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   BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60   

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BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60 (https://dejure.org/1961,72)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60 (https://dejure.org/1961,72)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1961 - Gr. Sen. 4.60 (https://dejure.org/1961,72)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Streit aus dem Lastenausgleichsrecht - Zulässigkeit der Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts - Vertretungszwang im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Freistellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA) vom Vertretungszwang ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 119
  • NJW 1961, 1496
  • MDR 1961, 621
  • DVBl 1961, 321
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 06.04.1955 - 1 ABR 25/54

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff der Familiengesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    Liegt aber dem Ausnahmesatz seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde, so ist innerhalb dieses Prinzips erweiternde Auslegung und Analogie gestattet (BAGE 1, 328 [329] unter Bezugnahme auf Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 14. Aufl., § 48 I 2).
  • BVerwG, 22.12.1958 - III C 130.57
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    Sie sind an dem Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt und befugt, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen, besonders nach §§ 336, 338, 339 LAG Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben sowie Revision und Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzulegen, und zwar auch zugunsten des Geschädigten (Urteile des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1955 [BVerwGE 2, 147] und vom 22. Dezember 1958 [BVerwGE 8, 84], ebenso Beschluß des IV. Senats vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55 - [NJW 1955 S. 1851; RLA 1955 S. 381]).
  • BVerwG, 28.09.1955 - IV B 73.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    Sie sind an dem Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt und befugt, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen, besonders nach §§ 336, 338, 339 LAG Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben sowie Revision und Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzulegen, und zwar auch zugunsten des Geschädigten (Urteile des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1955 [BVerwGE 2, 147] und vom 22. Dezember 1958 [BVerwGE 8, 84], ebenso Beschluß des IV. Senats vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55 - [NJW 1955 S. 1851; RLA 1955 S. 381]).
  • BVerwG, 11.03.1959 - IV C 138.58
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    Daß der VIA beim Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Bundesausgleichsamt organisatorisch selbständig ist, hat der IV. Senat durch seinen Beschluß vom 11. März 1959 (BVerwG IV C 138.58) klargestellt, wonach kein Bediensteter des Bundesausgleichsamtes dem VIA im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Sachvortrag abnehmen oder sonst dessen Befugnisse wahrnehmen kann.
  • BVerwG, 13.06.1955 - III C 41.54
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    Sie sind an dem Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt und befugt, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen, besonders nach §§ 336, 338, 339 LAG Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben sowie Revision und Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzulegen, und zwar auch zugunsten des Geschädigten (Urteile des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1955 [BVerwGE 2, 147] und vom 22. Dezember 1958 [BVerwGE 8, 84], ebenso Beschluß des IV. Senats vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55 - [NJW 1955 S. 1851; RLA 1955 S. 381]).
  • VerfGH Bayern, 28.12.1960 - 8-VIII-60
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    Die analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift, die zu einer Lückenausfüllung führt, ist nur gerechtfertigt, wenn eine Übereinstimmung in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Merkmalen besteht (Bayer. VerfGH vom 28. Dezember 1960, DÖV 1961 S. 143 [145]; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 287 ff.).
  • BVerwG, 25.11.1960 - IV C 336.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    Denn wenn er im erstinstanzlichen Verfahren als Kläger gegen die Behörde der Lastenausgleichsverwaltung auftreten kann, so ist es begrifflich ausgeschlossen, daß er im Revisions- oder Beschwerdeverfahren, an dem die Behörde als Revisionsbeklagte oder Beschwerdegegnerin beteiligt bleibt (vgl. Urteil des IV. Senats vom 25. November 1960 - BVerwG IV C 336.58), Vertreter der Lastenausgleichsverwaltung wird.
  • BVerwG, 25.05.1960 - IV C 149.60
    Auszug aus BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60
    In dieser Rechtsfrage wolle der III. Senat von dem Urteil des IV. Senats vom 25. Mai 1960 - BVerwG IV C 149.60 - abweichen, in dem entschieden sei, daß der VIA dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht unterliege.
  • BVerwG, 09.02.1967 - II C 10.67

    Herabsetzung eines Ortszuschlages - Freistellung von einem Anwaltserfordernis -

    Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe in seinem Beschluß vom 18. März 1961 (BVerwGE 12, 119) die Preisteilung des Oberbundesanwalts vom Anwaltserfordernis als eine vom gesetzgeberischen Willen gedeckte Ausnahmevorschrift zu § 67 Abs. 1 VwGO angesehen und bei analoger Anwendung dieser Ausnahmevorschrift darauf abgestellt, ob bei der jeweils in Rede stehenden Organisation den Gemeinsamkeiten oder den Unterschieden zur Institution des Oberbundesanwalts das größere Gewicht zukomme.

    Schon die nur nebenamtliche Wahrnehmung der Vertretung des öffentlichen Interesses stehe dem Erfordernis der organisatorischen Herauslösung aus der Verwaltung entgegen; insoweit habe der Große Senat (BVerwGE 12, 119 [128]) dargelegt, daß eine Behörde dem Anwaltszwang unterliege, wenn sie sich durch einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, den sie nebenamtlich als Sachbearbeiter für andere Aufgaben verwende, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten lasse.

    Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe in seiner Entscheidung vom 18. März 1961 (BVerwGE 12, 119) für die Prüfung, ob eine Institution vom Anwaltserfordernis freigestellt ist, ein "Leitbild" geschaffen, dem die Vertreter des öffentlichen Interesses im Lande Nordrhein-Westfalen schon mangels personeller und organisatorischer Trennung von der Verwaltung nicht entsprächen.

    Die Auffassung des V. Senats - und des Oberbundesanwalts - ist entscheidend beeinflußt durch die Darlegungen des Großen Senats (BVerwGE 12, 119 [124]), daß die vom Vertretungszwang befreiten Institutionen - der Oberbundesanwalt und die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof - ein "gemeinsames Kennzeichen" aufweisen, daß sie nämlich durch Gesetz geschaffene Institutionen sind, die organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei den Gerichten mit der Aufgabe errichtet sind, sich an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen und diese zu fördern.

    Diese Annahme liegt um so näher, als es sich bei dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, über dessen Freistellung vom Anwaltserfordernis der Große Senat allein zu entscheiden hatte, um eine Institution handelt, deren Beteiligungsfähigkeit und Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich nicht aus der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 61, 63), sondern aus Sondervorschriften des Lastenausgleichsrechts ergeben (vgl. BVerwGE 12, 119 [120]), so daß die Frage, ob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vom Anwaltszwang freigestellt ist, einer besonders eingehenden und individuellen Prüfung bedürftig erscheinen konnte.

    Die analoge Anwendung der - ungeschriebenen - Ausnähmeregelung zu § 67 Abs. 1 VwGO auch auf den Vertreter des öffentlichen Interesses muß mithin nach den Darlegungen des Großen Senats in der Entscheidung vom 18. März 1961 (BVerwGE 12, 119 [123]) geboten erscheinen, weil diese Institution - ebenso wie die des Oberbundesanwalts - von der Funktion her ihre Prägung erfährt und gegenüber dieser Gemeinsamkeit etwaige organisatorische Unterschiede nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

    Dem Gesetzgeber war bei der Schaffung der Verwaltungsgerichtsordnung bekannt, daß die organisatorische Ausgestaltung des Vertreters des öffentlichen Interesses in den einzelnen Ländern unterschiedlich war und daß im Lande Nordrhein-Westfalen die auf Grund des § 10 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 (VOBl. BZ S. 263) - MRVO 165 - gemäß dem Runderlaß der Landesregierung vom 8. April 1952 (MinBl.NW Sp. 437) geschaffene Institution nicht der vom Großen Senat (BVerwGE 12, 119 [124]) herausgestellten Kennzeichnung entsprach, d.h. insbesondere, daß diese Institution nicht organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst war.

    Auch die Staatsanwaltschaft bei den ordentlichen Gerichten ist nicht an Weisungen der jeweiligen Landes- bzw. der Bundesregierung gebunden, sondern nur an solche des für sie zuständigen Fachministers; gleichwohl ist der Große Senat - bei der Erörterung ihrer Freistellung vom Vertretungszwang - von ihrer Gleichstellung mit dem Oberbundesanwalt ausgegangen (BVerwGE 12, 119 [124]).

    Übrigens dürfte der V. Senat, soweit er die Ansicht vertritt, daß die Wahrnehmung der Funktionen im Nebenamt der - von ihm für entscheidungserheblich erachteten - "Herauslösung aus der Verwaltung" in besonderem Maße widerspreche, und er in diesem Zusammenhang ein Zitat aus dem Beschluß des Großen Senats (BVerwGE 12, 119 [128]) anführt, aus diesem Zitat eine unzutreffende Folgerung gezogen haben.

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 172.62

    Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in

    In der Entscheidung vom 18 März 1961 (BVerwGE 12, 119) hat daher der Große Senat zutreffend die Einrichtung des Oberbundesanwalts als eine Prozeßinstitution zur Förderung gerichtlicher Verfahren bezeichnet.

    Da diese Frage jedoch ebenfalls ausdrücklich zum Gegenstand des Zwischenverfahrens erhoben worden ist und ihre Beantwortung sich bei näherer Prüfung auch aus einer Entscheidung des Großen Senats, dem Beschluß vom 18. März 1961 (BVerwGE 12, 119), ergibt, erscheint es dem erkennenden Senat zweckmäßig, insoweit zur Klarstellung der Rechtslage zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

    Insoweit ist vielmehr von der Entscheidung des Großen Senats vom 18. März 1961 in BVerwGE 12, 119 auszugehen.

    Diese Voraussetzungen erfüllen der Vertreter des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht (so der Große Senat [BVerwGE 12, 119]) und die Vertreter des öffentlichen Interesses in Bayern (so der I. Senat:Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 -) und.

    Insoweit führt bereits der Große Senat in BVerwGE 12, 119 [128] aus: "Verwendet dagegen eine Behörde einen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nebenamtlich als Sachbearbeiter für andere Aufgaben, so kann sie sich nicht durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten lassen, sondern unterliegt dem Anwaltszwang." Dieser Mangel wird noch dadurch verstärkt, daß der Vertreter des öffentlichen Interesses des Landes Nordrhein-Westfalen in den Verfahren vor den höheren Gerichtsinstanzen an die Weisungen der Fachminister gebunden ist.

  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

    Denn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist als Prozeßinstitution besonderer Art am Verfahren beteiligt (§§ 316, 322 LAG. § 23 Abs. 1 FG) und handelt nicht im Sinne einer prozeßrechtlichen Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland oder den Ausgleichsfonds; die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bilden - gleichgültig, bei welchem Gericht sie bestellt sind - eine in sich geschlossene einheitliche Institution (Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119, 126 [BVerwG 18.03.1961 - Gr Sen - 4/60]]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 196.67 - [ZLA 1970, 201 = ZLA 1971, 70 = RLA 1970, 172]).

    (Nach dem Urteil des Senats vom 27. November 1958 - BVerwG III C 275.57 - [BVerwGE 8, 45 [BVerwG 27.11.1958 - III C 275/57]] fehlte dem Beschwerdeausschuß die Zuständigkeit bei den Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch; danach wurde § 345 Abs. 2 Satz 1 LAG. durch Art. 1 §. 1, Nr. 24 des 11. ÄndG LAG geändert.) Mit Rücksicht auf das Recht und die Pflicht des Beschwerdeausschusses, Bescheide gemäß § 337 Abs. 2 LAG auch zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, und im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Sonderstellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auf Grund des § 322 LAG (Beschluß des Großen Senats vom 18. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - [BVerwGE 12, 119]; Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147]; Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 30.61 - [NJW 1961, 2228 = DVBl. 1961, 742]; Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III B 139.57/BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]) ist somit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen dazu berechtigt, Klage gegen einen Bescheid zu erheben, ohne zuvor selbst Beschwerde eingelegt zu haben, wenn das gemäß § 336 LAG erforderliche Beschwerdeverfahren stattgefunden hat.

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