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   BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79   

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https://dejure.org/1982,1266
BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79 (https://dejure.org/1982,1266)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1982 - IV R 207/79 (https://dejure.org/1982,1266)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1982 - IV R 207/79 (https://dejure.org/1982,1266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollkaufmännische Betätigung - GmbH - Kapitalgesellschaft - Körperschaftsteuerpflicht - Nichtrechtsfähiger Verein - Treuhänder - Mehrung des Betriebsvermögens - Ausländische Reederei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 405
  • NJW 1983, 72 (Ls.)
  • BStBl II 1982, 771
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Die neuere Rechtsprechung des BFH geht davon aus, daß "Gewinnanteile" i.S. von § 15 (Abs. 1 ) Nr. 2 EStG die Anteile der Gesellschafter "am Gewinn der Gesellschaft" sind und daß der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft "durch einen Vermögensvergleich der Gesellschaft" auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz zu ermitteln ist (Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 251 bis 252, BStBl II 1981, 164 ).

    Demgemäß geht auch der BFH in BFHE 132, 244 , BStBl II 1981, 164 davon aus, daß Mitunternehmer nur ist, wer an einem von der KG als solcher erstrebten Gewinn (im Sinne einer Mehrung des Gesellschaftsvermögens) teilhaben will; denn die Verlustzurechnung, die zu einem negativen Kapitalkonto führt, wird damit gerechtfertigt, daß der Kommanditist mit künftigen Gewinnanteilen, also Anteilen am Gewinn der KG "haftet".

  • BFH, 09.12.1980 - VIII R 11/77

    Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Einschaltung der Basisgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 9. Dezember 1980 VIII R 11/77 , BFHE 132, 198 , BStBl II 1981, 339 ) erfüllen Basisgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH im niedrig besteuernden Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs, wenn für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonstige beachtliche (außersteuerrechtliche) Gründe fehlen, sich insbesondere "die Wahl des Sitzes im niedrig besteuernden Ausland und die Wahl der Rechtsform nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklären" lassen (BFHE 132, 198, 203, BStBl II 1981, 339 ) und wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit (im Ausland) entfalten.
  • FG Hamburg, 10.12.1973 - III 86/72
    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Schließlich hat auch der I. Senat des BFH mit Urteil vom 21. Februar 1980 I R 193/77 , nicht veröffentlicht (Vorinstanz: FG Hamburg, EFG 1974, 208) entschieden, daß ein Kommanditist nicht Mitunternehmer ist, wenn er einer KG nur vorübergehend angehören will, um durch Eintritt in die KG einen Anteil an einem laufenden Bilanzverlust -begründet durch einen Bewertungsabschlag nach § 80 EStDV - zu erlangen und diesen dann alsbald durch Ausscheiden aus der KG in Form eines Veräußerungsgewinnes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) tarifbegünstigt nachzuversteuern.
  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 150/75

    Haftung des Aufsichtsrats

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Publikums-KG "wirklich" eine KG, auf die nur einzelne Vorschriften aus dem Recht der Kapitalgesellschaften, z.B. §§ 116, 93 Abs. 6 des Aktiengesetzes - AktG - (BGH-Urteil vom 4. Juli 1977 II ZR 150/75 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1977, 2311), nicht hingegen z.B. § 62 Abs. 1 und 3 AktG (vgl. BGH-Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 201/81 ; Betriebs-Berater -BB- 1982, 1400) sinngemäß anzuwenden sind (vgl. die Übersichten z.B. bei Schlarmann, BB 1979, 192; Bälz, ZGR 1980, 1, 7 Fußnote 20; U.H. Schneider, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht -ZHR-, 142, 1978, 228; Loritz, NJW 1981, 369; Reuter, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1981, 129).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 201/81

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Publikums-KG "wirklich" eine KG, auf die nur einzelne Vorschriften aus dem Recht der Kapitalgesellschaften, z.B. §§ 116, 93 Abs. 6 des Aktiengesetzes - AktG - (BGH-Urteil vom 4. Juli 1977 II ZR 150/75 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1977, 2311), nicht hingegen z.B. § 62 Abs. 1 und 3 AktG (vgl. BGH-Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 201/81 ; Betriebs-Berater -BB- 1982, 1400) sinngemäß anzuwenden sind (vgl. die Übersichten z.B. bei Schlarmann, BB 1979, 192; Bälz, ZGR 1980, 1, 7 Fußnote 20; U.H. Schneider, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht -ZHR-, 142, 1978, 228; Loritz, NJW 1981, 369; Reuter, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1981, 129).
  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Der BFH-Beschluß vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84 , BStBl II 1972, 700 ) ist für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nicht unmittelbar einschlägig (a.A. offenbar Kruse, JbFfSt 1980/1981, 198; Söffing, JbFfSt 1980/1981, 185, 189; Finanz-Rundschau -FR- 1982, 291).
  • BFH, 17.03.1966 - IV 233/65

    Tätigkeit einer sogenannten GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb - Eintragung einer

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Der Senat hat allerdings mit Urteil vom 17. März 1966 IV 233, 234/65 (BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171) entschieden, daß die Einkünfte einer GmbH & Co. KG in gleicher Weise wie die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft (vgl. § 8 Abs. 2 KStG 1977; § 16 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KStDV - a.F.; dazu Urteil vom 20. Oktober 1976 I R 139-140/74 , BFHE 120, 236 , BStBl II 1977, 96 ) stets in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind (und damit auch eine nur vermögensverwaltende Betätigung, sofern diese überhaupt unter eine der sieben Einkunftsarten fällt, gewerblichen Charakter hat), wenn die geschäftsführende GmbH alleinige Komplementärin der KG ist, weil in diesem Falle "wirtschaftlich die GmbH dem Gesamtgebilde das Gepräge gibt".
  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Damit stimmt überein, daß die BFH-Rechtsprechung bisher für die Qualifizierung eines stillen Gesellschafters als Mitunternehmer (atypischer stiller Gesellschafter) allgemein -abgesehen von Fällen ausgeprägter Unternehmerinitiative- die Teilhabe an den stillen Reserven und am Geschäftswert des vom tätigen Teilhaber betriebenen Handelsgewerbes fordert (z.B. Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78 , BFHE 134, 261 , BStBl II 1982, 59 , m.w.N.).
  • BFH, 04.03.1970 - I R 123/68

    Unterhaltung eines Gestüts - Betriebswirtschaftliche Grundsätze -

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Es kann in diesem Zusammenhang schließlich nicht außer Betracht bleiben, daß auch bei einer "echten" Kapitalgesellschaft eine Betätigung, die ihrer Natur nach nicht auf eine Vermögensmehrung der Kapitalgesellschaft gerichtet ist, nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (BFH-Urteil vom 4. März 1970 I R 123/68 , BFHE 98, 259 BStBl II 1970, 470 , für ein von einer GmbH betriebenes Gestüt), insbesondere die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG 1977 ( = § 16 KStDV a.F.) das Vorhandensein von Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 EStG voraussetzt.
  • BFH, 15.12.1976 - I R 58/75

    Keine Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf Kostendeckung ausgerichteten

    Auszug aus BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79
    Desgleichen ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung des BFH bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur dann eine Gewinnabsicht und damit ein gewerbliches Unternehmen i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ( = § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) bejaht, wenn durch eine bestimmte Art der Betätigung ein "Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben" erstrebt wird (z.B. Urteile vom 28. Oktober 1970 I R 72/69 , BFHE 101, 108, 110, BStBl II 1971, 247 ; vom 15. Dezember 1976 I R 58/75 , BFHE 121, 78 , BStBl II 1977, 250 ).
  • BFH, 22.01.1970 - IV R 178/68

    Geschenkte Einlagen - Nahe Angehörige - Alleinunternehmer - Gewinnanteile -

  • BFH, 13.11.1980 - IV R 86/79

    Abschreibungsgesellschaft - Ergänzungsbilanz

  • BFH, 09.07.1969 - I R 188/67

    Anschlußrevision - Mündliche Verhandlung - Finanzgerichtliches Verfahren -

  • BFH, 14.04.1972 - IV R 172/69

    Zusammenschluß zur Gesellschaft - Erwerb eines Flugzeugs - Betrieb des Flugzeuges

  • BFH, 28.10.1970 - I R 72/69

    Eigenbetrieb - Körperschaft öffentlichen Rechts - Verkehrsbetrieb - Arbeit ohne

  • BFH, 18.09.1974 - I R 118/73

    Kapitalgesellschaft - Ein- und Verkaufsgesellschaft - Gewinnlosigkeit -

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 26. August 1982 IV R 207/79 (BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Daher hat der erkennende Senat diese Frage dem Großen Senat in seinem Beschluss vom 26. August 1982 IV R 207/79 (BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771) ausdrücklich vorgelegt (Vorlagefrage 1).
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Der Senat hat im Jahre 1982 dem Großen Senat des BFH die Frage vorgelegt, ob an der Geprägetheorie festzuhalten sei (Beschluß vom 26. August 1982 IV R 207/79, BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771).
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Daß die Rechtslage nach Auffassung des Senats anders ist, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft von vornherein rechtlich oder tatsächlich nur befristet ist und durch die befristete Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung zu erwarten ist (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 26. August 1982 IV R 207/79, BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771), spielt für den Streitfall keine Rolle.
  • BFH, 18.02.1998 - IV B 16/97

    Anwendung der Grundsätze des Baupatenbeschlusses bei der Beurteilung der

    Der beschließende Senat hat dagegen im Vorlagebeschluß vom 26. August 1982 IV R 207/79 (Der Betrieb -- DB -- 1983, 24, zu 4.; insoweit in BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771 nicht abgedruckt) die Auffassung vertreten, daß eine KG nur dann ein gewerbliches Unternehmen betreibe, wenn sie einen Gewinn erstrebe, der unmittelbar aus einer nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr herrühre und sich in einer Mehrung ihres Betriebsvermögens i. S. von § 4 Abs. 1 EStG, insbesondere einer Mehrung ihres Gesellschaftsvermögens, niederschlage, nicht hingegen, wenn sie lediglich in der Absicht tätig sei, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Verlustanteilszuweisungen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne (nach-) versteuert werden müßten.
  • BFH, 12.10.1983 - II R 55/81

    Kapitalverkehrsteuer - GmbH & Co. KG - Kapitalgesellschaft

    Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, das Ergebnis des Revisionsverfahrens in der Sache IV R 207/79 (Beschluß vom 26. August 1982, BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771) abzuwarten.
  • BFH, 30.05.1984 - IV B 80/83
    NV: Eine aus einer Komplementär-GmbH und zwei Kommanditisten --die nicht als Treuhandkommanditisten für Treugeber tätig geworden sind-- bestehende KG stellt keine Publikumsgesellschaft dar, die möglicherweise wie ein nichtrechtsfähiger Verein der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt (vgl. BFH-Beschluß vom 26.8.1982 IV R 207/79).4.
  • BFH, 08.12.1982 - I S 8/82
    NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die nach § 1 GewStDV für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs erforderliche Gewinnabsicht auch durch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen verwirklicht werden kann (hier: erhöhte Absetzung nach § 7b EStG im sog. Baupatenverfahren; vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.1.1972 GrS 10/70; vom 17.2.1982 I B 24/79 und vom 26.8.1982 IV R 207/79).2.
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