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   BFH, 25.05.1992 - VI R 18/90   

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https://dejure.org/1992,1306
BFH, 25.05.1992 - VI R 18/90 (https://dejure.org/1992,1306)
BFH, Entscheidung vom 25.05.1992 - VI R 18/90 (https://dejure.org/1992,1306)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 1992 - VI R 18/90 (https://dejure.org/1992,1306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1; II. WoBauG § 55 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2; BergArbWoBauG § 1, § 2, § 4

  • Wolters Kluwer

    Bergbauunternehmen - Kohlenabgabe - Gefördertes Hausgrundstück - Übergabe des Arbeitnehmers - Ortsüblicher Verkehrswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereignung eines geförderten Hausgrundstücks an Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 22
  • BB 1992, 2207
  • DB 1993, 310
  • BStBl II 1993, 45
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 18/90
    Die tatbestandliche Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, daß der Vorteil "für die Beschäftigung" gewährt werden muß, hat der Senat dann als erfüllt angesehen, wenn der geldwerte Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, 41).

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn sich die Einnahme des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist (BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, 41).

  • BFH, 15.12.1978 - VI R 36/77

    Mietwertfestsetzung - Dienstwohnung - Besoldungszweck

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 18/90
    Hätte der Gesetzgeber auch steuerliche Wirkungen gewollt, so hätte er eine entsprechende Norm ins Steuerrecht aufnehmen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629).
  • BFH, 18.10.1974 - VI R 249/71

    Wirtschaftsgut - Überlassung eines Wirtschaftsguts - Verkehrswert - Geldwerter

    Auszug aus BFH, 25.05.1992 - VI R 18/90
    Im übrigen sei der Streitfall genauso gelagert wie der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1974 VI R 249/71 (BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn sich die Einnahme des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; vom 25. Mai 1992 VI R 18/90, BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45).

    Eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugute kommt, erweist sich dann nicht mehr als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft im weitesten Sinne, wenn der Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolgt, die den Arbeitgeber letztlich nur als Erfüllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln geförderten Zielen erscheinen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45).

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 134/01

    Vom Bund nach § 15 FELEG getragenen Sozialversicherungsbeiträge sind kein

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn sich die Einnahmen des Arbeitnehmers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; vom 25. Mai 1992 VI R 18/90, BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45; vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815).

    Derartige Subventionen stellen regelmäßig keinen Arbeitslohn dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45).

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 718/99

    Häusliches Arbeitszimmer: Kostenzuschuss des Arbeitgebers

    Das ist hier der Fall, da sich die Leistung der Klägerin als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BStBl II 1983, 39, 42 und vom 25. Mai 1992 VI R 18/90, BStBl II 1993, 45).
  • BFH, 14.04.2005 - VI R 74/01

    Arbeitslohn: Beiträge des Bundes nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn sich die Einnahmen des Arbeitnehmers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; vom 25. Mai 1992 VI R 18/90, BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45; vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815).

    Derartige Subventionen stellen regelmäßig keinen Arbeitslohn dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 22, BStBl II 1993, 45).

  • FG Köln, 04.12.2002 - 5 V 5261/02

    Sanierungsgeld kein Arbeitslohn

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn sich die Einnahme des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815 und vom 25.05.1992 VI R 18/90, BStBl II 1993, 45).

    Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugute kommt, dann nicht mehr als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft im weitesten Sinne, wenn der Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolgt, die den Arbeitgeber letztlich nur als Erfüllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln geforderten Zielen erscheinen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.1992 VI R 18/90, BStBl II 1993, 45).

  • FG München, 29.10.2004 - 8 K 1587/03

    Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als

    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn sich die Einnahme des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zur-Verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529 ; vom 22. März 1985 VI R 26/82, BStBl II 1985, 641 ; vom 25. Mai 1992 VI R 18/90, BStBl II 1993, 45 sowie BFH in BStBl II 2001, 815 ).
  • BVerfG, 09.04.1998 - 1 BvR 415/87

    Zivilgerichtliche Auslegung bezüglich Verpflichtung des Bauherrn zur Veräußerung

    Dem Ziel der Regelung, unter Einschaltung von Wohnungsbaugesellschaften des Arbeitgebers oder anderer Bauherrn den Arbeitnehmern im Kohlenbergbau aus öffentlichen Mitteln Vorteile (Subventionen) zuzuwenden, entspricht es im übrigen, wenn auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert nicht als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet wird (vgl. BFHE 169, 22 [24 f.]).
  • FG Köln, 03.06.2004 - 15 K 802/03

    Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein

    Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugute kommt, dann nicht mehr als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft im weitesten Sinne, wenn der Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolgt, die den Arbeitgeber letztlich als Erfüllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln geförderten Zielen erscheinen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 18/90, BStBl II 1993, 45 und BFH-Urteil vom 30.5.2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815).
  • BVerfG, 09.04.1998 - 1 BvR 416/98

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 BergArbWoBauG

    Dem Ziel der Regelung, unter Einschaltung von Wohnungsbaugesellschaften des Arbeitgebers oder anderer Bauherrn den Arbeitnehmern im Kohlenbergbau aus öffentlichen Mitteln Vorteile (Subventionen) zuzuwenden, entspricht es im übrigen auch, wenn auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert nicht als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet wird (vgl. BFHE 169, 22 [24 f.]).
  • BVerfG, 09.04.1998 - 1 BvR 416/87
    Dem Ziel der Regelung, unter Einschaltung von Wohnungsbaugesellschaften des Arbeitgebers oder anderer Bauherrn den Arbeitnehmern im Kohlenbergbau aus öffentlichen Mitteln Vorteile (Subventionen) zuzuwenden, entspricht es im übrigen auch, wenn auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert nicht als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet wird (vgl. BFHE 169, 22 [24 f.]).
  • BFH, 15.12.1995 - VI R 50/95

    Entschädigung für den Verlust einer Anwartschaft auf betriebliche

  • FG Niedersachsen, 14.07.1998 - XI 221/95

    Steuerliche Bewertung von Preisvorteilen, die Krankenhausbediensteten durch die

  • BFH, 19.07.1996 - VI R 19/96
  • FG Münster, 20.09.2023 - 14 K 1227/21

    Einkommensteuer - Zur Besteuerung der Tätigkeit, die sich in Sicherungsverwahrung

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1997 - 11 K 227/95

    Steuerfreiheit der Beiträge eines schweizerischen Arbeitgebers zur

  • FG München, 02.12.2021 - 13 K 1971/20

    Steuerbarkeit von Stipendienleistungen

  • FG Hamburg, 13.03.1997 - II 164/95

    Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden; Hemmung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.1999 - 3 K 2253/96

    Aufwendungen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) als Betriebsausgaben;

  • FG München, 16.08.1995 - 1 V 2473/94

    Anforderungen an eine Pensionszusage; Voraussetzungen für die Durchführung einer

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