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   BFH, 13.08.1990 - X B 60/90   

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https://dejure.org/1990,1384
BFH, 13.08.1990 - X B 60/90 (https://dejure.org/1990,1384)
BFH, Entscheidung vom 13.08.1990 - X B 60/90 (https://dejure.org/1990,1384)
BFH, Entscheidung vom 13. August 1990 - X B 60/90 (https://dejure.org/1990,1384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1, 6

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuervergünstigung für Eigentumswohnung - Eigennutzung als Voraussetzung - Kein Abzugsbetrag im Anschaffungsjahr bei Eigennutzung erst im Folgejahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 537
  • NJW 1991, 448
  • BB 1990, 2108
  • BB 1990, 2319
  • DB 1990, 2250
  • BStBl II 1990, 977
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.11.1988 - IX R 91/85

    Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 34 f EStG

    Auszug aus BFH, 13.08.1990 - X B 60/90
    Denn auch Renovierungs- oder Umbauarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug sind noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige Wohnung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322 zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 34f EStG i.d.F. vor 1987).
  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Der BFH hat es als unerheblich beurteilt, aus welchen Gründen der Erwerber die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1990 X B 60/90, BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977; vom 11. September 2001 X B 153/00, BFH/NV 2002, 25, und in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

    Trotz dieser bei Erlass des EigZulG bereits vorhandenen Rechtsprechung in BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977 hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, die §§ 3 und 4 EigZulG zu modifizieren.

    Bereits im Beschluss in BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977 ist der BFH abweichenden Lösungsvorschlägen (vgl. dazu die Nachweise bei Meyer in Finanz-Rundschau --FR-- 1990, 644) nicht gefolgt und hat sich in seiner Folgerechtsprechung stets wieder auf diesen Beschluss bezogen.

  • BFH, 27.07.2000 - X R 135/97

    Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG

    Die Jahre, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung nach der Anschaffung (noch) nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt, gehen für die Förderung verloren (BFH-Beschluss vom 13. August 1990 X B 60/90, BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977).
  • BFH, 24.01.2001 - X R 60/97

    Wohneigentumsförderung nach § 7 FördG

    Für diese Auslegung spricht auch, dass die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --ebenso wie die Förderung nach § 7 FördG-- von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum)" abhängt und nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur das Fehlen dieser Voraussetzung im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung nicht zu einem völligen Ausschluss der Förderung nach § 10e EStG, sondern lediglich zur Kürzung des Abzugszeitraums um dieses Jahr führt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 1990 X B 60/90, BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977; Tz. 56 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887, 896; Boeker in Lademann, a.a.O., Rz. 80 zu § 10e; Erhard in Blümich, a.a.O., Rz. 234, 235 zu § 10e EStG; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Rz. B 33 zu § 10e; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz; Rz. 57 zu § 10e EStG; Stuhrmann in Bordewin/ Brandt, a.a.O., Rz. 17 zu § 10e; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Rz. 98 zu § 10e).
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2002 - 1 K 644/98

    Eigenheimzulage: Beginn des Förderzeitraums bei Anschaffung

    Infolgedessen hat der Bundesfinanzhof bei der vergleichbaren Konstruktion des § 10 e EStG auch zu Recht entschieden, dass es für den Förderzeitraum grundsätzlich unerheblich sei, ob der Anspruchsberechtigte die Wohnung im Anschaffungsjahr wegen Fremdnutzung oder wegen Umbauarbeiten noch nicht beziehen konnte (BFH, Beschl. v. 13. August 1990, X B 60/90, BStBl. II 1990, 977; zustimmend wohl auch Siegers, a. a. O., S. 148).
  • BFH, 11.09.2001 - X B 153/00

    Beginn des Abzugszeitraums für die Grundförderung nach § 10e EStG

    Die dem angefochtenen FG-Urteil zugrunde liegende Rechtsfrage ist im Übrigen durch den BFH-Beschluss vom 13. August 1990 X B 60/90 (BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977) bereits geklärt.
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2002 - 1 K 644/98

    Beginn des Förderzeitraums nach § 3 EigZulG bei Anschaffung einer nicht

    Infolgedessen hat der Bundesfinanzhof bei der vergleichbaren Konstruktion des § 10 e EStG auch zu Recht entschieden, dass es für den Förderzeitraum grundsätzlich unerheblich sei, ob der Anspruchsberechtigte die Wohnung im Anschaffungsjahr wegen Fremdnutzung oder wegen Umbauarbeiten noch nicht beziehen konnte (BFH, Beschl. v. 13. August 1990, X B 60/90, BStBl. II 1990, 977; zustimmend wohl auch Siegers, a.a.O., S. 148).
  • FG Sachsen, 18.04.2005 - 7 K 1621/04

    Beginn des Abzugszeitraumes gem. § 10e Abs. 1 EStG bei Wohnungskauf

    Der BFH hat es als unerheblich beurteilt, aus welchen Gründen der Erwerber die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1990 X B 60/90, BStBl II 1990, 977 und vom 11. September 2001 X B 153/00, BFH/NV 2002, 25 ).
  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90

    Zitiergebot bei der notariellen Kostenberechnung

    BFH, Beschluß vom 13.8.1990 - X B 60/90 - Aus dem Tatbestand: Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben Ende 1987 eine Eigentumswohnung, in die sie im Juni 1988 einzogen.
  • FG Saarland, 04.03.2005 - 1 K 357/00

    Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung? (§ 10 e EStG)

    Denn auch Renovierungs- oder Umbauarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug stellen noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar; diese beginnt erst mit dem Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige Wohnung (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH vom 13. August 1990 X B 60/90, BStBl. 11 1990, 977; vom 11. September 2001 X B 153/00, BFH/NV 2002, 25).
  • FG Saarland, 05.02.2001 - 1 K 105/00

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Denn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt erst mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. August 1990 X B 60/90, BStBl II 1990, 977; Urteil vom 29.November 1988 IX R 91/85, BStBl II 1989, 322 zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 34 f EStG in der Fassung vor 1987).
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