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   BFH, 09.06.1964 - I 287/63 U   

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https://dejure.org/1964,1447
BFH, 09.06.1964 - I 287/63 U (https://dejure.org/1964,1447)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1964 - I 287/63 U (https://dejure.org/1964,1447)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1964 - I 287/63 U (https://dejure.org/1964,1447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Richtigstellung eines falschen Bilanzansatzes bei der Einkommensteuer

  • Wolters Kluwer

    Gewinnerhöhende Auflösung von zu Unrecht gebildeten Rückstellungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 135
  • BStBl III 1965, 48
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der Bilanzkontinuität und der

    Auszug aus BFH, 09.06.1964 - I 287/63 U
    Finanzamt und Finanzgericht stützten ihre Entscheidungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 136/60 S vom 27. März 1962 (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10).

    An dieser Auffassung, die der Senat insbesondere in der Grundsatzentscheidung I 136/60 S a.a.O. im einzelnen begründet hat, wird festgehalten.

    Versteht man jedoch den Begriff des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in dem im Urteil I 136/60 S dargelegten Sinne, so kann ein falscher Bilanzansatz in der Regel nur dann auf ein früheres Jahr zurückberichtigt werden, wenn er einer Veranlagung noch nicht zugrunde liegt oder wenn die auf ihm beruhende Veranlagung nach allgemeinen Grundsätzen berichtigt werden kann und berichtigt worden ist.

  • BFH, 25.10.1963 - VI 331/61 U

    Richtigkstellung falscher Bilanzansätze

    Auszug aus BFH, 09.06.1964 - I 287/63 U
    Dieser Auffassung ist auch der VI. Senat im Urteil VI 331/61 U vom 25. Oktober 1963 (BStBl 1963 III S. 599, Slg. Bd. 77 S. 762) beigetreten.
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18

    Regelmäßig erfolgt keine Berücksichtigung von Zahlungen als nachträgliche

    Dabei hat der BFH betont, dass der Rechtsnachfolger nach diesen Regelungen (auch im Hinblick auf die tatsächlich der Veranlagung zugrunde liegenden Bilanzansätze) in die Rechtsposition des bisherigen Unternehmers hineinwächst (BFH-Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48).

    Da der Rechtsnachfolger im Falle des unentgeltlichen Betriebsübergangs nach § 6 Abs. 3 EStG, soweit es sich um die Übernahme der Bilanzansätze handelt, in die Rechtsposition des früheren Betriebsinhabers hineinwächst, bedeutet dies, dass der Rechtsnachfolger die Folgerungen zu tragen hat, die sich aus dem Bilanzenzusammenhang für die Jahre seiner Besitzzeit ergeben (BFH, Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48).

    Hat die Bilanz des Rechtsvorgängers Fehler enthalten, die sich gewinnerhöhend ausgewirkt haben, sind also z.B. Rückstellungen oder Wertberichtigungen, die gerechtfertigt gewesen wären, unterblieben und ist eine Änderung der entsprechenden Veranlagungen des Rechtsvorgängers nicht mehr möglich, hat aufgrund des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs die Berichtigung in der Schlussbilanz eines späteren, noch nicht verjährten Steuerabschnitts des Rechtsnachfolgers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn zu erfolgen (BFH, Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48).

    Hat die Bilanz des Rechtsvorgängers Fehler enthalten, die sich gewinnerhöhend ausgewirkt haben, sind also z.B. Rückstellungen oder Wertberichtigungen, die gerechtfertigt gewesen wären, unterblieben und ist eine Änderung der entsprechenden Veranlagungen des Rechtsvorgängers nicht mehr möglich, hat aufgrund des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs die Berichtigung in der Schlussbilanz eines späteren, noch nicht verjährten Steuerabschnitts des Rechtsnachfolgers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn zu erfolgen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48).

  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Abzug nachträglicher Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen

    Dabei hat der BFH betont, dass der Rechtsnachfolger nach diesen Regelungen (auch im Hinblick auf die tatsächlich der Veranlagung zugrunde liegenden Bilanzansätze) in die Rechtsposition des bisherigen Unternehmers hineinwächst (BFH-Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135 , BStBl III 1965, 48 ).

    Da der Rechtsnachfolger im Falle des unentgeltlichen Betriebsübergangs nach § 6 Abs. 3 EStG , soweit es sich um die Übernahme der Bilanzansätze handelt, in die Rechtsposition des früheren Betriebsinhabers hineinwächst, bedeutet dies, dass der Rechtsnachfolger die Folgerungen zu tragen hat, die sich aus dem Bilanzenzusammenhang für die Jahre seiner Besitzzeit ergeben (BFH, Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135 , BStBl III 1965, 48 ).

    Hat die Bilanz des Rechtsvorgängers Fehler enthalten, die sich gewinnerhöhend ausgewirkt haben, sind also z.B. Rückstellungen oder Wertberichtigungen, die gerechtfertigt gewesen wären, unterblieben und ist eine Änderung der entsprechenden Veranlagungen des Rechtsvorgängers nicht mehr möglich, hat aufgrund des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs die Berichtigung in der Schlussbilanz eines späteren, noch nicht verjährten Steuerabschnitts des Rechtsnachfolgers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn zu erfolgen (BFH, Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135 , BStBl III 1965, 48 ).

    Hat die Bilanz des Rechtsvorgängers Fehler enthalten, die sich gewinnerhöhend ausgewirkt haben, sind also z.B. Rückstellungen oder Wertberichtigungen, die gerechtfertigt gewesen wären, unterblieben und ist eine Änderung der entsprechenden Veranlagungen des Rechtsvorgängers nicht mehr möglich, hat aufgrund des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs die Berichtigung in der Schlussbilanz eines späteren, noch nicht verjährten Steuerabschnitts des Rechtsnachfolgers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn zu erfolgen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135 , BStBl III 1965, 48 ).

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Die interpersonelle Geltung der Grundsätze über die Bilanzberichtigung hat der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1964 I 287/63 U (BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48) für das der Regelung des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) unterliegende Verhältnis von Rechtsvorgänger und unentgeltlichem Rechtsnachfolger bejaht (vgl. auch Entscheidung in BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686).
  • BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87

    1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2.

    In diesem Sinne hat der BFH auch für den Fall des nichtentgeltlichen Betriebsübergangs entschieden (Urteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48).
  • BFH, 21.08.2012 - I B 179/11

    Bilanzenzusammenhang bei geänderter Zuordnung von bisherigem

    Der BFH hat dies aus der bis 1998 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955 (EStDV a.F.) abgleitet, nach der im Falle der Übertragung der genannten betrieblichen Einheiten die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (Satz 1) und der Rechtsnachfolger an diese Werte (Buchwerte) gebunden ist (Satz 2); er hat hierbei hervorgehoben, dass der Rechtsnachfolger nach diesen Regelungen --auch im Hinblick auf die tatsächlich der Veranlagung zugrunde liegenden Bilanzansätze-- in die Rechtsposition des bisherigen Unternehmers hineinwachse (Senatsurteil vom 9. Juni 1964 I 287/63 U, BFHE 81, 135, BStBl III 1965, 48).
  • FG Münster, 10.04.2013 - 13 K 521/09

    Formeller Bilanzzusammenhang bei Realteilung, Ergänzungsbilanz,

    Nach der Rechtsprechung des BFH findet der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs in bestimmten Fällen auch gegenüber einem Rechtsnachfolger Anwendung, sodass unrichtige Bilanzansätze, die in die bereits bestandskräftige Veranlagung des Rechtsvorgängers mit Auswirkung auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ergebniswirksam zu korrigieren sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.08.2012 I B 179/11, BFH/NV 2013, 21; BFH-Urteil vom 07.06.1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407; vom 09.06.1964 I 287/63 U, BStBl. III 1965, 48, BFHE 81, 135).
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