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   BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 728/82, 1 BvR 700/82   

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BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 728/82, 1 BvR 700/82 (https://dejure.org/1985,45)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1985 - 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 728/82, 1 BvR 700/82 (https://dejure.org/1985,45)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 728/82, 1 BvR 700/82 (https://dejure.org/1985,45)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Orthopädietechniker-Innungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Höchstprämie - Kostendämpfung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 1
  • NJW 1986, 772
 
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Wird zitiert von ... (375)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82
    Die vom Gesetzgeber ergriffenen, der Kostendämpfung dienenden Maßnahmen betreffen in erster Linie den Bereich der Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz (vgl. dazu BVerfGE 68, 193 [194 ff.]) sowie mit Heil- und Hilfsmitteln, da in den genannten Bereichen die Leistungsausgaben überproportional angestiegen waren (vgl. BVerfGE, a.a.O. [195]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 31. Oktober 1984 (BVerfGE 68, 193) entschieden hat, hängt die Befugnis juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde namentlich von der Funktion ab, in der sie von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen sind.

    Das in §§ 368 bis 368 s RVO geregelte Kassenarztrecht hat die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen, Ärzten und Versicherten einschließlich der Leistungen und des Vertragssystems (§ 368 g Abs. 2 und 3 RVO) öffentlich-rechtlich ausgestaltet (vgl. BVerfGE 11, 30 [32 f., 39 f.]; 68, 193 [209]).

    Die "besonderen Vereinbarungen über die Vergütung" (§ 368 g Abs. 5 a Satz 2 RVO) sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BVerfGE 68, 193 [210]).

    Angesichts dieser Rechtslage sind die Grundrechte - ebenso wie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (BVerfGE 62, 354 [369]) - in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nach ihrem Wesen (Art. 19 Abs. 3 GG) auf die Innungen und Innungsverbände der Zahntechniker nicht anwendbar (BVerfGE 68, 193 [209 ff., 211 ff.]).

    Diese Regelung betrifft sie selbst und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre; die Betroffenheit der Beschwerdeführer ist auch eine "gegenwärtige", weil die beanstandete Vorschrift den Zeitpunkt und die Dauer des Preisstops genau bestimmt, der Eingriff also nicht nur ein "virtueller" ist (vgl. BVerfGE 68, 193 [215 f.]).

    Ist deshalb davon auszugehen, daß Preisvereinbarungen im Bereich der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln ausschließlich kollektiv zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Krankenkassen abgeschlossen werden, so sind die beschwerdeführenden Unternehmen nicht "unmittelbar" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betroffen, weil Nachteile der Höchstpreisregelung nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern allenfalls als Folge der von den Vertragsparteien geschlossenen Vergütungsvereinbarungen eintreten können (vgl. BVerfGE 68, 193 [214 f.]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1984 entschieden hat, ist das Gesetzgebungsverfahren des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 68, 193 [216 f.]).

    Bei diesem Ziel handelt es sich um eine Gemeinwohlaufgabe, um deretwillen das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen des Verhältnismäßigen eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 68, 193 [218]).

    Sie greift ebensowenig wie Art. 5 Nr. 6 Satz 1 KVEG in bestehende Verträge ein (vgl. dazu BVerfGE 68, 193 [221 f.]), sondern verwehrt es den Vertragsparteien nur, nach dem Auslaufen dieser Verträge bis zum 31. Dezember 1983 neue Preisvereinbarungen zu treffen.

    Für die Beurteilung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292 [316]; 68, 193 [219]).

    Soweit das der Fall ist, unterliegen die Leistungserbringer in erhöhtem Maße der Einwirkung sozialstaatlicher Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 68, 193 [220 f.]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82
    Daß der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 [316]), ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.

    Für die Beurteilung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292 [316]; 68, 193 [219]).

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82
    Da die ihnen in diesem Bereich zugewiesene Pflichtaufgabe sie in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Aufgaben und Teil der Staatsverwaltung betrifft, können sie insoweit nicht Inhaber von Grundrechten gegenüber dem Staat sein (BVerfGE 62, 354 [369]).

    Angesichts dieser Rechtslage sind die Grundrechte - ebenso wie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (BVerfGE 62, 354 [369]) - in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nach ihrem Wesen (Art. 19 Abs. 3 GG) auf die Innungen und Innungsverbände der Zahntechniker nicht anwendbar (BVerfGE 68, 193 [209 ff., 211 ff.]).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dieser Kernbereich umfasst die fortwährende Organisationsautonomie, das heißt die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ), nicht hingegen bloße vereinszweckrealisierende Tätigkeiten jenseits von Handlungen zur Entstehung und zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 84, 212 ; 149, 160 ).

    Letztere sind vielmehr nach Maßgabe derjenigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen geschützt, in deren Schutzbereich sie sich bewegen, weil die Gründung einer Vereinigung den Grundrechtsschutz für individuelles Handeln seiner Mitglieder nicht erweitern kann (vgl. BVerfGE 149, 160 ; so auch bereits im Ansatz BVerfGE 70, 1 ).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    b) Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 70, 1 ).

    Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 1994, NJW 1994, S. 3007).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Dabei kann eine Berufsausübungsregelung durch jede vernünftige Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 70, 1 ; 111, 10 ; stRspr), die im vorliegenden Fall in einer der Verwaltungspraktikabilität gerecht werdenden Steuererhebung liegt.
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