Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.1961 - VII C 26.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,174
BVerwG, 27.10.1961 - VII C 26.61 (https://dejure.org/1961,174)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1961 - VII C 26.61 (https://dejure.org/1961,174)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1961 - VII C 26.61 (https://dejure.org/1961,174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 147
  • NJW 1962, 262
  • NJW 1962, 268
  • MDR 1962, 237
  • ZMR 1963, 286
  • DÖV 1962, 114
  • DÖV 1962, 237
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VII C 26.61 - [BVerwGE 13, 147]) hat einen Fall "unvorhergesehener Verhinderung" im Sinne von § 30 Abs. 2 VwGO angenommen, wenn sich innerhalb der letzten Woche vor der Sitzung herausstellt, daß der hierzu geladene ehrenamtliche Verwaltungsrichter verhindert ist.
  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73

    Terminkollision bei ehrenamtlichem Verwaltungsrichter, der kommunaler Wahlbeamter

    "Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147).

    Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgerichtsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen.

    Auch in den sonstigen Fällen der Verhinderung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 147 und die angeführten Beschlüsse vom 10. September 1973) der ehrenamtliche Richter, um mit der Revision zu sprechen, "faktisch die Wahl, ob er als Richter tätig werden will oder nicht" - allerdings mit der Maßgabe, daß diese "Wahl" pflichtgebunden ist.

    - "Unvorhergesehen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGO ist nach dem Sprachgebrauch und der durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der II. Kammer bestätigten Übung des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. auch dazu BVerwGE 13, 147 [149]) nicht nur die Verhinderung, die plötzlich eintritt, ohne daß zeitlich die Möglichkeit besteht, den in der Hauptliste nächstfolgenden Richter zu laden, sondern auch die Verhinderung, die für das Gericht z.Z. der normalen Ladung nicht vorauszusehen war.

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 5.80

    Darlegungsanforderungen an eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung eines Gerichts

    "Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147).

    Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgerichtsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen.

    Schließlich wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Oktober 1961 - BVerwG 7 C 26.61 - (BVerwGE 13, 147 [148]) zu dieser Problematik folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73

    Rechtsmittel

    - Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147).

    Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen.

  • BVerwG, 31.01.1986 - 2 CB 57.84

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des OVG - Befangenheit eines

    - Einzuräumen ist, daß die Hilfsliste nicht der allgemeinen Vertretung (BVerwGE 13, 147 [BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]), sondern nur der Vertretung bei unvorhergesehener Verhinderung dient.

    Im übrigen ist die Beantwortung der Frage, wann eine Verhinderung als unvorhergesehen zu betrachten sei, der näheren Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan und ergänzend der Übung des Gerichts überlassen (BVerwGE 13, 147 [BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]; 44, 215 ).

  • BFH, 07.06.2001 - VIII R 40/00

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ehrenamtlicher Richter - Rechtmäßigkeit

    Abgesehen davon, dass die zum Beleg dieser Auffassung angeführte Literaturstelle (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 27 FGO Tz. 1) nicht nur unvollständig, sondern sinnentstellend wiedergegeben wird, ist der Vortrag vor allem deshalb unschlüssig, weil die Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate im Ermessen des Präsidiums steht, das --wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 27. Oktober 1961 VII C 26.61, BVerwGE 13, 147 ausgeführt hat-- in einer der Rechtspflege dienenden Weise unter Berücksichtigung der besonderen Fachkenntnisse der einzelnen ehrenamtlichen Richter auszuüben ist.

    Dabei darf das Gericht bei dem auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richter davon ausgehen, dass er sich seiner richterlichen Pflicht nicht ohne zwingenden Grund entziehen wird; es muss deshalb in aller Regel auch nicht nachprüfen, ob der mitgeteilte Grund tatsächlich besteht (BFH vom 14. März 1986 VI R 11/85, BFH/NV 1986, 548; vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840; Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532; BVerwG in BVerwGE 13, 147; vom 28. Februar 1984 9 C 136/82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1984, 579).

  • BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 128.73

    Rechtsmittel

    - Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147).

    Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgerichtsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen.

  • BVerwG, 22.11.1979 - 6 CB 56.79

    Besetzungsrüge - Rüge - Ehrenamtliche Richter

    Das Gericht darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne zwingenden Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (vgl. BVerwGE 13, 147 [148]; Beschlüsse vom 22. Juni 1973 - BVerwG 6 C 30.73 - [a.a.O.] und vom 10. September 1973 - BVerwG 6 CB 128.73 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 6]; BVerwGE AA, 215 [216/217]; Beschlüsse vom 19. Juni 1975 - BVerwG 6 C 9.75 - [Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 10 = VerwRspr.
  • BVerwG, 22.10.1985 - 7 C 78.84

    Verwaltungsgericht - Ehrenamtlicher Richter - Verhinderung - Vertretung

    Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 147 [BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]; zuletzt Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 = DÖV 1984, 723 = NVwZ 1984, 579) grundsätzlich nicht verpflichtet, den Hinderungsgrund nachzuprüfen.
  • BVerwG, 25.09.1981 - 9 C 217.80

    Berufung eines Ersatzrichters - Recht auf den gesetzlichen Richter - Zulässigkeit

    Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1961 (BVerwGE 13, 147 [148]) ist hierzu folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 19.06.1975 - 6 C 9.75

    Unentschuldigtes Ausbleiben eines ehrenamtlichen Richters - Heranziehung eines

  • BVerwG, 21.09.1981 - 9 C 935.80

    Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Verwaltungsgerichts -

  • BVerwG, 02.08.1984 - 9 CB 463.82

    Auskünfte des Auswärtigen Amtes als selbstständige und zulässige Beweismittel -

  • BVerwG, 22.06.1973 - VI C 30.73

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts im Falle des Fehlens eines ehrenamtlichen

  • BVerwG, 02.08.1984 - 9 CB 483.82

    Auskünfte des Auswärtigen Amtes als selbstständige und zulässige Beweismittel -

  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 036.65

    Bestimmung der Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu Sitzungen - Anforderungen

  • BVerwG, 24.02.1975 - VI CB 39.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BFH, 14.03.1986 - VI R 11/85

    Vorschriftswidrige Besetzung eines ehrenamtlichen Richters

  • BVerwG, 12.09.1975 - 7 B 80.75

    Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern - Berücksichtigung von Fachkenntnissen

  • BVerwG, 22.10.1965 - VII CB 106.65

    Erledigung einer Hauptsache - Ableistung eines Grundwehrdienstes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht