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   BFH, 04.06.2003 - I R 89/02   

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https://dejure.org/2003,3066
BFH, 04.06.2003 - I R 89/02 (https://dejure.org/2003,3066)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2003 - I R 89/02 (https://dejure.org/2003,3066)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2003 - I R 89/02 (https://dejure.org/2003,3066)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GewStG 1991 § 8 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG (1991) § 8 Nr. 1
    Dauerschuldzinsen bei Zinsswap-Geschäften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dauerschulden ? Mehrere Wechselkredite als einheitliche Schuld wegen wirtschaftlicher Verklammerung? ? Keine einheitliche Schuld durch Zinsswap-Geschäft ? Zinsen für Swap-Geschäft keine Dauerschuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinzurechnung der Hälfte der Entgelte für Schulden bei Ermittlung des Gewerbeertrages ; Beurteilung verschiedener kurzfristiger Wechselkredite als einheitliche Dauerschuld; Absicherung des Zinsschwankungsrisikos durch Zinsswap-Geschäft mit Dritten; Wirtschaftliche ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GewStG 1991 § 8 Nr. 1
    Keine Gewerbesteuerpflichtigkeit bei Zinsswap-Geschäft zur langfristigen Absicherung des Zinsschwankungsrisikos bei Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1
    Dauerschuld; Gewerbeertrag; Hinzurechnung; Swap-Geschäft; Wechsel; Zinsswap-Geschäft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 368
  • BB 2003, 1994
  • DB 2003, 1994
  • BStBl II 2004, 517
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Köln, 25.10.2002 - 14 K 9388/98

    Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte

    Auszug aus BFH, 04.06.2003 - I R 89/02
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 25. Oktober 2002 14 K 9388/98 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 254 abgedruckt.
  • BFH, 20.06.1990 - I R 127/86

    Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern als einheitliche

    Auszug aus BFH, 04.06.2003 - I R 89/02
    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 1990 I R 127/86 (BFHE 161, 568, BStBl II 1990, 915) entschieden, dass Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 1991 zu beurteilen sind, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert.
  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    d) Für Zinsswap-Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Darlehens stehen, hat der BFH bislang keine hiervon abweichenden Grundsätze aufgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2003 - I R 89/02, BFHE 202, 368, BStBl II 2004, 517).

    Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand ausgetauscht (vgl. Tormöhlen in Braun/Günther, Steuer-ABC online, 96. Lieferung, 10/2023, Termingeschäft II.1.; vgl. BFH-Urteile vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827; vom 04.06.2003 - I R 89/02, BFHE 202, 368, BStBl II 2004, 517, unter II.2.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6242/17

    Bilden eine Darlehensvereinbarung und eine Swap-Vereinbarung keine

    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 4. Juni 2003 - I R 89/02 sei der Zins-Swap grundsätzlich eine Maßnahme, durch welche das Währungsrisiko oder auftretende Zinsschwankungen abgedeckt würden.

    Dies entspricht der Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten gem. § 8 Nr. 1 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1990 - I R 127/86, BStBl II 1990, 915; vom 4. Juni 2003 - I R 89/02, BFHE 202, 368, BStBl II 2004, 517).

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 55/05

    Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG -

    So können Verbindlichkeiten auch gegenüber verschiedenen Kreditgebern als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juni 2003 I R 89/02, BFHE 202, 368, BStBl II 2004, 517, und in BFHE 161, 568, BStBl II 1990, 915).
  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 2796/06

    Schuld als sog. Dauerschuld nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.R.d. Stärkung

    Selbst Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern können ausnahmsweise als eine Schuld i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 2008 - I B 155/07, BFH/NV 2008, 1198; BFH-Urteile vom 4. Juni 2003 - I R 89/02, BStBl II 2004, 517; vom 20. Juni 1990 - I R 172/86, BStBl II 1990, 915 für den Fall eines gewährten Kontokorrentkredits und zusätzlicher Eurokredite).
  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 3702/01

    Dauerschuldcharakter bei Umschuldung im Zusammenhang mit ursprünglich zum

    Entgegen der Ansicht des FA gibt es im Streitfall auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine enge wirtschaftliche Verknüpfung (Verkettung) mit dem Darlehen der S-Bank, die zu einer einheitlichen Beurteilung Anlass gegeben hätten (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.2003 I R 89/02, BB 2003, 1994 ).
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