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   BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65   

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BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65 (https://dejure.org/1968,471)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1968 - IV C 100.65 (https://dejure.org/1968,471)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1968 - IV C 100.65 (https://dejure.org/1968,471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Versorgungsunternehmen an Bundesfernstraßen - Verlegung von Versorgungsleitungen in den Straßenkörper von Bundesfernstraßen - Begriff des Gemeingebrauchs - Bürgerlich-rechtliche Regelung des Nutzungsverhältnisses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 248
  • DVBl 1969, 312
  • DVBl 1969, 89
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.09.1961 - I C 37.60

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Rechtmäßigkeit einer Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65
    Die Erreichbarkeit des Enteignungszwecks setzt voraus, daß der schuldrechtliche Gestattungsvertrag im Hinblick auf diesen Zweck anderen Maßnahmen gegenüber gleichwertig und seine Annahme dem Versorgungsunternehmen zumutbar ist, die Begründung des obligatorischen Nutzungsverhältnisses also nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten" führt (vgl. Urteile vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.55 - BVerwGE 2, 36 [38] und vom 27. September 1961 - BVerwG I C 37.60 - BVerwGE 13, 75 [77]).

    Es ist den Versorgungsunternehmen regelmäßig zuzumuten, das Kostenrisiko für eine etwaige durch eine Straßenänderung notwendig werdende Verlegung der Leitung selbst zu tragen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 1961, a.a.O.).

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1962 (BGHZ 37 S. 353 ff.) den Standpunkt vertreten, daß § 8 Abs. 10 FStrG die gesamten Rechtsbeziehungen, wie sie bei einer derartigen Inanspruchnahme der Straße zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht unterstellt.
  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 149.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65
    Die Erreichbarkeit des Enteignungszwecks setzt voraus, daß der schuldrechtliche Gestattungsvertrag im Hinblick auf diesen Zweck anderen Maßnahmen gegenüber gleichwertig und seine Annahme dem Versorgungsunternehmen zumutbar ist, die Begründung des obligatorischen Nutzungsverhältnisses also nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten" führt (vgl. Urteile vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.55 - BVerwGE 2, 36 [38] und vom 27. September 1961 - BVerwG I C 37.60 - BVerwGE 13, 75 [77]).
  • BVerwG, 24.10.1967 - IV C 229.65
    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65
    Unter Hinweis auf diese Regelung hat der erkennende Senat für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten des Fernstraßengesetzes auf Grund einer bürgerlich-rechtlichen Gestaltung eingeräumt worden waren und für die nach § 24 Abs. 12 FStrG die Vorschriften über Sondernatzungen (§ 8) von einem bestimmten Zeitpunkt an gelten, in den Urteilen vom 24. Oktober 1967 - BVerwG IV C 229.65 - und vom 14. April 1967 (BVerwGE 26, 302) die Auffassung vertreten, daß die von dem Versorgungsunternehmen immer wieder den Gerichten zur Entscheidung gestellte Frage über die Folgekostentragung grundsätzlich zu Lasten der Nutzungsberechtigten zu beantworten ist.
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 42.65

    Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz , Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65
    Unter Hinweis auf diese Regelung hat der erkennende Senat für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten des Fernstraßengesetzes auf Grund einer bürgerlich-rechtlichen Gestaltung eingeräumt worden waren und für die nach § 24 Abs. 12 FStrG die Vorschriften über Sondernatzungen (§ 8) von einem bestimmten Zeitpunkt an gelten, in den Urteilen vom 24. Oktober 1967 - BVerwG IV C 229.65 - und vom 14. April 1967 (BVerwGE 26, 302) die Auffassung vertreten, daß die von dem Versorgungsunternehmen immer wieder den Gerichten zur Entscheidung gestellte Frage über die Folgekostentragung grundsätzlich zu Lasten der Nutzungsberechtigten zu beantworten ist.
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09

    Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von

    Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Verkehrswege durch § 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.; BGHZ 138, 266, 274 f.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rdnr. 121; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), § 8 AVBEltV Rdnr. 45).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen durch die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen regelmäßig keine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 8 Abs. 1 bis 9 FStrG darstellt, sondern als erlaubnisfreie Benutzung des Straßeneigentums i.S.d. § 8 Abs. 10 FStrG anzusehen ist, die dem bürgerlichen Recht unterstellt ist und der freien Vereinbarung der Beteiligten unterliegt (vgl. BVerwGE 29, 248, 250 ff - VkBl.

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Entscheidung der Frage, wer die Folgekosten zu tragen hat, davon abhängig zu machen, ob die Beziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind (vgl. BVerwGE 29, 248, 255 f und BGHZ 51, 319, 325 f, jeweils m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat diese traditionell privatrechtliche und im Einvernehmen mit der Versorgungswirtschaft in das Bundesfernstraßengesetz aufgenommene Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Straßeneigentümer und dem Versorgungsunternehmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 10 FStrG BVerwGE 29, 248, 251, 252) später, in der Sachenrechtsbereinigung in den neuen Ländern, bestätigt.

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 231/15

    Stromversorgung: Umfang der Pflicht der Grundstückseigentümer zur Duldung der

    Die Inanspruchnahme von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen für elektrische Leitungen erfolgte auf der Grundlage von Gestattungsverträgen (für die Bundesfernstraßen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 100.65, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 9.80

    Verlegung von Energieversorgungsleitungen über Gemeindegrundstücke;

    Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Übernahme der Kosten für die durch Änderung einer Straße oder eines Wasserlaufs veranlaßte Änderung einer Energieversorgungsleitung (sogenannte Folgekosten) dem Eigentümer der durch die Leitung benutzten Straßenflächen oder Wasserflächen oder dem Energieversorgungsunternehmen zuzumuten ist (im Anschluß an Urteil vom 29.03.1968 - BVerwG IV C 100.65 - BVerwGE 29, 248 ).

    Von diesen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG 1 C 37.60 - BVerwGE 13, 75 ; Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 100.65 - BVerwGE 29, 248 [254]) geklärten Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

    Das Berufungsgericht geht in dieser Frage ausdrücklich von dem im Urteil des Senats vom 29. März 1968 (a.a.O.) aufgestellten Grundsatz aus, daß es einem Versorgungsunternehmen regelmäßig zuzumuten ist, das Kostenrisiko für eine später durch eine Straßenänderung notwendig werdende Änderung der Leitung selbst zu tragen.

    Der erkennende Senat hat den erwähnten Grundsatz im Urteil vom 29. März 1968 (a.a.O.) für Bundesstraßen aus dem dem Bundesfernstraßengesetz zugrundeliegenden Rechtsgedanken abgeleitet, daß Bundesstraßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen und daß dem Träger der Straßenbaulast keine zusätzlichen Kosten durch das Einräumen von Rechten für außerhalb des Widmungszwecks liegende Zwecke entstehen dürfen.

    Bundesrechtlich steht dem nichts entgegen, ebensowenig der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, der Grundsatz gelte nicht, wenn eine neue Straße auf eine vorhandene Leitung treffe; auf eine derartige Fallgestaltung bezog sich das Urteil des Senats vom 29. März 1968 (a.a.O.) nicht.

  • VG Düsseldorf, 22.04.2015 - 16 K 4775/14

    Erhebung von Verwaltungsgebühren im Rahmen von Straßenaufbrucharbeiten

    Denn § 23 Abs. 1 StrWG NRW unterstellt nicht lediglich die Regelung des Entgeltes für die Benutzung der öffentlichen Straße dem bürgerlichen Recht, sondern das gesamte Rechtsverhältnis betreffend diese Benutzung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968, IV C 100.65, Rn. 12 ff. - juris - zum Bundesfernstraßengesetz.
  • LG Augsburg, 01.04.2015 - 102 O 1254/13

    Pflicht des Grundstückeigentümers zur Duldung der Verlegung von

    Der öffentliche Verkehrsraum wird grundsätzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht freigestellt, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248 ff.; BGHZ 138, 266 ff.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (BGH, NJW 2010, 2802 ff.).
  • VG Trier, 11.09.2014 - 6 L 1605/14

    Beseitigung von mit Sprühkreide im öffentlichen Straßenbereich aufgebrachter

    Eine gesonderte rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung während der Aufbringung von Aufschriften auf der Straßenoberfläche einerseits und andererseits ihren Auswirkungen auf den Gemeingebrauch nach ihrer Herstellung wäre mit der Intention des § 45 Abs. 1 LStrG, sonstige Straßenbenutzungen vollständig dem Privatrecht zu unterwerfen, nicht zu vereinbaren (vgl. bezüglich der Verlegung von Versorgungsleitungen BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 100.65 -, BVerwGE 29, 248; Kodal/Stahlhut, a.a.O., Kap. 28, Rn. 17).
  • BGH, 04.10.1979 - III ZR 28/78

    Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Nutzungsrecht an einem

    Dieses Prinzip ist jedoch im bürgerlichen Recht nicht verankert (vgl. BGHZ 51, 319; BGH LM § 10 LStrG NW Anm. Hill; BVerwGE 13, 75 und 29, 248; OVG Münster VkBl 1975, 663; Kodal a.a.O. S. 532).
  • VG Cottbus, 16.06.2022 - 5 K 451/16
    Die verlegten Leitungen stehen in keinem Zusammenhang zur verkehrsüblichen Benutzung der Straße - und zwar weder im engeren Sinn eines auf Ortsveränderung gerichteten Fortbewegungsverkehrs noch im weiteren Sinn eines auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichteten sog. kommunikativen Verkehrs (vgl. zum Verkehrsbegriff Wiget, in: Zeitler (Hrsg.), Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 30. EL März 2020, Art. 14 Rn. 19 ff. und 38 ff.) - und beeinträchtigen im verlegten Zustand ihren Gebrauch durch andere nicht, so dass sie weder unter den zugelassenen Gemeingebrauch (§ 14 Abs. 1 BbgStrG) noch unter den Anliegergebrauch (§ 14 Abs. 4BbgStrG) fallen und damit mangels einer von ihnen ausgehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch keine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 BbgStrG darstellt (vgl. zu Versorgungsleitungen in Bundesfernstraßen im Sinne des FStrG Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 100.65 - BVerwGE 29, 248-257, S. 251 = juris, Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 12. August 1971 - III A 146/69 - juris).
  • VG Düsseldorf, 22.04.2015 - 16 K 5269/14

    Erhebung von Verwaltungsgebühren im Rahmen von Straßenaufbrucharbeiten

    Denn § 23 Abs. 1 StrWG NRW unterstellt nicht lediglich die Regelung des Entgeltes für die Benutzung der öffentlichen Straße dem bürgerlichen Recht, sondern das gesamte Rechtsverhältnis betreffend diese Benutzung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968, IV C 100.65, Rn. 12 ff. - juris - zum Bundesfernstraßengesetz.
  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 131/78

    Anspruch auf Übernahme der Kosten der Verlegung einer Ortsnetzfreileitung für die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08

    Folgekostenstreit; Neubau der BAB 113; Massantebrücke / Stubenrauchstraße;

  • BVerwG, 19.04.1983 - 5 B 21.83

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

  • VK Bund, 30.11.2012 - B8-101/11

    Missbräuchliche Vergabe von Wegerechten an öffentlichen Verkehrswegen für

  • OVG Saarland, 06.07.1993 - 2 W 20/93

    Anspruch auf Errichtung einer Breitbandverteilanlage aufgrund des Abschlusses

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 130/83

    Rechtsnatur eines Gestattungsvertrages - Nichtannahme einer Revision -

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