt hat, liegt die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen ausschließlich bei den mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaftern.

  • BFH, 01.04.1958 - I 171/57 U

    Berechtigung eines geschäftsführenden Gesellschafters zur Einlegung von

    Auszug aus BFH, 07.02.1975 - III R 41/74
    Ein nicht zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer KG ist -- von den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen des ausgeschiedenen Gesellschafters, der Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß oder der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft (BFH vom 1. April 1958 I 171/57 U, BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285, und vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790) abgesehen -- nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter von sich aus die werbende Tätigkeit einstellt, die Angestellten entläßt und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG mangels Masse abgelehnt wird.

    b) Andererseits hat der BFH im Urteil vom 1. April 1958 I 171/57 U (BFHE 67, 35, BStBl III 1958, 285) entschieden, daß nach Auflösung einer Gesellschaft allen früheren Gesellschaftern und bei Ausscheiden eines Gesellschafters diesem der Feststellungsbescheid besonders zugestellt werden muß.

  • BGH, 04.05.1955 - IV ZR 185/54

    Prozeßvertretung der offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 07.02.1975 - III R 41/74
    Das FG verweist insoweit zu Unrecht auf § 744 BGB und die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 17, 181).
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Dieser Umstand führte nicht einmal zu ihrer Auflösung, da in § 131 HGB wohl die Konkurseröffnung, nicht aber die Ablehnung dieser Maßnahme als Auflösungsgrund angeführt ist (vgl. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1979 II ZR 257/78, BGHZ 75, 178; BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 245/81, BFH/NV 1986, 475); hierzu hätte es vielmehr eines Beschlusses der Gesellschafter bedurft (BFH-Urteil vom 7. Februar 1975 III R 41/74, BFHE 115, 176, BStBl II 1975, 495).
  • BFH, 26.03.1980 - I R 111/79

    Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH

    Anders als beim Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei einem Liquidator nicht davon ausgegangen werden, daß er mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter eine Entscheidung des FA über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung anfechten darf (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juli 1967 IV 191/63, BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790; vom 7. Februar 1975 III R 41/74, BFHE 115, 176, BStBl II 1975, 495).
  • FG Nürnberg, 21.07.2006 - VII 307/02

    Tarifliche Behandlung ausländischer Einkünfte im Rahmen des

    Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verpflichtet das Gericht nicht, nachdem der Sachverhalt seiner Überzeugung nach hinreichend ermittelt und die Sache entscheidungsreif geworden ist, ohne grundlegende Änderung der als möglich vorhersehbaren Verfahrenslage und ohne erkennbare Aufklärungsbedürftigkeit konkreter Einzelfragen, einem Beteiligten noch Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen in einem Bereiche zu geben, dessen Entscheidungserheblichkeit spätestens im Einspruchsverfahren erkennbar geworden war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1975 III R 41/74, BStBl II 1975, 495).
  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 2582/07

    Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH bei Bestandskraft

    Gegen diese Einschränkung der persönlichen Einspruchs- bzw. Klagebefugnis bestehen nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1957 I 32/57 U, BFHE 65, 529, BStBl III 1957, 436 und vom 7. Februar 1975 III R 41/74, BFHE 115, 176, BStBl II 1975, 495; BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068 und vom 26. Januar 2000 IV B 134/98, BFH/NV 2000, 1104), der der erkennende Senat folgt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BFH, 26.01.2000 - IV B 134/98

    GewSt-Messbescheid; Klagebefugnis eines Kommanditisten

    Die prozessuale Stellung des Kommanditisten in einem Rechtsstreit der Gesellschaft ist ein Reflex seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, in die er sich durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags freiwillig begeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1957 I 32/57 U, BFHE 65, 529, BStBl III 1957, 436, und vom 7. Februar 1975 III R 41/74, BFHE 115, 176, BStBl II 1975, 495).
  • FG Nürnberg, 03.07.2003 - VII 370/01

    Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

    Der Grundsatz der Amtsermittlung ( § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verpflichtet das Gericht nicht, nachdem der Sachverhalt seiner Überzeugung nach hinreichend ermittelt und die Sache entscheidungsreif geworden ist, ohne grundlegende Änderung der als möglich vorhersehbaren Verfahrenslage und ohne erkennbare Aufklärungsbedürftigkeit konkreter Einzelfragen, einem Beteiligten noch Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen in einem Bereiche zu geben, dessen Entscheidungserheblichkeit spätestens im Einspruchsverfahren erkennbar geworden war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1975 III R 41/74 ,BStBl II 1975, 495).
  • FG Nürnberg, 03.07.2003 - VII 368/01

    Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

    Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verpflichtet das Gericht nicht, nachdem der Sachverhalt seiner Überzeugung nach hinreichend ermittelt und die Sache entscheidungsreif geworden ist, ohne grundlegende Änderung der als möglich vorhersehbaren Verfahrenslage und ohne erkennbare Aufklärungsbedürftigkeit konkreter Einzelfragen, einem Beteiligten noch Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen in einem Bereiche zu geben, dessen Entscheidungserheblichkeit spätestens im Einspruchsverfahren erkennbar geworden war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1975 III R 41/74, BStBl II 1975, 495 ).
  • FG Nürnberg, 03.07.2003 - VII 377/01

    Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

    Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verpflichtet das Gericht nicht, nachdem der Sachverhalt seiner Überzeugung nach hinreichend ermittelt und die Sache entscheidungsreif geworden ist, ohne grundlegende Änderung der als möglich vorhersehbaren Verfahrenslage und ohne erkennbare Aufklärungsbedürftigkeit konkreter Einzelfragen, einem Beteiligten noch Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen in einem Bereiche zu geben, dessen Entscheidungserheblichkeit spätestens im Einspruchsverfahren erkennbar geworden war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1975 III R 41/74, BStBl II 1975, 495 ).
  • FG Nürnberg, 29.04.2003 - VII 374/01

    Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

    Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verpflichtet das Gericht nicht, nachdem der Sachverhalt seiner Überzeugung nach hinreichend ermittelt und die Sache entscheidungsreif geworden ist, ohne grundlegende Änderung der als möglich vorhersehbaren Verfahrenslage und ohne erkennbare Aufklärungsbedürftigkeit konkreter Einzelfragen, einem Beteiligten noch Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen in einem Bereiche zu geben, dessen Entscheidungserheblichkeit spätestens im Einspruchsverfahren erkennbar geworden war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1975 III R 41/74, BStBl II 1975, 495 ).
  • FG Nürnberg, 03.07.2003 - VII 372/01

    Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

    Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) verpflichtet das Gericht nicht, nachdem der Sachverhalt seiner Überzeugung nach hinreichend ermittelt und die Sache entscheidungsreif geworden ist, ohne grundlegende Änderung der als möglich vorhersehbaren Verfahrenslage und ohne erkennbare Aufklärungsbedürftigkeit konkreter Einzelfragen, einem Beteiligten noch Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen in einem Bereiche zu geben, dessen Entscheidungserheblichkeit spätestens im Einspruchsverfahren erkennbar geworden war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.1975 III R 41/74, BStBl II 1975, 495 ).
  • FG Nürnberg, 03.07.2003 - VII 376/01

    Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

  • FG Nürnberg, 03.07.2003 - VII 13/02

    Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1222/11

    Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft -

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