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   BFH, 27.07.1994 - I R 25/94   

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https://dejure.org/1994,1271
BFH, 27.07.1994 - I R 25/94 (https://dejure.org/1994,1271)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1994 - I R 25/94 (https://dejure.org/1994,1271)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1994 - I R 25/94 (https://dejure.org/1994,1271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7, § 42; AGGrenzgNL § 2, § 5

  • Wolters Kluwer

    Niederlande - Holland - Grenzgänger

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grenzgänger Niederlande: Beschränkte Steuerpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Grenzgängern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 528
  • BB 1995, 169
  • BB 1995, 232
  • DB 1995, 303
  • BStBl II 1995, 127
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BFH, 27.07.1994 - I R 25/94
    Unechte Gesetzesrückwirkungen sind aber verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Februar 1977 1 BvR 79/70 u. a., BVerfGE 43, 242, 286).
  • FG Düsseldorf, 27.04.1993 - 16 K 115/88
    Auszug aus BFH, 27.07.1994 - I R 25/94
    Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 27. April 1993 16 K 115/88 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • BFH, 19.12.2001 - I R 63/00

    Anwendung des Progressionsvorbehaltes bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

    Diese Handhabung hat der Senat im Jahr 1994 als vielleicht verfassungsrechtlich noch vertretbar, aber in der Sache bedenklich bezeichnet (Senatsurteil vom 27. Juli 1994 I R 25/94, BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127, 128).
  • BFH, 24.10.2012 - V R 43/11

    Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach §

    c) Der Kläger macht zu Unrecht geltend, andernfalls bestehe ein Widerspruch zu den Urteilen des BFH vom 24. Mai 2012 III R 14/10 (BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897) und vom 27. Juli 1994 I R 25/94 (BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127).

    Das Urteil in BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127 betrifft nicht Kindergeld, sondern die Berechtigung eines Klägers zum Lohnsteuerjahresausgleich für den Zeitraum nach einem Wegzug in die Niederlande, wenn er ganzjährig im Inland Einkünfte erzielt hat, woran es im Streitfall fehlt.

  • FG Hamburg, 12.02.2003 - V 194/98

    Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht:

    Dabei ist mit Mössner IStR 1997, 225 und Apel/Oltmanns DB 1998, 2560 durchaus davon auszugehen, dass die neuen Regelungen in § 2 Abs. 7 Satz 3 und § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 in Abkehr von der bis 1995 geltenden Durchführung getrennter Veranlagungen für die Zeit unbeschränkter und die Zeit beschränkter Steuerpflicht auf die Entscheidung des BFH vom 27.07.1994, I R 25/94, BFHE 175, 528 , BStBl II 1995, 127 , zurückgeht, in der der BFH in einem obiter dictum ausgeführt hat, in der (bis 1995 geltenden) Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG liege eine Ungleichbehandlung, weil anstelle des sonst für die Einkommensteuer maßgeblichen Jahreseinkommens nur das während der Dauer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Einkommen angesetzt und nach dem als Jahressteuer konzipierten Einkommensteuertarif besteuert werde; der Einkommensteuertarif entspreche in diesen Fällen nicht der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen; der Gesetzgeber sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gehalten, auch in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG (Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr) den Einkommensteuertarif für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu bemessen.

    Das macht es erforderlich, bei nur zeitweiser Steuerpflicht die in der restlichen Zeit des Kalenderjahres erzielten Einkünfte und die damit verbundene Leistungsfähigkeit im Einkommensteuertarif zu berücksichtigen (so bereits BFH BFHE 175, 528 , BStBl II 1995, 127 ).

  • FG Köln, 14.03.2000 - 8 K 543/99

    Steuerpflicht und Progressionsvorbehalt für Einkünfte eines in den USA ansässigen

    Ausgangspunkt für diese Gesetzesänderung bzw. -ergänzung war offenbar das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juli 1994 I R 25/94, BStBl II 1995, 127 betreffend § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG i.V. mit §§ 2, 5 AGGrenzgNL.
  • FG Hamburg, 18.02.2003 - V 198/98

    Einkommensteuerrecht: Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter

    Dabei ist mit Mössner IStR 1997, 225 und Apel/Oltmanns DB 1998, 2560 durchaus davon auszugehen, dass die neuen Regelungen in § 2 Abs. 7 Satz 3 und § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 in Abkehr von der bis 1995 geltenden Durchführung getrennter Veranlagungen für die Zeit unbeschränkter und die Zeit beschränkter Steuerpflicht auf die Entscheidung des BFH vom 27.07.1994, I R 25/94, BFHE 175, 528 , BStBl II 1995, 127, zurückgeht, in der der BFH in einem obiter dictum ausgeführt hat, in der (bis 1995 geltenden) Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG liege eine Ungleichbehandlung, weil anstelle des sonst für die Einkommensteuer maßgeblichen Jahreseinkommens nur das während der Dauer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Einkommen angesetzt und nach dem als Jahressteuer konzipierten Einkommensteuertarif besteuert werde; der Einkommensteuertarif entspreche in diesen Fällen nicht der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen; der Gesetzgeber sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gehalten, auch in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG (Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr) den Einkommensteuertarif für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu bemessen.

    Das macht es erforderlich, bei nur zeitweiser Steuerpflicht die in der restlichen Zeit des Kalenderjahres erzielten Einkünfte und die damit verbundene Leistungsfähigkeit im Einkommensteuertarif zu berücksichtigen (so bereits BFH BFHE 175, 528 , BStBl II 1995, 127).

  • FG Hamburg, 18.02.2003 - V 199/98

    Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

    Dabei ist mit Mössner IStR 1997, 225 und Apel/Oltmanns DB 1998, 2560 durchaus davon auszugehen, dass die neuen Regelungen in § 2 Abs. 7 Satz 3 und § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 in Abkehr von der bis 1995 geltenden Durchführung getrennter Veranlagungen für die Zeit unbeschränkter und die Zeit beschränkter Steuerpflicht auf die Entscheidung des BFH vom 27.07.1994, I R 25/94, BFHE 175, 528 , BStBl II 1995, 127, zurückgeht, in der der BFH in einem obiter dictum ausgeführt hat, in der (bis 1995 geltenden) Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG liege eine Ungleichbehandlung, weil anstelle des sonst für die Einkommensteuer maßgeblichen Jahreseinkommens nur das während der Dauer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Einkommen angesetzt und nach dem als Jahressteuer konzipierten Einkommensteuertarif besteuert werde; der Einkommensteuertarif entspreche in diesen Fällen nicht der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen; der Gesetzgeber sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gehalten, auch in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG (Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr) den Einkommensteuertarif für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu bemessen.

    Das macht es erforderlich, bei nur zeitweiser Steuerpflicht die in der restlichen Zeit des Kalenderjahres erzielten Einkünfte und die damit verbundene Leistungsfähigkeit im Einkommensteuertarif zu berücksichtigen (so bereits BFH BFHE 175, 528 , BStBl II 1995, 127).

  • FG Düsseldorf, 27.06.2002 - 14 K 2428/98

    Progressionsvorbehalt; Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht; Einkünfte aus

    Diese Handhabung hat der Senat im Jahr 1994 als vielleicht verfassungsrechtlich noch vertretbar, aber in der Sache bedenklich bezeichnet (Senatsurteil vom 27. Juli 1994 I R 25/94, BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127, 128).
  • FG Berlin, 27.11.2000 - 9 K 9474/98

    Einbeziehung der nach dem Wegzug aus Deutschland im Ausland erzielten Einkünfte

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  • BFH, 31.05.1995 - I R 163/94

    Rückwirkende Einführung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nicht

    Auf die Revision des FA hat der erkennende Senat das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1994 I R 25/94, BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2002 - 14 K 2426/98

    Progressionsvorbehalt; Unbeschränkte Steuerpflicht; Ausländische Einkünfte;

    Diese Handhabung hat der Senat im Jahr 1994 als vielleicht verfassungsrechtlich noch vertretbar, aber in der Sache bedenklich bezeichnet (Senatsurteil vom 27. Juli 1994 I R 25/94, BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127, 128).
  • FG Düsseldorf, 27.06.2002 - 14 K 3192/98

    Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ; Festsetzung der Einkommensteuer ;

  • FG München, 28.03.1995 - 12 K 4056/92

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer; Unbeschränkte Steuerpflicht;

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