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   BFH, 08.10.1970 - IV R 196/69   

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https://dejure.org/1970,800
BFH, 08.10.1970 - IV R 196/69 (https://dejure.org/1970,800)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1970 - IV R 196/69 (https://dejure.org/1970,800)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1970 - IV R 196/69 (https://dejure.org/1970,800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 254
  • DB 1971, 26
  • BStBl II 1971, 59
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.03.1962 - I 39/61 U

    Rechtliche Beurteilung von Arbeitsvergütungen einer Personengesellschaft, die an

    Auszug aus BFH, 08.10.1970 - IV R 196/69
    Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (Unterbeteiligten) eines Mitunternehmers mindern nicht den Gewerbeertrag (Abweichung vom BFH-Urteil I 39/61 U vom 20. März 1962, BFH 75, 189, BStBl III 1962, 337).

    Das FG führte aus, daß es sich nicht dem Urteil des BFH I 39/61 U vom 20. März 1962 (BFH 75, 189, BStBl III 1962, 337) anschließe, in dem die Hinzurechnung des Gewinnanteils eines stillen Unterbeteiligten abgelehnt worden sei.

    Der Gesetzeswortlaut läßt indessen auch die Auslegung zu, die die KG in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil I 39/61 U vertritt.

    Nach dem BFH-Urteil I 39/61 U, an dem der I. Senat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, im Ergebnis nicht mehr festhält, soll es allerdings darauf ankommen, ob die stille Beteiligung unmittelbar an dem Unternehmen -- sei es eines Einzelkaufmanns, sei es einer Personengesellschaft -- oder an einer Hauptbeteiligung besteht.

  • BFH, 04.04.1968 - IV R 5/67

    Anteil an Personengesellschaft - Unterbeteiligung - Einheitliches

    Auszug aus BFH, 08.10.1970 - IV R 196/69
    Der erkennende Senat hat im Urteil IV R 5/67 vom 4. April 1968 (BFH 92, 465, BStBl II 1968, 669) eine andere Auffassung vertreten, indem er die Berücksichtigung einer Unterbeteiligung stets bereits im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) gefordert hat.

    Ist wie hier die stille Unterbeteiligung bei der einheitlichen Gewinnfeststellung dem BFH-Urteil IV R 5/67 entsprechend abgezogen worden, so kann die Revision deshalb keinen Erfolg haben, weil dann die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG anzuwenden ist.

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

    a) Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 5. November 1973 GrS 3/72 (BFHE 112, 1, BStBl II 1974, 414) entschieden, daß über die Frage, ob eine atypische stille Unterbeteiligung (Innengesellschaft) an dem Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) besteht und wie hoch der Anteil des Unterbeteiligten ist, grundsätzlich nicht, wie noch vom erkennenden Senat angenommen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 196/69, BFHE 100, 254, BStBl II 1971, 59), in dem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft, sondern in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft zu entscheiden ist.

    In einem derartigen Fall ist auch der Unterbeteiligte klagebefugt (s. BFH-Urteil IV R 196/69).

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 3/72

    Atypische stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteilshöhe -

    Der I. Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch das Urteil des IV. Senats vom 4. April 1968 IV R 5/67 (BFHE 92, 465, BStBl II 1968, 669) gehindert, dessen Grundsätze in dem Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 196/69 (BFHE 100, 254, BStBl II 1971, 59) bekräftigt worden seien.
  • BFH, 28.06.1972 - I R 206/67

    Atypische stille Unterbeteiligung - Innengesellschaft - Hauptgesellschaft -

    Der Senat sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne durch das BFH-Urteil IV R 5/67 (a. a. O.), dessen Grundsätze in dem BFH-Urteil IV R 196/69 vom 8. Oktober 1970 (BFH 100, 254, BStBl II 1971, 59) bekräftigt wurden, gehindert.
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