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   BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18   

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https://dejure.org/2020,53522
BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18 (https://dejure.org/2020,53522)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2020 - VI R 35/18 (https://dejure.org/2020,53522)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - VI R 35/18 (https://dejure.org/2020,53522)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 2, EStG VZ 2015, GVO § 30
    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 1 EStG 2009 vom 20.02.2013, § 9 Abs 2 EStG 2009 vom 20.02.2013, EStG VZ 2015, § 30 GVO
    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz und Sitz des Amtsgerichts

  • rewis.io

    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 4
    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 4
    Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz und Sitz des Amtsgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrtkosten - und die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wo ist die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers im Sinne des Einkommensteuerrechts?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a
    Erste Tätigkeitsstätte, Zuordnung, Gericht, Vollziehung, Außendienst

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 1101
  • BStBl II 2021, 525
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

    Auszug aus BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18
    aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

    (1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3  1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 21).

    Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 22).

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18
    Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen (Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546).

    Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 23, 35).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 10 K 1935/17

    Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers i.S.d. § 9 Abs.

    Auszug aus BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2018 - 10 K 1935/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 530 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 30.09.2020 - VI R 11/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19 - Erste

    Auszug aus BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18
    ff) Der Kläger ist dort auch in dem für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte hinreichenden Umfang tätig geworden (s. Senatsurteile vom 30.09.2020 - VI R 10/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306, Rz 28, und VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 29).
  • BFH, 30.09.2020 - VI R 10/19

    Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18
    ff) Der Kläger ist dort auch in dem für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte hinreichenden Umfang tätig geworden (s. Senatsurteile vom 30.09.2020 - VI R 10/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306, Rz 28, und VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 29).
  • BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21

    Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

    (5) Soweit das FA in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für das Auffinden einer ersten Tätigkeitsstätte nicht auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ankommt, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll; es vielmehr erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören, ist zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung Tätigkeiten an einer Tätigkeitsstätte betrifft, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist (s. z.B. Senatsurteile vom 16.12.2020 - VI R 35/18, BFHE 271, 550, BStBl II 2021, 525, Rz 20 und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20

    Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

    Erforderlich ist aber nach der Rechtsprechung des BFH, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 19 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904, Rz. 22 und 36 bei juris: fliegendes Personal; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz. 23 bei juris: Gesamthafenarbeiter; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz. 26 und 38 f. bei juris: Flugzeugführerin; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, Rz. 21 bei juris: Luftsicherheitskontrollkraft; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 10/19 VI R 10/19, BFHE 270, 465, BStBl II 2021, 306, Rz. 19 und 28 bei juris: Postzusteller; BFH-Urteil vom 30. September 2020 VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz. 20 und 29 bei juris: Rettungsassistent; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2020 VI R 35/18, BFH/NV 2021, 844, Rz. 20 bei juris: Gerichtsvollzieher; ausführlich: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2019 - 4 K 4259/17, EFG 2019, 1442, Rz. 34 ff. bei juris).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2021 - 3 K 6/20

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei einem

    Eine besondere Dokumentationspflicht der Zuordnungsentscheidung besteht nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urt. vom 11.04.2019, VI R 40/16, BStBl II 2019, 546; Urt. vom 16.12.2020, VI R 35/18, BStBl II 2021, 525) nicht.
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