Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,80
BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65 (https://dejure.org/1965,80)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1965 - VIII C 10.65 (https://dejure.org/1965,80)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1965 - VIII C 10.65 (https://dejure.org/1965,80)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,80) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz eines durch eine Dienstpflichtverletzung verursachten Schadens - Heranziehung eines Soldaten zur Leistung von Schadensersatz durch Verwaltungsakt - Verpflichtung eines Soldaten durch den Bund zur Leistung von Schadensersatz - Verursachung eines Schadens durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 270
  • NJW 1966, 364
  • MDR 1966, 176
  • DVBl 1966, 145
  • DÖV 1966, 350
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.05.1964 - VIII C 394.63
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65
    Der Bund kann den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten (Bestätigung von BVerwGE 18, 283 und im Anschluß an BVerwGE 19, 243).

    Das Verwaltungsgericht, könne dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 18, 283 nicht folgen, wonach die hoheitliche Geltendmachung des Anspruches aus Art. 20 Abs. 3 GG gerechtfertigt sei.

    Sie begehrt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht, weil das Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 18, 283 und vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - abweiche.

    Der erkennende Senat hat in seinen genannten Urteilen BVerwGE 18, 283 und vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - entschieden, daß der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes nach § 24 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), nunmehr in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (BGBl. I S. 447), verpflichten kann.

    Ein derartiges Mißverständnis liegt auch nicht den Darlegungen im Urteil BVerwGE 18, 283 [285] zugrunde.

    (NJW 1964 S. 2366) und Rupp (JZ 1965 S. 180) auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums hergeleitet werden, da Art. 33 Abs. 5 GG für die Soldaten ohnehin nicht gilt und hergebrachte Grundsätze nicht einmal für das Berufssoldatentum sich entwickelt haben (BVerfGE 3, 288 [334/335]).

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65
    Der Bund kann den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten (Bestätigung von BVerwGE 18, 283 und im Anschluß an BVerwGE 19, 243).

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil BVerwGE 19, 243 die gleiche Auffassung zu den beamtenrechtlichen Haftungsvorschriften des § 78 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) und des § 84 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV NW S. 272) vertreten.

    Daß der für Entscheidungen beamtenrechtlicher Streitigkeiten neben anderen zuständige II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung durch Verwaltungsakt nicht einen Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sieht, ergibt sich aus dessen Urteil BVerwGE 19, 243.

  • BVerwG, 15.10.1964 - VIII C 65.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65
    Sie begehrt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht, weil das Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 18, 283 und vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - abweiche.

    Der erkennende Senat hat in seinen genannten Urteilen BVerwGE 18, 283 und vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - entschieden, daß der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes nach § 24 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), nunmehr in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (BGBl. I S. 447), verpflichten kann.

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65
    (NJW 1964 S. 2366) und Rupp (JZ 1965 S. 180) auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums hergeleitet werden, da Art. 33 Abs. 5 GG für die Soldaten ohnehin nicht gilt und hergebrachte Grundsätze nicht einmal für das Berufssoldatentum sich entwickelt haben (BVerfGE 3, 288 [334/335]).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65
    Für die entsprechenden vermögensrechtlichen Beziehungen aus dem Beamtenverhältnis geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, sie seien nicht nur öffentlich-rechtlicher Natur, vielmehr sei das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten auch in dieser Beziehung auf dem Grundsatz der Überordnung aufgebaut (so schon die grundlegende Entscheidung BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266] unter Bezugnahme auf BGHZ 10, 30, von der aus die gesamte Rechtsprechung zum Vertrauensschutz und zur Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge entwickelt wurde).
  • BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65
    Für die entsprechenden vermögensrechtlichen Beziehungen aus dem Beamtenverhältnis geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, sie seien nicht nur öffentlich-rechtlicher Natur, vielmehr sei das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten auch in dieser Beziehung auf dem Grundsatz der Überordnung aufgebaut (so schon die grundlegende Entscheidung BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266] unter Bezugnahme auf BGHZ 10, 30, von der aus die gesamte Rechtsprechung zum Vertrauensschutz und zur Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge entwickelt wurde).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 5 S 2497/05

    Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz;

    Das im Anschluss an eine im weiteren Sinne polizeirechtliche Abschleppmaßnahme begründete amtliche Verwahrungsverhältnis ist nicht wie etwa das Soldatenverhältnis subordinationsrechtlich im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgestaltet (BVerwG, Urt. v. 28.06.1965 - VIII C 10.65 - BVerwGE 21, 270).
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 74.66

    Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund für durch Dienstpflichtverletzung

    Zur Frage der Zulässigkeit von Leistungsbescheiden bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bundes gegen den Soldaten aus Dienstpflichtverletzungen (Bestätigung von BVerwGE 18, 283 und 21, 270).

    Das angeführte frühere Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - teilweise abgedruckt in BVerwGE 21, 271 f. [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65], ferner Buchholz BVerwG 238.4, § 24 Nr. 3 - aufgehoben.

    Sowohl in diesem Urteil als auch in seinen beiden Entscheidungen BVerwGE 18, 283 und 21, 270 hat er die Zulässigkeit des Leistungsbescheides für Schadensersatzansprüche des Bundes gegen Soldaten bejaht.

    Diesen Grundsatz hat er in seiner Entscheidung BVerwGE 21, 270 (273) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65] für den Schadensersatzanspruch aus § 24 SG näher begründet: Hinsichtlich der Erfüllung seiner Dienstpflichten und hinsichtlich der Folgen der Nichterfüllung dieser Pflichten stehe der Soldat in einem gesetzlich begründeten Hoheitsverhältnis; gerade bei der Haftung wegen Dienstpflichtverletzung komme der hoheitliche Charakter noch mehr zum Vorschein als bei den sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen aus dem Soldatenverhältnis.

    Nur in diesem Sinne und nicht etwa disziplinarrechtlich zu verstehen ist der Hinweis darauf, daß die Inanspruchnahme eines Soldaten auf Schadensersatz auch den Charakter einer Sanktion wegen Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten in sich berge (BVerwGE 21, 273 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65]).

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches -

    Andererseits setzt sich der erkennende Senat mit der Rechtsauffassung, daß der Beklagte den hier streitigen Schadensersatzanspruch nicht durch Verwaltungsakt verwirklichen darf" nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. und der darauf zum Teil aufbauenden Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bund den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zur Leistung des Schadensersatzes gemäß § 24 des Soldatengesetzes verpflichten kann und der Dienstherr seinen Beamten durch Verwaltungsakt zum Ersatz eines durch Dienstpflichtverletzung verursachten Vermögensschadens heranziehen darf (BVerwGE 18, 283; 19, 243 [BVerwG 17.09.1964 - I C 26/63]; 21, 270) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 80/64].

    Das hat der VIII. Senat in dem Urteil BVerwGE 21, 270 sowie seinem dort auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 15. Oktober 1964 klar zum Ausdruck gebracht; schon in seinem ersten einschlägigen Urteil BVerwGE 18, 283 war bei der Bejahung der Regelungsmöglichkeit durch Verwaltungsakt ausdrücklich auf die "von der Unterwerfung erfaßten Rechtsbeziehungen" abgestellt worden.

    Der erkennende Senat hat bisher noch nicht ausgesprochen, daß die "Vermögensbeziehungen" zwischen Dienstherrn und Beamten subordinationsrechtlicher Natur, seien; zu der gegenteiligen Bemerkung im Urteil des VIII. Senats (BVerwGE 21, 270 [273]) ist klarzustellen, daß das dort angeführte Urteil des erkennenden Senats (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266]) eine Klassifizierung als subordinationsrechtlich nur hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten auf dem Gebiete des Besoldungsrechts und des Versorgungsrechts und hinsichtlich der behördlichen Maßnahmen auf gerade diesem Gebiete vorgenommen hat.

    Hierfür kann, insbesondere BVerwGE 21, 270 (273) [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 10/65] angeführt werden, wo zwar zunächst die subordinationsrechtliche Natur des Schadensersatzanspruchs aus der subordinationsrechtlichen Natur der verletzten Verpflichtung gerechtfertigt wird (was nach dem oben Gesagten wohl nicht ausreicht); aber unmittelbar anschließend wird diese Argumentation ergänzt durch den Hinweis darauf, daß die Inanspruchnahme eines Soldaten auf Schadensersatz auch den Charakter einer Sanktion wegen Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten, in sich berge.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht