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   BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57   

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https://dejure.org/1957,9
BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57 (https://dejure.org/1957,9)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.1957 - 2 BvR 7/57 (https://dejure.org/1957,9)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 1957 - 2 BvR 7/57 (https://dejure.org/1957,9)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Telemedicus

    Sendezeit I / Bund der Deutschen

  • opinioiuris.de

    Sendezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG . Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 21 Abs. 1
    Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen eine Rundfunkanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 7, 99
  • NJW 1957, 1513
  • DVBl 1958, 243
  • DÖV 1957, 780
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
    Es bleibt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichts im Rahmen des Gleichheitssatzes, wenn bei der Zuteilung von Mandaten im System der Verhältniswahl nur solche Parteien berücksichtigt werden, die eine gewisse Mindestzahl von Stimmen erreicht haben (vgl. BVerfGE 6, 84 [90 ff.]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits verfolgen (vgl. BVerfGE 4, 27).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
    Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 - Abschnitt III Nr. 2 = BVerfGE 6, 273 [280]).
  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
    Es ist weiter für zulässig erklärt worden, hinsichtlich des für die Zulassung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterschriftenquorums zu differenzieren zwischen Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, und anderen Parteien (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 ff.]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Die von Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts erfüllten Aufgaben gehören zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Die Sichtwerbung für Wahlen gehört - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlpropaganda im Rundfunk (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [131/32]) - "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden" (BVerfGE a.a.O. sowie weiter BVerfGE 34, 160 [163] gegenüber BVerfGE 7, 99 [107], wo noch dahingestellt geblieben war, ob der Rundfunk verpflichtet sei, politischen Parteien. Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen).

    Ebensowenig wie Rundfunkanstalten verpflichtet sind, Sendezeiten für Wahl Sendungen von Parteien unbegrenzt oder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang bereitzustellen, braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung unbeschränkt Rechnung zu tragen; ebenso wie sich der Anspruch der Parteien auf eine angemessene Redezeit für ihre Rundfunkpropaganda richtet (vgl. BVerfGE 7, 99 [108]), sich aber auch darauf beschränkt, ist dies bei der Wahl sieht Werbung der Fall.

    Auch insoweit liegt der Vergleich der Wahlsichtwerbung auf Straßenland mit der Wahlwerbung im Rundfunk nahe, deren Beurteilung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 5 PartG insbesondere BVerfGE 7, 99 und 14, 121) letztlich der Regelung des § 5 Abs. 1 PartG zugrunde liegt.

    Bei der Verteilung von Sendezeiten geht die Praxis offenbar von dieser Überlegung aus (vgl. z.B. die Zahlenangaben in BVerfGE 7, 99 [101]; 13, 204 [205]; 14, 121 [139]; 34, 160 [161], aus denen sich ergibt, daß der Sendezeitenanteil der größten Parteien höchstens etwa das Vier- bis Fünffache des Anteils der kleinsten Partei erreichte).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Hieran anknüpfend hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung die politischen Parteien auf den Weg des Organstreits verwiesen, wenn sie im Bereich der Wahlen tätig werden und in diesem Bereich ihren besonderen verfassungsrechtlichen Status gegenüber Verfassungsorganen verteidigen (BVerfGE 4, 27 [30]; 7, 99 [103]; 13, 1 [9 f.]).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten.

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