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   BVerwG, 22.05.1969 - I DB 7.69   

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BVerwG, 22.05.1969 - I DB 7.69 (https://dejure.org/1969,671)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1969 - I DB 7.69 (https://dejure.org/1969,671)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1969 - I DB 7.69 (https://dejure.org/1969,671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.02.1969 - III DB 35.68

    Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts im Verfahren auf Erhöhung,

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - I DB 7.69
    (Im Ergebnis wie Beschluß vom 5.2.1969 - III DB 35/68 -).

    In dem Verfahren nach § 110 BDO steht dem Bundesdisziplinaranwalt aber ein Beschwerderecht nicht zu, wie der III. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts kürzlich im Beschluß vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - ausgesprochen hat.

    In diesem Schreiben werden aus den Entscheidungen der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes, jetzt des Bundesverwaltungsgerichts, nur die Entscheidung BDH 5, 92 und der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - erwähnt.

    Es hat ferner, aber lediglich im Zusammenhang mit der Frage eines etwaigen Beschwerderechts des Bundesdisziplinaranwalts, auf den Beschluß des III. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - verwiesen.

    Die Beschwerdeberechtigung der obersten Dienstbehörde wurde bejaht (u.a. BDH 3, 197; aus jüngster Zeit Beschluß vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 -), ohne daß dies einer besonderen Begründung bedurft hätte.

    Auch in dem vom Bundesdisziplinargericht genannten Beschluß vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - ist ausgeführt worden, zwar sei das Verfahren nach § 110 BDO insoweit ein Anhängsel an das frühere Verfahren, als eine im förmlichen Disziplinarverfahren getroffene Entscheidung nach § 77 BDO über den Unterhaltsbeitrag vorausgesetzt werde, im übrigen aber sei es ein nach rechtskräftigem Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens stattfindendes Sonderverfahren.

  • BDH, 01.03.1960 - II D 8/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - I DB 7.69
    Es stellt zwar als ein der Änderungsklage nach § 323 ZPO gleichendes Annexverfahren "in gewissem umfange" eine Fortsetzung des früheren förmlichen Verfahrens dar (BDH 5, 92), jedoch beschränkt auf den Teil des Urteilsspruchs, der sich außerhalb der Disziplinarentscheidung im engeren Sinne (BDH ZBR 1960, 166) mit der Verwaltungsmaßnahme des Unterhaltsbeitrages befaßt.

    Die Nichtidentität des Verfahrens nach § 110 BDO mit dem förmlichen Verfahren schließt nicht aus, im nachträglichen Unterhaltsbeitragsverfahren allgemeine Vorschriften der BDO heranzuziehen, wie § 19 (vgl. BDH-Beschluß vom 30. Juni 1964 - I DB 5, 64 -, Dok.Berichte Nr. 1902), § 40 oder auch § 18 (vgl. BDH, ZBR 1960, 166; RDStH 2, 147; Behnke, BDO § 96 Anm. 19; Wittland, RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. 11; Schütz DÖD 60, 24/29).

  • VG Ansbach, 16.11.2011 - AN 1 S 11.01846

    Rücknahme der Beamtenernennung; Herbeiführen der Ernennung durch arglistige

    Zwar können auch unzutreffende bzw. unvollständige Angaben gegenüber einem Amtsarzt den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllen, da dieser die gesundheitliche Eignung des zu Ernennenden zu begutachten hat und damit maßgeblich am Ernennungsvorgang, d. h. in der Willensbildung beteiligt ist (vgl. Summer in Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 12 BeamtStG, RN 7; BVerwG, U. v. 6.7.1960, VI C 193/58, BVerwGE 11, 61 ff.), wobei bei einem Verschweigen von Tatsachen, hier von Vorerkrankungen, eine Offenbarungspflicht nicht nur dann besteht, wenn der Amtsarzt nach den Tatsachen gefragt hat und die Frage nicht jeden sachlichen Bezugs zur Entscheidung über die Ernennung entbehrt, sondern auch dann, wenn die - verschwiegenen - Tatsachen nach den dem Bewerber bekannten oder von ihm erwarteten Einstellungskriterien relevant sind (vgl. Summer in Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, a. a. O., § 12 BeamtStG, RN 7; BVerwG, B. v. 14.11.1969, I DB 7/69, BVerwGE 33, 285 ff.).
  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Denn die erneute Gewährung eines Unterhaltsbeitrags erfolgt in einem neuen, besonderen Verfahren, das erst mit der Antragstellung des betroffenen früheren Beamten nachträglich entsteht, d.h. kein anhängiges, altes Verfahren ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1969 - BVerwG I DB 7, 69 - BVerwGE 33, 285, 288) [BVerwG 22.05.1969 - I DB 7/69].

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats, die dem Gesetzgeber bei Fassung der Übergangsvorschriften des § 85 BDG bekannt war, in den Neubewilligungsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO Annexverfahren zu sehen, die in gewissem Umfang eine Fortsetzung des früheren förmlichen Verfahrens darstellen, jedoch beschränkt auf den Teil des Urteilsspruchs, der sich außerhalb der Disziplinarentscheidung im engeren Sinne mit der Verwaltungsmaßnahme des Unterhaltsbeitrags befasst (so ausdrücklich Beschluss vom 22. Mai 1969, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.08.2001 - 1 DB 19.01

    Früherer Beamter; rückwirkende Entziehung des Unterhaltsbeitrags wegen

    Der Bundesdisziplinarhof hatte zuvor bereits in einem Beschluss vom 4. Februar 1954 - BDHE 1, 84 - zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren nach § 96 BDO a.F. trotz seiner Stellung im IV. Abschnitt kein Wiederaufnahmeverfahren sei (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 1969 - I DB 7, 69 - BVerwGE 33, 285, 288).

    Die frühere Auffassung des Senats lässt sich auch nicht darauf stützen, das Verfahren nach § 110 BDO sei ein der Abänderungsklage nach § 323 ZPO vergleichbares Annexverfahren (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Mai 1969, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 14.03.2000 - 1 D 68.99

    Auf den Unterhaltsbeitrag beschränkte Berufung; Berufungsrücknahme nach Beginn

    § 80 Abs. 4 BDO stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des Beamten dar (Beschluß vom 22. Mai 1969 - BVerwG I DB 7, 69 - ZBR 1970, 27 m.w.N.), die auch für den Fall einer auf den Unterhaltsbeitrag beschränkten Berufung eines Beamten gilt (vgl. BDH, Urteil vom 20. März 1956 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O.).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 2 WDB 16.89

    Nachträgliche Entscheidungsänderung - Disziplinarrecht - Beschwerderecht des

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 5. Februar 1969 - 3 DB 35/68 - (BVerwGE 33, 251) und vom 22. Mai 1969 - 1 DB 7/69 - (BVerwGE 33, 285) die Auffassung vertreten hat, daß im Unterhaltsbeitragsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO nur der in § 110 Abs. 1 BDO genannten obersten Dienstbehörde, also nicht auch dem Bundesdisziplinaranwalt das Recht zur Beschwerde zustehe (so auch Köhler/Ratz, BDO § 110 RdNr. 19), hat der erkennende Senat - einem Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 29. März 1956 - 3 DB 8/55 - folgend, der dem Bundesdisziplinaranwalt ein Beschwerderecht zubilligte - schon in seiner Entscheidung vom 4. April 1966 - 2 WDB 6, 7/66 - (BDHE 7, 203) den Wehrdisziplinaranwalt für beschwerdeberechtigt angesehen.
  • VGH Bayern, 29.11.2006 - 16a CD 06.2263

    Disziplinarrecht, Kommunaler Wahlbeamter, Neubewilligung eines

    Denn bei der hier streitgegenständlichen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayDO handelt es sich um ein Annexverfahren zu dem mit Urteil vom 1. Juni 2005 abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren (vgl.: Zängl, BayDO, RdNr. 1 zu Art. 100; so zu § 110 BDO: BVerwG vom 6.7.2006 Juris-Dokument JURE 060087751, vom 15.1.2002 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10; vom 22.5.1969 BVerwGE 33, 285/288).
  • BVerwG, 19.06.2003 - 1 DB 11.03
    Als oberste Dienstbehörde ist er sogar neben der betroffenen früheren Beamtin ausschließlich beschwerdebefugt (so bereits Beschluss vom 22. Mai 1969 - BVerwG 1 DB 7, 69 - <BVerwGE 33, 285>).
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