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   BFH, 28.03.1994 - IX B 81/93   

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https://dejure.org/1994,2603
BFH, 28.03.1994 - IX B 81/93 (https://dejure.org/1994,2603)
BFH, Entscheidung vom 28.03.1994 - IX B 81/93 (https://dejure.org/1994,2603)
BFH, Entscheidung vom 28. März 1994 - IX B 81/93 (https://dejure.org/1994,2603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 15 a Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 2; FGO §§ 69, 131 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksveräußerung - KG - Einkünfte - Vermietung - Verpachtung - Veräußerungsgewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 574
  • BB 1994, 1345
  • DB 1994, 1332
  • BStBl II 1994, 793
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Der Senat setzt sich entgegen der Auffassung der Klägerin mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zum Beschluß des IX. Senats vom 28. März 1994 IX B 81/93 (BFHE 173, 574, BStBl II 1994, 793).

    Der IX. Senat hat in dem Beschluß in BFHE 173, 574, BStBl II 1994, 793 ausdrücklich offengelassen, ob eine Einlageerhöhung zur Umwandlung verrechenbarer in ausgleichsfähige Verluste führt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.12.1994 - 3 K 3062/89

    Berücksichtigungsfähigkeit von aus einem Rechtsstreit resultierenden Kosten als

    Diese Frage habe der BFH in seinem Beschluß vom 28. März 1994 ( IX B 81/93 , BStBl II 1994, 793) ausdrücklich offengelassen.

    Anderenfalls würde - führt der Finanzausschuß aus - bei beschränkt haftenden Unternehmern wieder "die Möglichkeit eröffnet, die durch das Gesetz verschlossen werden soll, nämlich Verluste, die über den Haftungsbetrag am Bilanzstichtag hinausgehen und die den Steuerpflichtigen im Jahr der Entstehung des Verlusts im Regelfall weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, steuermindernd geltend zu machen" (zitiert nach BFH-Beschluß vom 28. März 1994 IX B 81/93 , BStBl II 1994, 793).

    Der BFH hat in seinem Beschluß vom 28. März 1994 (a.a.O.) ausdrücklich offengelassen, ob er sich der Ansicht der Kritiker anschließen könnte.

  • FG Hessen, 04.09.2000 - 9 V 1804/00

    Beweismittel; Anforderung; Bestandskraft; Ermessen; Selbstanzeige; Begründung -

    Wann dies der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung dargelegt (u.a. Beschluß vom 17. März 1994 IX B 81/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 171 m.w.N.), wobei sich das Gericht die in der genannten Entscheidung dargelegten Ausführungen zu eigen macht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.2019 - 1 K 1540/18

    Zur Berücksichtigung eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns bei der

    Der Annahme einer Einlage steht zudem entgegen, dass nach dem BFH-Beschluss vom 28. März 1994 IX B 81/93 (BStBl II 1994, 793) bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Erhöhung des Kapitalkontos des Gesellschafters infolge der gewinnbringenden Veräußerung eines Wirtschaftsguts keine Einlage darstellt und dass entsprechend auch bei einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft der - steuerfreie - Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht von den Gesellschaftern erzielt und von diesen in die Gesellschaft eingelegt, sondern von der Gesellschaft erwirtschaftet wird.
  • FG Hessen, 20.07.2006 - 6 K 528/02

    Abtretung; Abtretungsanzeige; Abtretungsrücknahme; Rücknahme; Formbedürftigkeit -

    Nach dem o.g. BFH-Urteil vom 22.03.1994 (BStBl II 1994, 793) erfordert eine Rücknahme der Abtretungsanzeige zwar die Zustimmung des Abtretungsempfängers.
  • FG Hessen, 20.09.2002 - 9 V 1812/02

    Ermäßigter Steuersatz; Verfassungsmäßigkeit; Fünftelregelung - Aussetzung der

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung der Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 17. März 1994 IX B 81/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 171 m.w.N.).
  • FG Münster, 31.01.2011 - 8 V 3297/10

    Grunderwerbsteuerpflicht durch Anteilsvereinigung an einer insolventen GmbH

    Ferner muss sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen können (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.1994 IX B 81/93, BFH/NV 1995, 171).
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