Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1959 - VII C 62.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,397
BVerwG, 18.12.1959 - VII C 62.59 (https://dejure.org/1959,397)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1959 - VII C 62.59 (https://dejure.org/1959,397)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - VII C 62.59 (https://dejure.org/1959,397)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 91
  • NJW 1960, 1361
  • DVBl 1960, 945
  • DÖV 1960, 716
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2016 - 6 S 475/15

    Abwehrrecht des Nachbarn gegen Gaststättenerlaubnis bei Verstoß gegen

    Da diese Vorschrift ausdrücklich auf das öffentliche Interesse und nicht auf die Interessen einzelner abstellte, wurde ihr in der Rechtsprechung keine nachbarschützende Wirkung beigemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1959 - VII C 62.59 -, BVerwGE 10, 91).
  • OLG Köln, 28.07.1999 - 16 Wx 97/99

    Platzverweis; Ingewahrsamnahme; Freiheitsentziehung; Amtsgerichtsbeschluß;

    Auch wenn entsprechend den Angaben der Polizeibeamten der Betroffene sich "lautstark" äußerte und "dadurch" Gottesdienstbesucher belästigte, ist diesen Angaben derzeit nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Betroffene in erheblichem Maße Rechte Dritter beeinträchtigte, denn bloße Belästigungen rechtfertigen grundsätzlich keinen polizeilichen Eingriff (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungrecht, 12. Aufl. 1995, Rn. 143; s. auch BVerwGE 10, 91, 94).
  • BVerwG, 18.05.1973 - I B 26.73

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Rahmen einer Beschwerde

    Die Befürchtung des Klägers ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, derzufolge die Erlaubnis nicht allein deshalb versagt werden darf, weil die Gaststätte in unmittelbarer Nähe einer Kirche betrieben werden soll (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG VII C 62.59 - [BVerwGE 10, 91]; Beschluß vom 31. Januar 1964 - BVerwG VII B 175.63 - [GewArch. 1965, 35]).
  • BVerwG, 13.01.1961 - VII C 219.59

    Rechtsmittel

    Zwar ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß die Vorschriften des Gaststättengesetzes keine Rechtsgrundlage enthalten, auf Grund deren ein Dritter gegen die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes mit Erfolg die Anfechtungsklage erheben könnte (vgl. hierzu BVerwGE 10, 91 [92]).
  • BVerwG, 19.08.1968 - II B 31.68

    Erfordernis der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der

    Denn es ist höchst richterlich geklärt, daß Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht der freien Berufswahl gewährleistet und daß eine nur die Freiheit der Berufsausübung beschränkende Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerwGE 10, 91 [93] mit Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405/406]; 9, 73 [79]; 10, 55 [59]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1985 - 4 A 768/84
    (Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1959 VII C 62.59 , GewArch 1961, 125, 126 m. w. N.).
  • BSG, 21.01.1971 - 7 RAr 49/70

    Prozeßbevollmächtigte vor dem BSG - Rechtsbeistände - Prozeßagenten -

    Durch @ 166 SGG wird der Kläger auch nicht in seiner Berufsausübung als Rechtsbeistand und Prozeßagent in unzulässiger Weise beschränkte Nach Art° 12 Abs° 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden° Dabei können Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt werden" Der Grundrechtsschutz beschränkt sich insoweit auf die Abwehr in sich verfassungswidriger" weil übermäßig belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Auflagen (BVerfGE 7, 406; 11" 232, 239; 14, 19, 22; 15" 226, 234; 20, 34 und 295; 21, 232; BVerwG, NJW 1960, 1361, 1362; Hamann/Lenz, GG, Art° 12 Anmo 8)" Es ist daher nach Art° 12 Abs" 1 GG auch zulässig, die Berufsausübung örtlich und sachlich zu beschränken (Hamann/Lenz aaO)° Durch @ 73 Abs° 6, $ 166 Abs" 2 SGG wird der Kläger in seiner Berufsausübung als Rechtsbei» stand und Prozeßagent sachlich auf die Tätigkeit im ersten und zweiten Reohtszug der Sozialgerichtsbarkeit beschränkt° Diese Regelung ist für den Kläger nicht übermäßig belastend° Seine Berufsausübung als Rechtsbeistand und Prozeßagent wird durch die gesetzliche Regelung selbst nicht in Frage gestellt; lediglich eine Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter im Revisionsrechtszug ist ausgeschlossen° Die Beschränkung der Prozeßbevollmächtigten vor dem BSG durch @ 166 Abs° 2 SGG auf einen bestimmten Personenkreis dient dem Schutz der Rechtsuchenden° Solche Beschränkungen sind sachlich gerechtfertigt° Die Gewerkschafts- und Verbandsvertreter im Sinne des 5 166 Abs"2 Satz 1 SGG verfügen durch ihre ständige Beschäftigung mit den in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsgebieten nicht nur über eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialrechts, sondern stew hen auch unter der ständigen Kontrolle der AUfSiChtu" gremien ihrer Verbände° Die nach @ 166 Abs° 2 Satz 2 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Rechtsanwälte haben ebenso wie die Richter des BSG die Befähigung zum Richteramt und höheren Verwaltungsdienst° Der in $ 166 Abs" 2 SGG aufgeführte Personenkreis ist daher für einen bestmöglichen Schutz rechtsunkundiger Kläger zur Vertretung vor dem BSG besonders geeignet" Bei Prozeßagenten, insbesondere auch solchen, die in der Sozialgerichtsbarkeit tätig sind, besteht gegenüber den Rechtsanwälten schon hinsichtlich der Vorbildung ein qualitativer Unterschied° Für die Tätigkeit des Prozeßagenten ist im Gegensatz zur Berufsausübung des Rechtsanwalts Befähigung notwendig° die zum Richteramt nicht.
  • BVerwG, 31.01.1964 - VII B 175.63
    Zu der Frage, ob eine Schankerlaubnis für eine in unmittelbarer Nähe einer Kirche zu eröffnende Gaststätte versagt werden kann, hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 18. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 91) grundsätzlich Stellung genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht