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   BFH, 27.03.2001 - I R 42/00   

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https://dejure.org/2001,1073
BFH, 27.03.2001 - I R 42/00 (https://dejure.org/2001,1073)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2001 - I R 42/00 (https://dejure.org/2001,1073)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2001 - I R 42/00 (https://dejure.org/2001,1073)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Geschäftswert - Verdeckte Gewinnausschüttung - Übertragung des Geschäftswertes

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Betriebsaufspaltung; Geschäftswert; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 536
  • NJW 2002, 319
  • BB 2001, 2147
  • DB 2001, 2229
  • BStBl II 2001, 771
  • NZG 2001, 1151
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.03.1996 - I R 60/95

    Zum Geschäftswert bei Aufteilung eines einheitlichen Betriebs und Veräußerung

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    aa) Der Geschäftswert ist derjenige Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576; Weber-Grellet in Schmidt, a.a.O., § 5 Rz. 221, m.w.N.).

    In dieser Situation geht der Geschäftswert des übertragenden Unternehmens weder notwendigerweise unter (Senatsurteil in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576, 577, m.w.N.) noch verbleibt er immer bei dem übertragenden Unternehmen.

    Das gilt nicht nur im Fall der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (dazu z.B. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903; vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, 925, m.w.N.), sondern ebenso im Fall der Realteilung (hierzu BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, 614) und bei der Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebensfähigen Betriebsteils (Senatsurteil in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens gewährleistet erscheinen (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, DStR 1998, 887, 889).

    Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, so dass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (Senatsurteil vom 24. November 1982 I R 123/78, BFHE 137, 59, BStBl II 1983, 113, 114; BFH in BFHE 185, 230, DStR 1998, 887, 889, m.w.N.).

    Eine solche Betrachtung mag angezeigt sein, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft nur verpachtet worden sind (Senatsurteil vom 31. März 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536; BFH in BFHE 185, 230, DStR 1998, 887).

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Jedoch reicht es für die Annahme einer Betriebsaufspaltung in sachlicher Hinsicht aus, dass nur eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen wird (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 808).

    So kann eine Betriebsaufspaltung z.B. dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft nur das Betriebsgrundstück anmietet und ihr alle übrigen Wirtschaftsgüter zu Eigentum übertragen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).

  • BFH, 28.06.1989 - I R 25/88

    Kapitalverkehrsteuerbescheid - Selbständige Regelung - Eigenständige Sachverhalte

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung nicht notwendig den Übergang des Geschäftswerts auf das Betriebsunternehmen nach sich zieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982; I R 34/88, BFH/NV 1990, 264; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174).

    Soweit sich aus den Urteilen in BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982 und in BFH/NV 1990, 264 eine andere Rechtsauffassung herauslesen lassen sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BFH, 28.06.1989 - I R 34/88

    Pflicht des Ersterwerbers von Gesellschaftrechten an einer inländischen

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung nicht notwendig den Übergang des Geschäftswerts auf das Betriebsunternehmen nach sich zieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982; I R 34/88, BFH/NV 1990, 264; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174).

    Soweit sich aus den Urteilen in BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982 und in BFH/NV 1990, 264 eine andere Rechtsauffassung herauslesen lassen sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92

    Stille Reserven - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung nicht notwendig den Übergang des Geschäftswerts auf das Betriebsunternehmen nach sich zieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982; I R 34/88, BFH/NV 1990, 264; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174).
  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Das gilt nicht nur im Fall der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (dazu z.B. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903; vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, 925, m.w.N.), sondern ebenso im Fall der Realteilung (hierzu BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, 614) und bei der Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebensfähigen Betriebsteils (Senatsurteil in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Das gilt nicht nur im Fall der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (dazu z.B. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903; vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, 925, m.w.N.), sondern ebenso im Fall der Realteilung (hierzu BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, 614) und bei der Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebensfähigen Betriebsteils (Senatsurteil in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576).
  • BFH, 24.11.1982 - I R 123/78

    Bei Verlagerung eines unselbständigen Betriebsteils in das Ausland wird kein

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben, so dass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (Senatsurteil vom 24. November 1982 I R 123/78, BFHE 137, 59, BStBl II 1983, 113, 114; BFH in BFHE 185, 230, DStR 1998, 887, 889, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus BFH, 27.03.2001 - I R 42/00
    So kann eine Betriebsaufspaltung z.B. dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft nur das Betriebsgrundstück anmietet und ihr alle übrigen Wirtschaftsgüter zu Eigentum übertragen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).
  • BFH, 31.03.1971 - I R 111/69

    Betriebsaufspaltung - Besitz-Personengesellschaft - Verpachtung des Betriebs -

  • BFH, 30.03.1994 - I R 52/93

    Steuerberater - Mandantenstamm - GmbH - Abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut -

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Der Geschäftswert ist der Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576; vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    Übernimmt ein Unternehmen den Betrieb eines anderen ganz oder teilweise und gehen hierbei geschäftswertbildende Faktoren von dem übertragenden Unternehmen auf das übernehmende über, kann auch der Geschäftswert übergehen (BFH-Urteil in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    Zum Geschäftswertübergang kommt es auch dann, wenn die geschäftswertbildenden Faktoren im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verlagert werden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    Der I. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771 zur Betriebsaufspaltung den Übergang des Geschäftswerts auf die Betriebsgesellschaft bejaht, wenn diese ihrer Organisation und Struktur nach eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, die Nutzungsmöglichkeit der geschäftswertbildenden Faktoren durch die Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr auch nicht vorzeitig entzogen werden kann.

    Der Geschäftswert gehe aber nicht über (so der I. Senat des BFH in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771), wenn er allein auf den im Besitzunternehmen zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beruht.

    Der Geschäftswert bleibt bei der Betriebsverpachtung im Ganzen aber regelmäßig im Verpächterunternehmen (Hinweis auf BFH-Urteile in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; vom 31. März 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536; Senatsurteile in BFHE 185, 230; in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; Schießl, GmbH-Rundschau 2006, 459).

  • BFH, 26.11.2009 - III R 40/07

    Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares

    Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens (z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, usw.) gewährleistet erscheinen (BFH-Urteile vom 27. März 1996 I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576, betreffend Apotheke; vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, betreffend Betriebsaufspaltung; vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, betreffend Betriebsaufspaltung).

    Abgesehen von Sonderfällen wie z. B. der Begründung einer Betriebsaufspaltung oder der Realteilung folgt der Geschäftswert dem übertragenen Betrieb und kann nur mit diesem erworben werden (BFH-Urteile in BFHE 185, 230, und in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    In diesem Falle wäre weiter zu prüfen, ob das Einzelunternehmen infolge der Verpachtung als Besitzunternehmen fortbestand (vgl. auch die BFH-Urteile in BFHE 185, 230, und in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, beide zur Zuordnung des Geschäftswertes bei Betriebsaufspaltungen).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Werden bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellschaft langfristig zur Nutzung überlassen, so geht der im bisherigen (Einzel-)Unternehmen entstandene (originäre) Geschäftswert grundsätzlich auf die Betriebsgesellschaft über (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).

    a) Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung der im bisherigen (Einzel-)Unternehmen entstandene Geschäftswert auf die Betriebs-Gesellschaft übertragen wird, hat sich der BFH im Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00 (BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771) befasst.

    Trifft dies nicht zu, so ist sie gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend (BFH-Urteil in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, unter II. 1. c).

    Auch dem BFH-Urteil in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, in dem der I. Senat des BFH ein den Grundbesitz betreffendes Pachtverhältnis von 20 Jahren (10 Jahre mit Verlängerungsoption für zwei mal fünf Jahre) als für die Übertragung des Geschäftswerts vom Besitzunternehmen auf die Betriebsgesellschaft genügend erachtete, kann nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass eine zehnjährige Pachtdauer nicht ausreiche.

  • FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07

    Buchwerteinbringung des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH &

    Angesichts dessen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchen verwoben, so dass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001 I R 42/00, BStBl II 2001, 771 m.w.N.).

    Von der hiernach unzulässigen isolierten Übertragung des Geschäftswerts ist indessen der Fall zu unterscheiden, in dem ein Unternehmen den Betrieb eines anderen ganz oder teilweise übernimmt und hierbei geschäftswertbildende Faktoren von dem übertragenden Unternehmen auf das übernehmende übergehen (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771).

    Vielmehr folgt er denjenigen geschäftswertbildenden Faktoren, die durch ihn verkörpert werden (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771).

    Das gilt nicht nur im Falle der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils, sondern ebenso im Falle der Realteilung und bei der Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebenswichtigen Betriebsteils (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771 m.w.N.).

    In einer solchen Situation kann der Geschäftswert zumindest dann auf die Betriebsgesellschaft übergehen, wenn diese ihrer Organisation und ihren Strukturen nach eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und die Nutzungsmöglichkeit der Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr nicht vorzeitig entzogen werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771).

    Ob und inwieweit Gewinnaussichten des bislang bestehenden auf das neu gegründete Unternehmen übergegangen sind und ob sowie gegebenenfalls in welcher Höhe ein fremder Dritter hierfür ein Entgelt gezahlt hätte, ist anhand der tatsächlichen Umstände festzustellen (vgl. Urteil des BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771; Urteil des BFH vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BStBl II 2005, 378).

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Er konnte daher nicht von der GbR an die GmbH verpachtet werden (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378).
  • BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05

    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - Beiladung einer

    Der Firmenwert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines lebenden Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind; er ist somit an den Betrieb (Teilbetrieb) gebunden und kann (grundsätzlich) nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 221, jeweils m.w.N.).

    Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771 geschäftswertbildende Faktoren im Vermögen der A-GbR zurückgeblieben und damit nicht auf die A-GmbH übergegangen sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

    Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. der Geschäftswert, die für den Betrieb wesentlich sind, können dem Betriebsunternehmen überlassen werden und eine Betriebsaufspaltung begründen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230; vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453; s. aber Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2002 - 6 K 3031/98

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Diese Regeln gelten im Fall der Begründung einer Betriebsaufspaltung sinngemäß (BFH-Urteil vom 27.03.2001 I R 42/00, BFHE 195, 536 : BStBl. II 2001, 771).

    Letzteres kann der Fall sein, wenn die geschäftswertbildenden Faktoren im wesentlichen auf das "neue" Unternehmen übergehen, dieses Unternehmen die übergegangenen Vorteile auf Dauer nutzten kann und es nach seiner Organisation und Struktur eigenständig am Wirtschaftsleben teilnimmt (BFH, BFHE 195, 536 unter II 1. b) cc) der Gründe).

    Denn der Pächter - hier die Betriebsgesellschaft - erwirbt kein wirtschaftliches Eigentum an den geschäftswertbildenden Faktoren und ist nach Beendigung des Pacht- und damit verbundenen Nutzungsverhältnisses nicht nur verpflichtet, die wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern auch den Geschäftswert zurück zu gewähren (BFH, BFHE 195, 536 unter Hinweis auf BFHE 185, 230 unter I 1. d) der Gründe m.w.N.; vgl. auch Strahl, BESt 2002, 5).

    Denn dies setzt voraus, dass einzelne Wirtschaftgüter auf die GmbH übergegangen wären, in denen besondere Gewinnchancen verkörpert sind, die sich im Geschäftswert niedergeschlagen hätten (vgl. BFHE 195, 536 unter 1.b) cc) der Gründe).

    Denn die Frage, wie der Geschäftswert bei der Veräußerung des aufgespalteten Unternehmens im Ganzen zu behandeln ist und welchen Wert er (noch) hat, ist höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. -sch, DStR 2001, 1749, Strahl, BeSt 2002, 5 sowie Buciek, Anm. zu BFH-Urteil vom 27.03.2001 I R 42/00 in HFR 2002, 46).

  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

    Soweit ein solcher von einem fremden Dritten vergütet worden wäre, kann im Streitfall eine vGA vorliegen; das gilt auch dann, wenn der Geschäftswert des ursprünglich von der Klägerin betriebenen Unternehmens zum Teil auf der günstigen Lage der Betriebsgrundstücke beruht haben sollte (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).
  • BFH, 17.11.2020 - I R 72/16

    Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

    Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. der Geschäftswert, die für den Betrieb wesentlich sind, können dem Betriebsunternehmen überlassen werden und eine Betriebsaufspaltung begründen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.01.1998 - X R 57/93, BFHE 185, 230; vom 13.12.2005 - XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453; s. aber Senatsurteil vom 27.03.2001 - I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).
  • FG Köln, 25.08.2005 - 6 K 3210/01

    Verdeckte Einlage des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • OLG Köln, 15.05.2008 - 8 U 32/07

    Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach

  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

  • BFH, 26.06.2007 - X B 69/06

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 5608/01

    Einzelunternehmen; Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Vermietung;

  • FG Köln, 05.03.2004 - 15 K 3293/98

    Entnahme aus BV der Besitzunternehmens bei schenkungsweiser Übertragung von

  • FG Köln, 19.05.2005 - 10 K 1833/00

    Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01

    Gewerbesteuerrechtliche (Wieder-)Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Verpachtung

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

  • FG Niedersachsen, 10.05.2006 - 12 K 135/02

    Verpachtung; Kundenstamm; Einzelunternehmer; Ruhender Gewerbebetrieb

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - 5 K 2214/01

    Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung

  • FG Düsseldorf, 11.08.2003 - 7 K 1200/02

    Übertragung; Betriebliche Wirtschaftsgüter; Beteiligungsidentische GmbH;

  • FG Niedersachsen, 18.12.2001 - 14 K 275/98

    Ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs; Gebäude mit

  • BFH, 05.06.2007 - III S 6/07

    Kundenstamm und Know-how; selbstständige Verkehrsfähigkeit

  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 10 K 2233/13

    Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Teil gewerblicher Einkünfte

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 12 K 8179/04

    Vermeintlicher Firmenwert als verdeckte Gewinnausschüttung

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