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   BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88   

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BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 (https://dejure.org/1994,10)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 (https://dejure.org/1994,10)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 (https://dejure.org/1994,10)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erschöpfung des Rechtswegs - Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - Entscheidung des Revisionsgerichts - Kürzung des Kindergeldes - Besserverdienende - Kindergeldberechtigte - Vereinbarkeit mit GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende in 1986 und 1987

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes für Berechtigte mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1986 und 1987 verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 93
  • NJW 1994, 2817
  • NVwZ 1994, 1197 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 1313 (Ls.)
  • WM 1994, 2210
  • BB 1994, 1547
  • BStBl II 1994, 909
 
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Wird zitiert von ... (460)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Gleichzeitig wurde im Bundeskindergeldgesetz (§ 10 Abs. 2 BKGG) bestimmt, daß das Kindergeld vom zweiten Kind an, abhängig vom Jahreseinkommen der Berechtigten, stufenweise bis auf Sockelbeträge von 70 DM für das zweite und 140 DM für das dritte und jedes weitere Kind gekürzt wird (vgl. zur Rechtsentwicklung im einzelnen BVerfGE 43, 108 [109 f.]; 82, 60 [61 f.]).

    Während des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) entschieden, daß § 10 Abs. 2 BKGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bis zum 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar war.

    Nach dieser Berechnungsart seien auch die dem Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) zugrundeliegenden Werte aus dem "Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder über besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen einkommensabhängigen Kürzung des Kindergeldes vom 30. Januar 1984" ermittelt worden.

    Diese Vorlagen waren auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichts aufrechterhalten worden (so auch die Vorlage des Sozialgerichts Trier, 1 BvL 20/84, über die später durch den Beschluß vom 29. Mai 1990 - BVerfGE 82, 60 - entschieden worden ist).

    Diese Vorschrift war, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) entschieden hat, in der Zeit bis zum 31. Dezember 1985 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.

    Der Beschluß vom 29. Mai 1990 beruht auf der Erwägung, daß - sofern die Besteuerung für Kinderlose und Steuerpflichtige mit Kindern nach einem einheitlichen Tarif vorgenommen wird - die letzteren gegenüber den ersteren unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werden, wenn von ihrem Einkommen der Unterhaltsaufwand für Kinder nicht wenigstens in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt (vgl. BVerfGE 82, 60 [87 f.]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht ist im Beschluß vom 29. Mai 1990 davon ausgegangen, daß das Kindergeld die steuerliche Entlastungsfunktion, die es im Zusammenhang mit der Abschaffung der Kinderfreibeträge vom Veranlagungszeitraum 1975 an erlangt hatte, durch die Wiedereinführung eines Kinderfreibetrages von 432 DM im Einkommensteuerrecht nicht wieder verlor, weil dieser Betrag wegen seiner geringen Höhe offensichtlich ungeeignet war, für sich allein die Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern angemessen auszugleichen, und weil sich überdies aus den Gesetzesmaterialien ergab, daß auch der Gesetzgeber dies erkannt hatte und den Ausgleich dafür weiterhin im Kindergeld sah (vgl. BVerfGE 82, 60 [78 f., 85]).

    Daß dieser erhöhte Betrag für sich allein die kindesbedingten Aufwendungen selbst in Höhe des Existenzminimums nicht annähernd ausgleichen konnte, ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit den im Beschluß vom 29. Mai 1990 zugrunde gelegten durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen für ein Kind im Jahre 1982, die dort mit 3.816 DM ermittelt worden waren (BVerfGE 82, 60 [92]).

    b) Da in den Streitjahren 1986 und 1987 wie in den vorangegangenen Jahren die steuerliche Entlastung einerseits durch den Kinderfreibetrag von 2.484 DM je Kind, daneben aber durch das Kindergeld bewirkt werden sollte, muß für die verfassungsrechtliche Prüfung der Kürzungsregelung des § 10 Abs. 2 BKGG für diese Zeit wie für die vorausgegangenen Jahre (vgl. dazu BVerfGE 82, 60 [92 ff.]) das gekürzte Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnet und dann zusammen mit den gesetzlichen Kinderfreibeträgen dem Betrag des Existenzminimums gegenübergestellt werden.

    Die Zahlenwerte der in der früheren Entscheidung erstellten tabellarischen Übersicht (BVerfGE 82, 60 [96]) ändern sich insoweit hinsichtlich der fiktiv freigestellten Beträge nur durch die Berücksichtigung der nunmehr erhöhten Freibeträge von 2.484 DM statt vorher 432 DM je Kind.

    Bei der Ermittlung des damit nicht exakt vorgegebenen Betrages des Existenzminimums muß dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [93 f.]; 87, 153 [170 f.]).

    Entscheidende Bedeutung für die Bemessung des steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimums kommt dabei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu, die gerade dieses Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen ermittelt und regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepaßt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [94]).

    Da einerseits dem Gesetzgeber zugestanden werden muß, die steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen (BVerfGE 82, 60 [91]), andererseits aber die Leistungen der Sozialhilfe weder für alle in Betracht kommenden Altersstufen der Kinder noch in allen Bundesländern einheitlich sind, muß für den Vergleich aus den unterschiedlichen Sätzen ein Durchschnittssatz des im Sozialhilferecht anerkannten Bedarfs gebildet werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [94]; 87, 153 [173]).

    Die Unterschreitungen, die wesentlich geringer sind als die im Beschluß vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 [96]) festgestellten, führen jedoch unter Berücksichtigung der nachstehend erörterten Umstände nicht dazu, daß die Kindergeldkürzung nach § 10 Abs. 2 BKGG für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern auch in den Jahren 1986 und 1987 noch als verfassungswidrig angesehen werden müßte.

    Während beispielsweise der Bundesminister im vorliegenden Verfahren, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17 [20]) folgend, seiner Berechnung eine Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen der Familienmitglieder zugrunde gelegt hat, stellen andere Berechnungen auf den für Kinder notwendigen Mehrbedarf an Wohnraum ab und kommen dadurch schon von der Aufteilung des Familienwohnbedarfs her zu wesentlich niedrigeren Werten (vgl. etwa BFHE 171, 534 [539 ff.] unter Bezugnahme auf die Ermittlung des Wohnbedarfs von Kindern in dem Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder vom 30. Januar 1984, dessen Ergebnisse im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 verwertet worden sind, vgl. BVerfGE 82, 60 [94, 96]).

    Dem Gesetzgeber kann insoweit nur ein geringer Pauschalierungsspielraum eingeräumt werden, denn er hätte eine Ungleichbehandlung für alle Betroffenen ohne weiteres dadurch vermeiden können, daß er das Existenzminimum mit einem entsprechenden Kinderfreibetrag im Einkommensteuerrecht berücksichtigte und das Kindergeld nur als ergänzende Sozialleistung ausgestaltete (vgl. BVerfGE 82, 60 [97]).

    Ebenso wie der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Betrag des Existenzminimums so zu bemessen, daß er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf deckt (vgl. BVerfGE 82, 60 [91]; 87, 153 [172]), muß er ihn auch möglichst allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise zugute kommen lassen.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Diese Überlegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber, wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts inzwischen im Beschluß vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153) ausgeführt hat, im Einkommensteuerrecht nicht zwingend einen Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums durchgehend für alle Einkommenstufen einführen muß, sondern statt dessen in folgerichtig gestalteten Übergängen den Verlauf des Steuertarifs so gestalten kann, daß die Entlastungswirkung des Grundfreibetrags schrittweise kompensiert wird (a. a. O., S. 169 f.).

    Dagegen muß im Falle eines für Steuerpflichtige mit Kindern und ohne Kinder einheitlichen Steuertarifs der Kinderfreibetrag (oder ein entsprechender Ausgleich durch das Kindergeld) nach dem Gleichheitssatz Steuerpflichtigen aller Einkommensstufen in der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe gewährt werden (vgl. auch BVerfGE 87, 153 [170]).

    Bei der Ermittlung des damit nicht exakt vorgegebenen Betrages des Existenzminimums muß dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum eingeräumt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [93 f.]; 87, 153 [170 f.]).

    Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf jedenfalls den Mindestbedarf, den der Gesetzgeber im Sozialrecht festgelegt hat, nicht unterschreiten (vgl. BVerfGE 87, 153 [170 f.]).

    Da einerseits dem Gesetzgeber zugestanden werden muß, die steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen (BVerfGE 82, 60 [91]), andererseits aber die Leistungen der Sozialhilfe weder für alle in Betracht kommenden Altersstufen der Kinder noch in allen Bundesländern einheitlich sind, muß für den Vergleich aus den unterschiedlichen Sätzen ein Durchschnittssatz des im Sozialhilferecht anerkannten Bedarfs gebildet werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [94]; 87, 153 [173]).

    Bereits aus diesen Beispielen wird deutlich, daß sich der durchschnittliche jährliche Sozialhilfebedarf nur annäherungsweise ermitteln läßt und daß demgemäß eine solche Berechnung nur einen Richtwert, nicht aber eine strikte Vorgabe für die Bemessung des Existenzminimums darstellen kann (vgl. auch BVerfGE 87, 153 [173]).

    Ebenso wie der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Betrag des Existenzminimums so zu bemessen, daß er in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf deckt (vgl. BVerfGE 82, 60 [91]; 87, 153 [172]), muß er ihn auch möglichst allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise zugute kommen lassen.

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Während beispielsweise der Bundesminister im vorliegenden Verfahren, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17 [20]) folgend, seiner Berechnung eine Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen der Familienmitglieder zugrunde gelegt hat, stellen andere Berechnungen auf den für Kinder notwendigen Mehrbedarf an Wohnraum ab und kommen dadurch schon von der Aufteilung des Familienwohnbedarfs her zu wesentlich niedrigeren Werten (vgl. etwa BFHE 171, 534 [539 ff.] unter Bezugnahme auf die Ermittlung des Wohnbedarfs von Kindern in dem Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder vom 30. Januar 1984, dessen Ergebnisse im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 verwertet worden sind, vgl. BVerfGE 82, 60 [94, 96]).

    So geht das Bundesverfassungsgericht von Kindern bis zu 18 Jahren aus, während beispielsweise der Bundesfinanzhof Kinder bis zum 21. Lebensjahr in die Berechnung einbezieht (BFHE 171, 534 [540]).

    Jedenfalls kann aber bei Richtwerten, wie sie hier nach der Berechnung des Bundesministers zum Vergleich herangezogen werden, die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden Regelung noch nicht festgestellt werden, wenn diese Richtwerte um weniger als 15 vom Hundert unterschritten werden (vgl. auch BFHE 171, 534 [545]).

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Es ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich vereinbar, § 160 a Abs. 4 SGG im Hinblick auf die Regelung des § 169 SGG dahin auszulegen, daß die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht an Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden nur dann mitwirken, wenn über die Begründetheit eines solchen Rechtsmittels zu befinden ist (vgl. BVerfGE 48, 246 [253 ff.]).

    Die unterschiedliche Besetzung des Spruchkörpers bei Zulässigkeits- und Begründetheitsentscheidungen darf nicht dazu führen, die Anforderungen an die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zu überdehnen und Bereiche, die eigentlich zur Sachprüfung gehören, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abzuhandeln; denn mit einer solchen Praxis könnte unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereitelt werden, daß die ehrenamtlichen Richter bei der Entscheidung über jene Fragen mitwirken, bei denen der Gesetzgeber ihre Mitwirkung sichergestellt wissen wollte (vgl. BVerfGE 48, 246 [263]).

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85

    Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger -

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Die Aufteilung der Miete erfolge nach dem Sozialhilferecht in aller Regel nach gleichen Kopfteilen (BVerwGE 79, 17).

    Während beispielsweise der Bundesminister im vorliegenden Verfahren, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 79, 17 [20]) folgend, seiner Berechnung eine Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen der Familienmitglieder zugrunde gelegt hat, stellen andere Berechnungen auf den für Kinder notwendigen Mehrbedarf an Wohnraum ab und kommen dadurch schon von der Aufteilung des Familienwohnbedarfs her zu wesentlich niedrigeren Werten (vgl. etwa BFHE 171, 534 [539 ff.] unter Bezugnahme auf die Ermittlung des Wohnbedarfs von Kindern in dem Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder vom 30. Januar 1984, dessen Ergebnisse im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 verwertet worden sind, vgl. BVerfGE 82, 60 [94, 96]).

  • BSG, 22.01.1986 - 10 RKg 20/84

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung des Kindergeldes durch das

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    In Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 22. Januar 1986 - 10 RKg 20/84) sei davon auszugehen, daß § 10 Abs. 2 BKGG in der seit dem 1. Januar 1983 geltenden Fassung nicht verfassungswidrig sei.

    Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 22. Januar 1986 - 10 RKg 20/84 - festgestellt, daß die Vorschrift des § 10 Abs. 2 BKGG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 sowie Art. 33 Abs. 5 GG - und darüber hinaus auch mit Art. 14 GG - vereinbar sei.

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Im übrigen war auch das genannte Urteil des Bundessozialgerichts mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angegriffen worden, über die im Zeitpunkt der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden war (vgl. BVerfGE 84, 1 [3]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    a) Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel beeinflußt den Lauf (und Ablauf) der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 5, 17 [19 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Andererseits muß der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob es statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann; Entsprechendes gilt für sonstige Rechtsbehelfe wie etwa die Beschwerde gegen die Nichtzulässigkeit der Revision (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88
    Diese Verfassungsnorm verlangt, daß der Lebensstandard von Beamten von der Familiengröße nicht nachhaltig beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 44, 249 [267]).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).

    Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 91, 93 ).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Deswegen kann auch der Umfang dieses Anspruchs im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Gesetzgeber zugestanden werden, die steuerliche Entlastung für einen Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen (vgl. BVerfGE 91, 93 [111 f.]).

    Der Beschluss des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) wird in Ziffer 5.1 des Existenzminimumberichts angeführt dazu, dass es zulässig sei, die steuerliche Entlastung für einen Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen.

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, muß er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ).

    Das BVerfG setzt sich mit der in der Entscheidung des 1. Senats des BVerfG (vom 14. Juni 1994, 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) angenommenen Toleranzgrenze von 15 %, um die das steuerlich zugrunde gelegte Existenzminimum das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum unterschreiten dürfe, auseinander.

    Der Erste Senat des BVerfG habe einen Toleranzwert von 15 % u.a. mit dem Umstand begründet, der Wohnbedarf sei bei den dort herangezogenen R i c h t w e r t e n nach der Pro-Kopf- Methode berechnet worden und nicht nach den niedrigeren Werten, die lediglich den notwendigen Mehrbedarf an Wohnraum berücksichtigen (BVerfGE 91, 93 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Familie und Senioren, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwGE 79, 17, 20> und auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs <BFHE 171, 534, 539 ff.>).

    Im Grundsatz aber fordere auch der Erste Senat eine Berücksichtigung des Existenzminimums "möglichst in allen Fällen" in präzisen, realitätsgerechten Grenzen (BVerfGE 91, 93 ).

    Den Bedarfszahlen lägen nicht durchschnittliche Richtwerte (so BVerfGE 91, 93 ), sondern nur der existenznotwendige Mindestbedarf zugrunde.

    Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln als Sozialhilfe zur Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbseinkünften belassen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 87, 153, 171 ; vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 , BVerfGE 91, 93, 111 ; in BVerfGE 99, 246, 260, BStBl II 1999, 174 ).

    Was die Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder des Steuerpflichtigen angehe, gestehe das BVerfG (Beschluss vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909, unter C.II.1.c, m.w.N.) dem Gesetzgeber einerseits zu, die steuerliche Entlastung in Höhe des Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen, erkenne andererseits aber, dass die Leistungen der Sozialhilfe weder für alle in Betracht kommenden Altersstufen der Kinder noch in allen Bundesländern einheitlich sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Gesetzgeber zugestanden werden, die steuerliche Entlastung für einen Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums der Kinder für alle Altersstufen und im ganzen Bundesgebiet einheitlich festzulegen (vgl. BVerfGE 91, 93 [111 f.]).

    Die im Existenzminimumbericht in Bezug genommene Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) rechtfertigt zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts eine Typisierung, die für den überwiegenden Teil der Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres zu einer steuerlichen Freistellung nur unterhalb ihres sozialhilferechtlichen Existenzminimums führt, nicht.

    Die Entscheidung des BVerfGE vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) ist ergangen zu einer anderen Rechtslage.

    Ferner lag der Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) ein anders geartetes Verfahren der Ermittlung des Existenzminimums eines Kindes zugrunde, weil der Wohnraumbedarf eines Kindes damals nach der Pro-Kopf-Methode - und damit höher - anstelle der im Existenzminimumbericht angewendeten Mehrbedarfs-Methode angesetzt wurde.

    BVerfGE 99, 246, BStBl. II 1999, 174) mit der in der Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) angenommenen Toleranzgrenze von 15 %, um die das steuerlich zugrunde gelegte Existenzminimum das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum unterschreiten dürfe, auseinander.

    Im Grundsatz aber fordere auch der Erste Senat eine Berücksichtigung des Existenzminimums "möglichst in allen Fällen" in präzisen, realitätsgerechten Grenzen (BVerfGE 91, 93 ).

    Den Bedarfszahlen lägen nicht durchschnittliche Richtwerte (so BVerfGE 91, 93 ), sondern nur der existenznotwendige Mindestbedarf zugrunde.

    Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung des BVerfG in dessen Beschluss vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl. II 1999, 174) und ist der Überzeugung, dass auch unter Einbeziehung der im Neunten Existenzminimumbericht unter Ziffer 5.1 in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) die vorgenommene Typisierung nicht verfassungsgemäß ist.

    In seiner in Ziffer 5.1 des Neunten Existenzminimumberichts angeführten Entscheidung vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93 BStBl. II 1994, 909) legt das BVerfG für die Gegenüberstellung des steuerlichen Kinderfreibetrags und des in einen Freibetrag umgerechneten Kindergeldanspruchs mit dem Existenzminimum eine Typisierung - unter Ansatz eines Durchschnittssatzes des auch nach Altersstufen unterschiedlichen Sozialhilfebedarfs - zugrunde.

    Das BVerfG setzt sich in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl. II 1999, 174) mit der nach der Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) zulässigen Toleranz von 15 % auseinander.

    Die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1994 (1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl. II 1994, 909) für zulässig gehaltene Unterschreitung eines Richtwertes um 15 % kann nach der Entscheidung des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl. II 1999, 174) nicht auf die vorliegende vom damaligen Verfahren abweichende Methode der Ermittlung des Existenzminimums bezogen werden.

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