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   BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65   

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BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65 (https://dejure.org/1973,131)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1973 - II C 87.65 (https://dejure.org/1973,131)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1973 - II C 87.65 (https://dejure.org/1973,131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung auf der Grundlage einer Nebentätigkeitsverordnung im öffentlichen Dienst - Beschränkbarkeit des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 316
  • DVBl 1973, 567
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist in bezug auf die - entgeltliche - Nebentätigkeit der Beamten (Richter) der auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]) als hergebracht anerkannte und auf die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gerichtete Grundsatz in Betracht zu ziehen, daß durch die Berufung in das Beamtenverhältnis die Pflicht des Beamten begründet wird, "seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (... § 36 Satz 1 BRRG)".

    Denn der durch die Berufung in das Beamtenverhältnis (Richterverhältnis) grundsätzlich seinem Beruf zu "voller Hingabe" verpflichtete Beamte (Richter) muß sich zwar jederzeit seinem Dienstherrn mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung halten, jedoch richten sich die Dienstpflichten, die er nach Kräften zu erfüllen hat, - wie schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]) geklärt hat - nach den "jeweiligen Anforderungen".

    - Im zeitlichen Geltungsbereich der Arbeitszeitvorschriften gewinnt außerdem die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]) zum Ausdruck gebrachte und vom Senat geteilte Auffassung Bedeutung, die Alimentation der Beamten - bestehend aus Dienstbezügen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung - sei zwar kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste, wohl aber "die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt".

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Jedoch hat der Verfassungsgeber selbst das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den Vorbehalt der "verfassungsmäßigen Ordnung" begrenzt, und für die Dienstverhältnisse der Beamten gehört zur "verfassungsmäßigen Ordnung" - wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt hat (vgl. BVerwGE 25, 210 [220] und 29, 304 [307])- jedenfalls die durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

    Außerdem darf er sie aber im allgemeinen auch für eine Nebentätigkeit verwenden, allerdings nur, soweit dadurch dienstliche Interessen - diese im weitesten Sinne verstanden (vgl. dazu BVerwGE 12, 34 [36]) - nicht beeinträchtigt werden (BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] [306] und 31, 241 [244 ff.]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten (Richter) haben in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung gefunden, die der des Art. 14 GG vorgeht, weil zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums eben der Grundsatz gehört, daß dem Beamten ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 RdNr. 18; BVerfGE 3, 58 [153]; BVerwGE 2, 10 [14]).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Auch im Hinblick auf den bei der Einschränkung von Grundrechten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Übermaßverbot", vgl. hierzu BVerfGE 16, 194 [202]; 19, 342 [348]; 20, 150 [155]; 29, 245 [254]) erscheint es schwerlich möglich, für alle Beamten (und Richter) in gleicher Höhe und für alle Arten von Nebentätigkeiten einheitlich und im voraus eine äußerste Grenze (Höchstbetrag) festzulegen.
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Auch im Hinblick auf den bei der Einschränkung von Grundrechten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Übermaßverbot", vgl. hierzu BVerfGE 16, 194 [202]; 19, 342 [348]; 20, 150 [155]; 29, 245 [254]) erscheint es schwerlich möglich, für alle Beamten (und Richter) in gleicher Höhe und für alle Arten von Nebentätigkeiten einheitlich und im voraus eine äußerste Grenze (Höchstbetrag) festzulegen.
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Auch im Hinblick auf den bei der Einschränkung von Grundrechten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Übermaßverbot", vgl. hierzu BVerfGE 16, 194 [202]; 19, 342 [348]; 20, 150 [155]; 29, 245 [254]) erscheint es schwerlich möglich, für alle Beamten (und Richter) in gleicher Höhe und für alle Arten von Nebentätigkeiten einheitlich und im voraus eine äußerste Grenze (Höchstbetrag) festzulegen.
  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Schon das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 27, 364 [374] und 33, 44 [51,52]) geklärt, daß im Rahmen des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung bezieht, im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG steht.
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Nun bietet allerdings Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten keinen geringeren Schutz als Art. 14 GG z.B. den Berufssoldaten, die mit dem Kernbestand ihrer Bezüge durch Art. 14 GG geschützt werden (BVerfGE 16, 94 [114]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 104.64 - [ZBR 1967, 127]).
  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten (Richter) haben in Art. 33 Abs. 5 GG eine Sonderregelung gefunden, die der des Art. 14 GG vorgeht, weil zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums eben der Grundsatz gehört, daß dem Beamten ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 RdNr. 18; BVerfGE 3, 58 [153]; BVerwGE 2, 10 [14]).
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
    Schon das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 27, 364 [374] und 33, 44 [51,52]) geklärt, daß im Rahmen des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung bezieht, im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG steht.
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 28.66

    Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und

  • BVerwG, 26.01.1961 - II C 108.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64

    Berechnung des Witwengeldes nach den Vorschriften über ruhegehaltfähige

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 61.67

    Nebentätigkeitsverordnung "besondere gesetzliche Vorschrift" im Sinne des § 23

  • BGH, 12.07.1962 - II ZR 13/61

    Knebelung eines Gesellschafters

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvL 9/70

    Unzulässigkeit der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Im Rahmen seiner Befugnis zur Generalisierung und Typisierung darf der Gesetzgeber daher das außerdienstliche Engagement seiner Staatsdiener durch die Festlegung von Einkommensgrenzen steuern (vgl. BVerwGE 41, 316 ).
  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 683/95

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung

    Der Umfang der Nebentätigkeit soll durch die Ablieferungspflicht auf das als zulässig angesehene Maß beschränkt werden (vgl. BVerwGE 41, 316, 322 f.; Baumgärtl in Fürst, GKÖD IV, T § 11 Rz 36).

    Hingegen vermag die nach § 8 LNTVO offen zu legende Vergütung mittelbare Anhaltspunkte für den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit zu geben (BVerwGE 41, 316, 323).

  • BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18

    Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei

    (1) Das in § 6 Abs. 1 und 2 BNV zum Ausdruck kommende Verbot der Doppelalimentierung (vgl. zB BVerwGE 41, 316, 322 f; Geis in Fürst, GKÖD I, L vor §§ 97-105 BBG Rn. 30 [Stand: August 2011]) bedeutet nicht, dass es von vornherein untersagt wäre, höhere als die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BNV genannten Beträge als Vergütung zu zahlen.
  • BVerwG, 23.09.1975 - II C 19.71

    Gleichzeitige Tätigkeit bei einer Berufsschule und bei der Bundespost -

    Andererseits kann der Beamte nach diesem Grundsatz (nur) diese eine Alimentation für seine gesamte Pflichtenerfüllung im öffentlichen Dienst fordern (BVerwGE 41, 316 [320] unter Hinweis auf BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]).

    Das bedeutet bei gebotener Berücksichtigung der heute die Arbeitszeit der Beamten einschränkenden Arbeitszeitvorschriften (§ 72 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten) einerseits, daß der Beamte den ihm vom Dienstherrn zu gewährenden Unterhalt im allgemeinen schon dann "erdient", wenn er sich für die Dauer des Beamtenverhältnisses - grundsätzlich auf Lebenszeit - mit seiner ganzen Persönlichkeit für den öffentlichen Dienst zur Verfügung stellt und in dem durch die Arbeitszeitvorschriften bestimmten arbeitszeitlichen Rahmen seine dienstlichen Obliegenheiten mit seiner vollen Arbeitskraft erfüllt (ebenso schon BVerwGE 41, 316 [321]).

    Dies muß hier um so mehr gelten, als die von dem Kläger ausgeübte Nebentätigkeit hinsichtlich der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktionen dem funktionellen Inhalt des dem Kläger im Bundesdienst übertragenen Hauptamtes entsprach und die Fortführung der Nebentätigkeit vom 1. August 1963 an "auf Kosten" der Tätigkeit im Hauptamt ging (vgl. hierzu BVerwGE 41, 316 [322]).

  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 39.72

    Nebentätigkeiten eines Beamten - Begriff der Nebentätigkeit

    Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 - BVerwG II C 87.65 - (BVerwGE 41, 316 ff.) - das Nr. 12 Abs. 1 Sätze 1, 5 der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Berichtigung vom 13. August 1937 (RGBl. I S. 904) und der Änderungsverordnung vom 7. November 1953 (GV.NW. S. 409) betrifft - ausgeführt: Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste jedem Staatsbürger und somit auch den Beamten und Richtern als Grundrecht eine umfassende Handlungsfreiheit.

    Auf Grund dieser Rechtsansicht und weiterer im Urteil BVerwGE 41, 316 ff. dargelegter Erwägungen ist der Senat zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, daß die den Beamten (Richtern), auferlegte Pflicht zur Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütung dem Grunde nach im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 GG steht.

    Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an in der Erwägung, daß die den Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung tragende Verpflichtung des Beamten zur Ablieferung der gesamten Vergütung für eine im Aufsichtsrat einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, ausgeübte Nebentätigkeit unter Belassung nur einer generell bestimmten Pauschalaufwandsentschädigung mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist; hierbei hat der Senat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß sich gegen die von dem Beklagten geltend gemachte Ablieferungspflicht rechtliche Bedenken nicht schon daraus herleiten lassen, daß im vorliegenden Fall - anders als in dem durch Urteil des Senats vom 25. Januar 1973 (BVerwGE 41, 316 ff.) entschiedenen Fall - die Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurden.

  • BVerwG, 27.08.1974 - II C 38.73

    Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen -

    Das von dem Berufungsgericht angeführte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip besagt einerseits, daß der Dienstherr dem Beamten und seiner (engeren) Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen dem Dienstrang, der Bedeutung des Amtes und der Entwicklung der allgemeinen Lebens Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt - grundsätzlich auf Lebenszeit - zu gewähren hat, und andererseits, daß der Beamte (nur) diesen einen Unterhalt für seine gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst fordern kann (ebenso schon Urteil des Senats vom 25. Januar 1973, BVerwGE 41, 316 [320]).

    Die Gewährung und Entgegennahme dieses "zusätzlichen" Einkommens aus öffentlichem Dienst stehen jedoch nicht im Widerspruch zum Alimentationsprinzip; der Senat hat bereits in den Gründen seines soeben angeführten Urteils vom 25. Januar 1973 (a.a.O. S. 321) klargestellt, daß der Beamte (Richter) in bezug auf eine in der "Freizeit" im öffentlichen Dienst geleistete Nebentätigkeit nicht schlechthin auf die ihm für die Tätigkeit im Hauptamt gewährte Alimentation beschränkt werden darf, solange die Arbeitszeit für die Tätigkeit im Hauptamt durch Arbeitszeitvorschriften derart bemessen ist, daß der Beamte (Richter) sich in der "Freizeit" nicht nur ausreichend erholen, sondern außerdem einer Nebentätigkeit zuwenden kann, ohne die Erfüllung der Aufgaben des Hauptamtes zu beeinträchtigen.

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Schon deshalb kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats berufen, die sich mit der Pflicht zur Abführung der erwähnten Vergütung befaßt sowie mit der Frage, welchen Anforderungen im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ein Gesetz genügen muß, das zum Erlaß einer Rechtsverordnung über Grund und Höhe dieser Pflicht ermächtigt (vgl. Beschlüsse vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970, 184; DVBl. 1970, 676] und - BVerwG II C 28.66 -, ferner BVerwGE 35, 201 und BVerwGE 41, 316).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 786/00

    Kontrollrecht des Gemeinderates hinsichtlich Nebentätigkeitserklärung des

    Der Umfang der Nebentätigkeit soll durch die Ablieferungspflicht auf das als zulässig angesehene Maß beschränkt werden (BVerwGE 41, 316, 322 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2021 - 10 A 10224/21

    Arbeitszeit von Polizeibeamten; Anrechnung von Ruhepausen auch an Tagen, an denen

    Hiernach besteht der von einem Beamten geschuldete Dienst in der Pflicht, während eines bestimmten Zeitraums, der sich im Allgemeinen nach Maßgabe des geltenden Arbeitszeitrechts richtet (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - II C 61.67 -, BeckRS 1969, 31294912; Urteil vom 25. Januar 1973 - II C 87.65 -, BeckRS 9998, 181554; VGH BW, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 4 S 676/01 -, juris Rn. 26), an einem bestimmten Ort die ihm übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen.
  • BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Danach steht die Pflicht des Beamten, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuliefern, prinzipiell im Einklang mit der Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 2 BvL 7, 8, 9/76 BVerfGE 55, 207 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973 BVerwG 2 C 87.65 BVerwGE 41, 316 ).

    Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht hinreichend, dass unbeschadet einer gebotenen Differenzierung (Urteil vom 25. Januar 1973 BVerwG 2 C 87.65 a.a.O. ) die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anordnung der Ablieferung übersteigender Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Übermaß an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes vermeiden und eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten sollen (vgl. Beschluss vom 22. März 1985 BVerwG 2 B 67.84 Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 67.84

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nebentätigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 6 A 1659/19

    Abführungspflicht eines Polizeibeamten bezüglich Vergütungen für Nebentätigkeiten

  • VGH Bayern, 21.10.2005 - 15 B 01.2490

    * Richter im Bundesdienst, Anzeigepflicht für entgeltliche schriftstellerische,

  • BVerwG, 22.08.2022 - 2 B 47.21

    Abführungspflicht der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

  • VG Berlin, 20.01.2011 - 7 L 306.10

    Schutz des ehemaligen Dienstherren vor fachlicher und wirtschaftlicher Konkurrenz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - 1 A 1745/16

    Gewährung einer höheren Vergütung eines Richters für bestimmte (Teil-)Tätigkeiten

  • BVerwG, 23.07.1979 - 6 B 56.79

    Wegfall klärungsbedürftiger Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Herabsetzung von

  • VG Mainz, 24.10.2001 - 7 K 1114/99

    Pflicht eines Beamten zur Abführung von Vergütungen aus Tätigkeit für die

  • BVerwG, 23.03.1978 - 2 B 55.77

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 29.11.1973 - II C 14.73

    Anspruch eines Beamten auf Freizeitausgleich für geleistete erhebliche Mehrarbeit

  • BVerwG, 27.10.1981 - 6 B 84.81

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung

  • BVerwG, 11.09.1979 - 2 B 78.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 23.07.1979 - 6 B 57.79

    Herabsetzung von Versorgungsleistungen - Ausgleich der Herabsetzung von

  • BVerwG, 05.12.1973 - VI C 2.68
  • OVG Saarland, 14.08.1990 - 1 R 22/89

    Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütung eines Beamten; Wirksamkeit der nach

  • BVerwG, 07.02.1980 - 2 B 81.79

    Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung des Berufungsgerichts von der

  • OVG Bremen, 11.01.1980 - 2 T 1/79

    Zulässige Nebentätigkeit eines Beamten; Rechtmäßige Besetzung eines Spruchkörpers

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