Rechtsprechung
   BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,279
BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63 (https://dejure.org/1963,279)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.1963 - 1 BvR 415/63 (https://dejure.org/1963,279)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 1963 - 1 BvR 415/63 (https://dejure.org/1963,279)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,279) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 120
  • NJW 1963, 2115
  • DB 1963, 1426
  • DÖV 1965, 394
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

    Auszug aus BVerfG, 01.10.1963 - 1 BvR 415/63
    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist insbesondere dann nicht dringend geboten, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem durch Antragstellung bei den ordentlichen Gerichten das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 3, 52 (55, 57)).
  • BVerfG, 13.02.2013 - 1 BvQ 2/13

    Möglichkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes

    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch dann nicht dringend geboten, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 ; 21, 50 ; 29, 120 ; 35, 379 ; 37, 150 ).
  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    vom 01. Oktober 1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfGE 17, 120 [122], = juris Rn. 5; vom 17. Juli 1973 - 1 BvQ 8/73 -, BVerfGE 35, 379 [381], = juris Rn. 7; vom 24. April 1974 - 2 BvR 236/74 -, BVerfGE 37, 150 [153 f.], = juris Rn. 4), steht der Zulässigkeit des Antrags indes nicht entgegen: Denn vorliegend wendet sich die Antragstellerin gerade in ihrer Funktion als Teil des Landesparlaments und damit eines durch die Verfassung mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestatteten Organs an den Verfassungsgerichtshof.
  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere etwa durch Anrufung der ordentlichen Gerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77[78]; 17, 120 [122] ; 21, 50 [51]).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03

    Anforderungen an die Dringlichkeit

    Hieran fehlt es, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 ); es besteht daher kein Regelungsanlass mehr, wenn eine den Antragsteller klaglos stellende Erklärung des Trägers öffentlicher Gewalt, gegen dessen Maßnahme der Antrag gerichtet ist, abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 12, 36 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch dann nicht dringend geboten, wenn "sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem durch Antragstellung bei den ordentlichen Gerichten das erstrebte Ziel erreicht werden kann" (BVerfGE 17, 120 (122)).
  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel dann nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege - insbesondere etwa durch die Anrufung der Gerichte im jeweils eröffneten Rechtsweg - erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77 ; 17, 120 ; 21, 50 ; 37, 150 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1994 - 2 BvQ 27/94 -, NJW 1994, S. 3221; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1999 - 2 BvR 2276/98 -, JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2008 - 10 D 113/06

    Antragsbefugnis eines Betreiber eines Verkehrsflughafens

    Zur vergleichbaren Problematik im Prozessrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2004 - 2 BvQ 70/03 - Beschluss vom 1.10.1963 - 1 BvR 415/63 -, BVerfGE 17, 120 (122); OVG NRW, Beschluss vom 13.2.1997 -10a B 3010/96.NE -, BRS 59 Nr. 52.
  • StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146

    Zum möglichen Inhalt einer einstweiligen Verfügung - hier: Wiedererteilung der

    Ein Einschreiten des Verfassungsgerichts ist aber dann nicht geboten in diesem Sinne, wenn sich ohne seine Anrufung ein anderer Weg zeigt, auf dem der Antragsteller sein Ziel möglicherweise erreichen kann, insbesondere wenn er vorläufigen Rechtsschutz bei den jeweils zuständigen Fachgerichten beantragen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.1970, BVerfGE 17, 120, 122, vom 20.12.1966, BVerfGE 21, 50, 51 und vom 24.04.1974, BVerfGE 37, 150, 151).
  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvQ 8/73

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß eine einstweilige Anordnung dann nicht dringend geboten ist, wenn das erstrebte Ziel auch auf einem anderen Wege, insbesondere durch das Anrufen anderer Gerichte erreicht werden kann (BVerfGE 17, 120 [122]; 21, 50 [51]; 29, 120 [125]).
  • BVerfG, 23.12.1992 - 1 BvQ 23/92

    Vorrang des vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes

    Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Weg, insbesondere durch Anrufung der Fachgerichte, erlangt werden kann (BVerfGE 37, 150 [151]; 21, 50 [51]; 17, 120 [122]; 15, 77 [78]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht