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BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Celle, 10.07.1963 - 4 Wx 6/63
- BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63
Papierfundstellen
- BVerfGE 17, 120
- NJW 1963, 2115
- DB 1963, 1426
- DÖV 1965, 394
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53
Weihnachtsgeld
Auszug aus BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63
Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist insbesondere dann nicht dringend geboten, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem durch Antragstellung bei den ordentlichen Gerichten das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 3, 52 (55, 57)).
- BVerfG, 13.02.2013 - 1 BvQ 2/13
Möglichkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes
- VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20
Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer …
vom 01. Oktober 1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfGE 17, 120 [122], = juris Rn. 5; vom 17. Juli 1973 - 1 BvQ 8/73 -, BVerfGE 35, 379 [381], = juris Rn. 7; vom 24. April 1974 - 2 BvR 236/74 -, BVerfGE 37, 150 [153 f.], = juris Rn. 4), steht der Zulässigkeit des Antrags indes nicht entgegen: Denn vorliegend wendet sich die Antragstellerin gerade in ihrer Funktion als Teil des Landesparlaments und damit eines durch die Verfassung mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestatteten Organs an den Verfassungsgerichtshof. - BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug
Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere etwa durch Anrufung der ordentlichen Gerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77[78]; 17, 120 [122] ; 21, 50 [51]).
- BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03
Anforderungen an die Dringlichkeit
Hieran fehlt es, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 ); es besteht daher kein Regelungsanlass mehr, wenn eine den Antragsteller klaglos stellende Erklärung des Trägers öffentlicher Gewalt, gegen dessen Maßnahme der Antrag gerichtet ist, abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 12, 36 ). - BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62
Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage
Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch dann nicht dringend geboten, wenn "sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem durch Antragstellung bei den ordentlichen Gerichten das erstrebte Ziel erreicht werden kann" (BVerfGE 17, 120 (122)). - BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel dann nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege - insbesondere etwa durch die Anrufung der Gerichte im jeweils eröffneten Rechtsweg - erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77 ; 17, 120 ; 21, 50 ; 37, 150 ;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1994 - 2 BvQ 27/94 -, NJW 1994, S. 3221; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1999 - 2 BvR 2276/98 -, JURIS). - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2008 - 10 D 113/06
Antragsbefugnis eines Betreiber eines Verkehrsflughafens
Zur vergleichbaren Problematik im Prozessrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2004 - 2 BvQ 70/03 - Beschluss vom 1.10.1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfGE 17, 120 (122); OVG NRW, Beschluss vom 13.2.1997 -10a B 3010/96.NE -, BRS 59 Nr. 52. - StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146
Zum möglichen Inhalt einer einstweiligen Verfügung - hier: Wiedererteilung der …
Ein Einschreiten des Verfassungsgerichts ist aber dann nicht geboten in diesem Sinne, wenn sich ohne seine Anrufung ein anderer Weg zeigt, auf dem der Antragsteller sein Ziel möglicherweise erreichen kann, insbesondere wenn er vorläufigen Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Fachgerichten beantragen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.1970, BVerfGE 17, 120, 122, vom 20.12.1966, BVerfGE 21, 50, 51 und vom 24.04.1974, BVerfGE 37, 150, 151). - BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten ist, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (BVerfGE 17, 120 [122]; 21, 50 [51]; 29, 120 [125]). - BVerfG, 23.12.1992 - 1 BvQ 23/92
Vorrang des vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes
Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Weg, insbesondere durch Anrufung der Fachgerichte, erlangt werden kann (BVerfGE 37, 150 [151]; 21, 50 [51]; 17, 120 [122]; 15, 77 [78]).