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   BFH, 14.02.1996 - X R 61/93   

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https://dejure.org/1996,2159
BFH, 14.02.1996 - X R 61/93 (https://dejure.org/1996,2159)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1996 - X R 61/93 (https://dejure.org/1996,2159)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - X R 61/93 (https://dejure.org/1996,2159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 3 S 1, BK GG § 11a Abs 1
    Kindergeld; Nachholung; Wohneigentumsförderung

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 93
  • BB 1996, 1210
  • DB 1996, 1266
  • BStBl II 1996, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei

    Auszug aus BFH, 14.02.1996 - X R 61/93
    Ein Abzugsbetrag (§ 10 e Abs. 3 EStG) ist auch insoweit nicht ausgenutzt, als sich im Abzugsjahr eine vom Steuerpflichtigen beantragte Ermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG bei der Berechnung der festzusetzenden Steuer wegen der geringen Höhe der tariflichen Einkommensteuer nicht oder nur teilweise ausgewirkt hat (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. Januar 1995 X R 191/93 (BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586) entschieden: Ein Abzugsbetrag ist i. S. des § 10 e Abs. 3 EStG auch insoweit "nicht ausgenutzt", als er unter Berücksichtigung einer beantragten und zu beanspruchenden Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG nicht erforderlich war, um eine Steuerfreistellung zu erreichen.

    c) Im Streitfall hat der Kläger einen Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a BKGG erhalten, weil im Einkommensteuerbescheid für 1988 die Steuer unter Berücksichtigung des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG für 1988 berechnet worden ist und dadurch das Einkommen - anders als in dem im Senatsurteil in BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586 entschiedenen Fall - geringer war als der Grundfreibetrag.

  • BFH, 10.03.1999 - X B 8/98

    Übergangsregelung zur Entlastung niedriger Erwerbseinkommen gem. § 32 d EStG;

    Soweit die Kläger hilfsweise Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 25. Januar 1995 X R 191/93 (BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586) und vom 14. Februar 1996 X R 61/93 (BFHE 180, 93, BStBl II 1996, 364) rügen, ist die Beschwerde bereits unzulässig.
  • BFH, 14.02.1996 - X R 80/93

    Berücksichtigung erhöhter Absetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses

    Die im Senatsurteil (X R 61/93, BFH/R 1996, 174** vom heutigen Tage zu § 10 e Abs. 3 EStG ausgeführten Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auslegung des § 7 b Abs. 3 EStG.
  • FG Niedersachsen, 16.12.1997 - VII 121/96

    Aufwendungen für Ausbau eines Einfamilienhauses; Inanspruchnahme von

    Nicht ausgenutzt sind Abzugsbeträge, soweit sie dem Steuerpflichtigen zustanden, im Entstehungsjahr aber nicht zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer oder aufgrund der außersteuerlichen Bindungswirkung des Steuerbescheids zu einem Kindergeldzuschlag nach § 11 a des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung geführt haben (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BStBl II 1995, 586; vom 14. Februar 1996 X R 61/93, BStBl II 1996, 364).
  • FG Nürnberg, 15.12.1997 - IV 108/96
    Die Vertragsparteien haben die Konstruktion gewählt, um den gegenüber der Klägerin bestehenden Subventionsbeschränkungen zu entgehen und in den Genuß erhöhter Zuschüsse zu kommen (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1988 III R 194/84 , BStBl. II 1989, 216; vom 01.07.1992 I R 5/92 , BStBl. II 1993, 131; vom 15.12.1993 X R 49/91 , BStBl. II 1994, 687, 689 und vom 09.11.1994 X R 61/93, BFH/NV 1995, 659).
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