Rechtsprechung
BFH, 30.08.1966 - VI 211/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einkommensteuerbarkeit von Tätigkeiten die sich auf mehrere Jahre erstrecken
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 86, 512
- DB 1966, 1501
- BStBl III 1966, 545
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.03.1957 - VI 32/56 U
Anwendbarkeit von Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz auch auf das …
Auszug aus BFH, 30.08.1966 - VI 211/65
Der Senat hat diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß er es genügen läßt, wenn für eine nachträgliche einmalige Sonderzahlung des Arbeitslohns für mehrere Jahre wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen (Urteil VI 32/56 U vom 8. März 1957, BStBl 1957 III S. 185, Slg. Bd. 64 S. 496). - BFH, 12.05.1961 - VI 107/59 U
Anwendbarkeit der Vergünstigungsvorschrift des § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz …
Auszug aus BFH, 30.08.1966 - VI 211/65
Nach der Entscheidung des Senats VI 107/59 U vom 12. Mai 1961 (BStBl 1961 III S. 399), Slg. Bd. 73 S. 364) ist bei Gehaltsnachzahlungen eine nach § 34 Abs. 3 EStG tarifbegünstigte Zusammenballung auch anzunehmen, wenn sich die Gehaltsnachzahlung nicht auf zwölf Monate, jedoch auf mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt, sofern die Nachzahlung nicht auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beruht, sondern der Arbeitnehmer die Nachzahlung zwangsläufig hinnehmen muß. - RFH, 22.08.1940 - IV 109/40
Auszug aus BFH, 30.08.1966 - VI 211/65
Eine Tätigkeit, die sich auf "mehrere Jahre erstreckt", lag nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) vor, wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf mehrere Jahre erstreckte oder wenn eine von der regelmäßigen Tätigkeit ausreichend abgegrenzte Sondertätigkeit während mehrerer Jahre ausgeübt wurde oder wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die wirtschaftlich auf mehrere Jahre entfielen, aus besonderen Gründen zusammengeballt in einer Summe gezahlt wurden (Urteile des RFH IV 109/40 vom 22. August 1940, RStBl 1940 S. 859; IV 139/43 vom 21. September 1944, RStBl 1944 S. 748).
- BFH, 11.06.1970 - VI R 338/67
Tarifvergünstigung - Tantiemen - Zufluß in einem Jahr - Auszahlung zu …
Es genügt, daß für die zusammengeballte Entlohnung wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen (…vgl. die Urteile VI 32/56 U, a. a. O.; VI 267/61 U vom 2. Februar 1962, BFH 74, 340, BStBl III 1962, 130; VI 211/65 vom 30. August 1966, BFH 86, 512, BStBl III 1966, 545).Selbst wenn sich diese Überschrift auch auf Absatz 3 der genannten Vorschrift bezieht (so das angeführte Urteil des Senats VI 211/65), so ergibt sich doch nichts dafür, daß außerordentliche Einkünfte eine einmalige Zuwendung voraussetzen.
- FG Hessen, 21.12.2000 - 10 K 2270/00
Aktienoptionsrechte als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
Die Zuordnung ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr der Arbeitgeberin zurückzuführen; § 34 Abs. 3 EStG ist jedoch nach Sinn und Zweck der Norm dann nicht anwendbar, wenn wie hier die zusätzliche Vergütung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr gezahlt wird (BFH, Urteil vom 30.08.1966 VI 211/65, BStBl. III 1966, 545;… Schmidt/Seeger, EStG, 19. Auflage 2000, § 34 Rz.55).Insoweit ist der Sachverhalt mit dem in dem vom BFH, BStBl III 1966, 545, beurteilten Sachverhalt bei einer laufenden, jeweils nachträglich ausgezahlten gewinnabhängigen Tantieme vergleichbar; der BFH hat dort die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG in der damaligen Fassung abgelehnt.
- BFH, 19.12.2006 - VI R 24/01
Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen; Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
Das vom FG herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 1966 VI 211/65 (BFHE 86, 512, BStBl III 1966, 545) sei nicht einschlägig, da die Aktienoptionsrechte --anders als die dort zu beurteilenden Tantiemen-- weder gewinnabhängig, noch zuvor fest vereinbart gewesen seien. - BFH, 05.10.1973 - VI R 313/70
Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit - Steuer des Zuflußjahres - Steuerberechnung …
Der BFH habe in diesem Sinne bei laufend ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen entschieden (Urteil vom 30. August 1966 VI 211/65, BFHE 86, 512, BStBl III 1966, 545).