Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.05.1954

Rechtsprechung
   BFH, 15.05.1953 - III 65/51 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,321
BFH, 15.05.1953 - III 65/51 S (https://dejure.org/1953,321)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1953 - III 65/51 S (https://dejure.org/1953,321)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1953 - III 65/51 S (https://dejure.org/1953,321)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,321) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schenkung auf den Todesfall bei einem Gesellschaftsvertrag über den Übergang von Gesellschaftsanteilen an die überlebenden Gesellschafter - Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 ErbStG - Gesellschaftsvertrag über den Verbleib von ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 57, 518
  • BStBl III 1953, 199
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • FG München, 05.04.2017 - 4 K 711/16

    Festsetzung der Schenkungssteuer aufgrund der Abtretung eines Geschäftsanteiles

    Bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesvorschrift als legislative Reaktion auf die bundesgerichtliche sogenannte Wagnisrechtsprechung, die bei gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkungen ausscheidender Gesellschafter den schuldrechtlichen Tatbestand einer Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter verneint hat (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- Urteil vom 22. November 1956 II ZR 222/55, BGHZ 22, 186; BFH Urteil vom 15. Mai 1953 III 65/51 S, BFHE 57, 518, BStBl III 1953, 199;vgl. Erläuterungen zur Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm bei Gebel in Troll/Gebel/Jülicher ErbStG § 7 Rdn. 396), wird deutlich, dass diese Vorschrift gerade nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen zu regeln beabsichtigt.
  • BFH, 01.07.1992 - II R 12/90

    Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 7 ErbStG

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 1953 III 65/51 S (BFHE 57, 518, BStBl III 1953, 199) sei der Wille zur Unentgeltlichkeit bei den einzelnen Gesellschaftern für den Fall in der Regel zu verneinen, daß der Gesellschaftsvertrag wechselseitige Abfindungsklauseln vorsehe, weil die entsprechende Absprache mit dem jeweils anderen Gesellschafter ein Äquivalent seiner eigenen Beschränkung auf den Buchwert sei und weil jeder Gesellschafter im Verhältnis zu den anderen ein Wagnis übernehme, das alle treffe.

    Danach sollte als Reaktion auf die Entscheidung des BFH in BStBl III 1953, 199 die objektive Bereicherung, die ein Gesellschafter beim Ausscheiden eines Mitgesellschafters aufgrund entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen auf Kosten des ausscheidenden Gesellschafters erfährt, der Schenkungsteuer unterworfen werden.

    Die Gegenmeinung, der auch das FG beigetreten ist, verengt ihre Argumentation zu sehr auf die Aussage des BFH-Urteils in BStBl III 1953, 199, wonach eine alle Gesellschafter gleichmäßig treffende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über das Verbleiben des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters an den stillen und offenen Reserven der Gesellschaft bei den fortführenden Gesellschaftern (teilweiser oder völliger Ausschluß des Abfindungsanspruchs) grundsätzlich die Übernahme eines Wagnisses bedeute, das den Willen zur Unentgeltlichkeit ausschließe.

  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

    Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nach der - allerdings umstrittenen - Rechtsprechung des BFH nur für das Ausmaß der Bereicherung bedeutsam ist, nicht hingegen für die Beantwortung der vorrangigen Frage, ob der Zuwendung eine äquivalente Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteile vom 15.5.1953 III 65/51, BStBl. III 1953, 199, vom 28.11.1967 II 72/63, BStBl. II 1968, 239, und vom 23.6.1971 II R 59/67, BStBl. II 1972, 43, kritisch dazu: Meincke, a.a.O., § 7 Rz. 119, Moench, a.a.O., § 7 Rz. 226, und Troll / Gebel /Jülicher, a.a.O., § 7 Rzn. 356 ff), liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ErbStG im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 01.07.1992 - II R 20/90

    Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG (1974)

    Da solche gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wie Schenkungsversprechen auf den Todesfall wirken, sollte als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 1953 III 65/51 S (BStBl III 1953, 199) aus Gründen der Steuergerechtigkeit die objektive Bereicherung, die ein Gesellschafter beim Tode eines Mitgesellschafters unmittelbar oder mittelbar aufgrund entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen auf Kosten eines verstorbenen Gesellschafters erfährt, den Erwerbern durch Schenkung auf den Tod zugeordnet werden (Begründung des Gesetzentwurfes der Regierung vom 4. Mai 1972, BTDrucks VI/3418 zu § 3).
  • BFH, 01.07.1992 - II R 103/90

    Anwendung von Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes - Zahlung eines

    Dies werde durch die sog. Wagnisrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum ErbStG 1959 (Urteil vom 15. Mai 1953 III 65/51 S, BFHE 57, 518, BStBl III 1953, 199) bestätigt.

    Das gilt sowohl dann, wenn man, wie der Kläger, die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung des Abfindungsausschlusses (in Anlehnung an die Ausführungen im BFH-Urteil in BStBl III 1953, 199) als betagte Schenkung beurteilt als auch dann, wenn von einer Schenkung unter Überlebensbedingung (§ 2301 BGB) auszugehen gewesen wäre.

  • BFH, 28.11.1967 - II 72/63

    Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht -

    Daneben steht jedoch als selbständiges Tatbestandsmerkmal der Besteuerung, daß die Zuwendung unter Lebenden freigebig erfolgt sein muß; es ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Zuwendung keine geldwerte Gegenleistung gegenübersteht und die Beteiligten das wissen (vgl. insoweit Urteil III 65/51 S vom 15. Mai 1953, BFH 57, 518, BStBl III 1953, 199; Megow, a. a. O., § 3 Anm. II 4 und IX S. 140; anderer Ansicht Finger, a. a. O., § 3 Anm. 3b S. 101, und Kipp, a. a. O., § 3 Anm 74 und Anm. 76).
  • BFH, 31.10.1963 - II 155/60 U

    "Grundstückserwerb von Todes wegen" - Steuerrechtliche Situation bei Tod eines

    Sonach kann also jeder Gesellschafter entsprechend den vom Urteil des Bundesfinanzhofs III 65/51 S vom 15. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 199, Slg. Bd. 57 S. 518 - 522 -) entwickelten Grundsätzen als Äquivalent seiner für den Fall seines Erstversterbens übernommenen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung (auf Übertragung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen auf den überlebenden Mitgesellschafter) die inhaltsgleiche Verpflichtung seines Mitgesellschafters ansehen, was den Willen zur Unentgeltlichkeit ausschließt.
  • BFH, 23.06.1971 - II R 59/67

    Scheidung der Ehe - Gewährung nachehelichen Unterhalts - Rentenstammrecht -

    § 3 Abs. 3 ErbStG gilt nur für das Ausmaß der Bereicherung, läßt aber das Erfordernis unentgeltlicher oder freigebiger Zuwendung unberührt (BFH-Urteil III 65/51 S vom 15. Mai 1953, BFH 57, 518, BStBl III 1953, 199).
  • BFH, 29.01.1959 - III 71/58 U

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zur Schenkungssteuer des um den die Beteiligung

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs III 65/51 S vom 15. Mai 1953 (Bundessteuerblatt 1953 III S. 199, Slg. Bd. 57 S. 518), auf das sich der Bf. stützt, befaßt sich mit einer anderen als der hier gestellten Frage; nach dem genannten Urteil kann die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, daß der Anteil des erstversterbenden Gesellschafters an den offenen und stillen Reserven auf die überlebenden Gesellschafter übergeht, nicht als Schenkung auf den Todesfall angesehen werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 13.05.1954 - IV 300/53 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,431
BFH, 13.05.1954 - IV 300/53 U (https://dejure.org/1954,431)
BFH, Entscheidung vom 13.05.1954 - IV 300/53 U (https://dejure.org/1954,431)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 1954 - IV 300/53 U (https://dejure.org/1954,431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1954,431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen Familienhaus - Abziehen des Erbbauzinses vom Grundbetrag wie ein Schuldzins

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 752
  • DB 1954, 509
  • BStBl III 1953, 199
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 08.02.1928 - VI A 439/27
    Auszug aus BFH, 13.05.1954 - IV 300/53 U
    Bei der gesetzlichen Regelung hat, wie sich aus dem erläuternden Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1937 (RStBl. 1937 S. 161) in Abschnitt B zu § 2 ergibt, der Gedanke der Kapitalnutzung im Vordergrund gestanden, der seit dem grundlegenden Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 439/27 vom 8. Februar 1928 (Slg.Bd. 23 S. 35, RStBl. 1928 S. 197) Rechtsprechung und Verwaltungsübung beherrschte.
  • BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 300/53 U, BFHE 58, 752, BStBl III 1954, 199; vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533; vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18).
  • BFH, 22.02.1967 - VI 295/65

    Zahlung des Erschließungsbeitrags durch den Erbbauberechtigten als

    Nach dem Urteil des BFH IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BFH 58, 752, BStBl III 1954, 199) ist die Verordnung vom 26. Januar 1937 über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Einfamilienhaus-VO) auch auf Einfamilienhäuser anzuwenden, die im Erbbaurecht errichtet sind.

    Die BFH-Entscheidung IV 300/53 U (a.a.O.) stellt fest, daß der in wiederkehrenden Leistungen gezahlte Erbbauzins kein eigentlicher Schuldzins sei; denn Schuldzinsen, wie sie im § 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO aufgeführt seinen, würden als Entgelt für die Überlassung eines Geldkapitals entrichtet, der Erbbauzins aber für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechtes an Grund und Baden.

  • BFH, 10.11.1961 - VI 283/60 U

    Einordnung von Erbbauzinsen als dauernde Lasten und Werbungskosten bei

    Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die mit der Nutzung des eigenen Einfamilienhauses zusammenhängenden Erbbauzinsen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 199, Slg. Bd. 58 S. 752) "wie ein Schuldzins" abgesetzt werden könnten.

    Schuldzinsen im bürgerlich-rechtlichen Sinn sind die Erbbauzinsen nicht, weil sie das Entgelt für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden darstellen (so das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U, a.a.O.; ferner Zitzlaff, Steuer und Wirtschaft 1943 Spalte 687).

  • BFH, 31.01.1964 - VI 252/62 U

    Einstufung einmaliger Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts als

    Entsprechend ist in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 199, 200 rechte Spalte, Slg. Bd. 58 S. 752) ausgesprochen, daß der Erbbauzins "begrifflich zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung rechnet" (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 283/60 U, a.a.O.).
  • BFH, 17.03.1961 - VI 115/60 S

    Auslegung von Lücken in Steuergesetzen - Zusammenveranlagung von Ehegatten zur

    Es liegt wohl eine Lücke im Gesetz vor, die die Steuergerichte gemäß dem ihnen in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) erteilten verfassungsmäßigen Auftrag so, auszufüllen haben, wie nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes und nach seinem sonst erkennbaren Willen der Gesetzgeber wahrscheinlich die Frage geregelt hätte, wenn sie in seinen Gesichtskreis getreten wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954, BStBl 1954 III S. 199, Slg. Bd. 58 S. 752; Grimm, "Besteuerung und Grundgesetz", 1959 S. 37).
  • BFH, 25.01.1957 - VI 23/55 S

    Bemessung des Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus -

    Im gleichen Sinn ist im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (Slg. Bd. 58 S. 752, BStBl 1953 III S. 199) bereits abgelehnt worden, den Erbbauzins, der im Zusammenhang mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus gezahlt wird, als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
  • BFH, 31.01.1964 - VI R 252/62
    Entsprechend ist in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III 5.199, 200 rechte Spalte, Slg.Bd. 58 5.752) ausgesprochen, daß der Erbbauzins "begrifflich zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung rechnet" (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 283/60 U, a.a.O.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht