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   BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63   

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https://dejure.org/1965,58
BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63 (https://dejure.org/1965,58)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1965 - 1 BvR 112/63 (https://dejure.org/1965,58)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1965 - 1 BvR 112/63 (https://dejure.org/1965,58)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ersatzdienstverweigerer

  • openjur.de

    Ersatzdienstverweigerer

  • opinioiuris.de

    Ersatzdienstverweigerer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Ersatzdienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzdienstgesetz - Pflicht des Kriegsdienstverweigerers - Ersatzdienst - Grundrecht auf Gewissensfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 135
  • NJW 1965, 2195
  • NJW 1966, 151 (Ls.)
  • MDR 1965, 974
  • DVBl 1965, 874
  • DB 1965, 1700
  • DÖV 1965, 767
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63
    Art. 4 Abs. 3 GG regelt die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend (vgl. BVerfGE 12, 45 [53 f.]).

    Art. 4 und Art. 12 stehen in diesem Zusammenhang gleichwertig nebeneinander, so daß von einem formal höheren Rang einer dieser Verfassungsbestimmungen nicht die Rede sein kann (vgl. auch BVerfGE 3, 225 [231 f.]; 12, 45 [52 f.]).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63
    Art. 4 und Art. 12 stehen in diesem Zusammenhang gleichwertig nebeneinander, so daß von einem formal höheren Rang einer dieser Verfassungsbestimmungen nicht die Rede sein kann (vgl. auch BVerfGE 3, 225 [231 f.]; 12, 45 [52 f.]).
  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Hinsichtlich des Grundrechts, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hat das BVerfG zwar mehrfach ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regele (BVerfGE 19, 135, 138; BVerfG NJW 1970, 1729 ff.).

    In seiner - so weit ersichtlich - ersten Entscheidung zur Gewissensfreiheit hat es mit Beschluss vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 112/63 - <BVerfGE 19, 135> auf die Verfassungsbeschwerde eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte, entschieden, ein Ersatzdienstverweigerer könne sich gegenüber der Heranziehung zum Ersatzdienst nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen.

    Es bedarf hier keiner näheren Prüfung der Frage, ob diese Entscheidung vom 4. Oktober 1965, die im Fachschrifttum (Anm. von Adolf Arndt, NJW 1965, 2195 f.) auf erhebliche Kritik gestoßen ist, der in Art. 4 Abs. 1 GG verankerten Gewährleistung der Gewissensfreiheit hinreichend gerecht wird.

  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

    Das Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts geht davon aus, daß nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135) die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletze.

    Davon ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135), ausgegangen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965, der die Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehovas betraf, entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt (BVerfGE 19, 135).

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    c) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135 ff.), die eine Bestrafung der Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen verfassungsrechtlich für zulässig erachte, bedürfe angesichts der in der Literatur mit erheblichen Gründen mehrfach erhobenen Kritik einer nochmaligen Überprüfung.

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden (BVerfGE 19, 135 ff.), daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG einer Heranziehung der Zeugen Jehovas zum zivilen Ersatzdienst und ihrer Bestrafung wegen der Verweigerung dieser Dienstpflicht nicht entgegenstehe.

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