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   BVerwG, 13.06.1975 - III C 56.74   

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BVerwG, 13.06.1975 - III C 56.74 (https://dejure.org/1975,491)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1975 - III C 56.74 (https://dejure.org/1975,491)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1975 - III C 56.74 (https://dejure.org/1975,491)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entzogenes Betriebsvermögen - Schadensfeststellung - Angemessene Gegenleistung - Verkehrswert - Ersatzeinheitswert - Wertrückgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 362
  • BVerwGE 48, 363
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 15.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

    Dies war auch in den lastenausgleichsrechtlichen Verfahren üblich (Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - BVerwGE 48, 362 = Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 33 S. 2 ).
  • BVerwG, 27.05.1997 - 7 C 67.96

    Schädigung während der NS-Zeit - NS-Zeit - Zwangsverkauf - Vermutung -

    Der Verkehrswert kann im Wege der freien Beweiswürdigung insbesondere anhand eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden (vgl. BVerwGE 48, 362 (365 ff.) [BVerwG 13.06.1975 - III C 56/74] m.w.N.).
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 4.75

    Unangemessenheit des Kaufpreises - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Der Senat hat seit seiner die Rechtsprechung zusammenfassenden grundlegenden Entscheidung vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (BVerwGE 41, 145) in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]), daß - abgesehen von der bei Grundstücken geltenden Ausnahme, nach der die Feststellung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises der Feststellung des gemeinen Wertes im Sinne von § 10 Abs. 2 BewG vorgeht - bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zunächst zu prüfen ist, ob der Kläger oder sonstige Personen oder die Heimatauskunftstelle über den tatsächlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt Auskünfte erteilen können, die ausreichen, um durch ein Sachverständigengutachten den Verkehrswert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG zu ermitteln.

    Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auch die vollen Werte der vier Grundstücke zum Gründungsvermögen gehörten, so wird es im Rahmen der weiteren Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für die Grundstücke deren tatsächlicher Zustand im maßgebenden Erwerbszeitpunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV Bedeutung hat, bei der insoweit noch erforderlichen Sachaufklärung die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 BewDV entsprechend zu beachten haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 -).

  • BVerwG, 01.09.1988 - 3 C 73.87
    Die Angemessenheit der Gegenleistung ist nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Reparationsschädengesetzes - RepG - zu beurteilen, die auch für das Schadensfeststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz anzuwenden sind (vgl. u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - in BVerwGE 48, 362 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar bei der Ermittlung des Verkehrswerts als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Gegenleistung auf den Preis abzustellen, der im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit des entzogenen Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung als Preis zu erzielen gewesen wäre, wenn es keinem Verfolgten gehört hätte (vgl. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 16.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

    Dies war auch in den lastenausgleichsrechtlichen Verfahren üblich (Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - BVerwGE 48, 362 = Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 33 S. 2 ).
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75

    Neugründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit aus

    Der Senat hat seit seiner die Rechtsprechung zusammenfassenden grundlegenden Entscheidung vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (BVerwGE 41, 145) in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]), daß - abgesehen von der bei Grundstücken geltenden Ausnahme, nach der die Fest Stellung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises der Feststellung des gemeinen Wertes im Sinne von § 10 Abs. 2 BewG vorgeht - bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zunächst zu prüfen ist, ob der Kläger oder sonstige Personen oder die Heimatauskunftstelle über den tatsächlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt Auskünfte erteilen können, die ausreichen, um durch ein Sachverständigengutachten den Verkehrswert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG zu ermitteln Erst wenn diese Möglichkeiten ergebnislos ausgeschöpft worden sind, ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen es ermöglichen, den Ersatzeinheitswert nach feststellungsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln; der Ersatzeinheitswert kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen des § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV als Hilfsmaßstab erst herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG keine ausreichenden Feststellungen ergeben haben.

    Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auch die vollen Werte der vier Grundstücke zum Gründungsvermögen gehörten, so wird es im Rahmen der weiteren Frage, inwieweit bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises für die Grundstücke deren tatsächlicher Zustand im maßgebenden Erwerbszeitpunkt für die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV Bedeutung hat, bei der insoweit noch erforderlichen Sachaufklärung die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 BewDV entsprechend zu beachten haben (vgl. Urteil vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 -).

  • BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 23.76

    Schädigung jüdischer Vermögenswerte zur Zeit des Nationalsozialismus

    Hinsichtlich des Ausmaßes einer möglichen Ermäßigung eines hilfsweise herangezogenen Einheits- bzw. Ersatzeinheitswertes im Rahmen des Wertvergleichs nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sind gegebenenfalls die Grundsätze des § 37 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu: Urteile vom 16. Mai 1974 - BVerwG III C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28] und vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]).

    Im übrigen wäre eine Substanzverbesserung, deren Wert sich aus dem Vergleich der Einheits- bzw. Ersatzeinheitswerte im Entziehungszeitpunkt und im Vertreibungszeitpunkt, also vor und nach etwaigen werterhöhenden Maßnahmen ergibt, ebenfalls als Objektschaden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV) zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [BVerwGE 48, 362/368]) und schließlich die langfristigen Verbindlichkeiten sowie der Schaden, an Gegenständen der Berufsausübung mit 200 RM - wie bisher - festzustellen.

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 18.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

    Dies war auch in den lastenausgleichsrechtlichen Verfahren üblich (Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - BVerwGE 48, 362 = Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 33 S. 2 ).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 67.84

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz (RepG) wegen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden demzufolge der Einheitswert oder der Ersatzeinheitswert eines Grundstücks lediglich einen Hilfsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung, wenn der Verkehrswert sich nicht mehr auf andere Weise, insbesondere durch Sachverständigengutachten, ermitteln läßt (vgl. Urteile vom 9. November 1972 - BVerwG 3 C 41.71 - [BVerwGE 41, 145 = ZLA 1973, 61], vom 16. Mai 1974 - BVerwG 3 C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28 = ZLA 1974, 171], vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - [BVerwGE 48, 363 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33 = ZLA.
  • VG Potsdam, 02.10.2002 - 1 K 458/97

    Termin zur mündlichen Verhandlung in den Verfahren Seehof am 29. November 2001

    BVerwG, Urt. v. 13. Juni 1975 - III C 56.74 - BVerwGE 48, 362,.
  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 49.82

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Erlaß eines Beweisbeschlusses -

  • BVerwG, 10.09.1984 - 3 B 64.84

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz

  • BVerwG, 02.04.1984 - 3 B 61.83
  • BVerwG, 04.07.1978 - 3 B 84.77

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.11.1976 - III B 39.74

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BVerwG, 27.01.1976 - III C 73.73

    Feststellung eines Vertreibungsschadens im Sudetenland - Feststellung eines

  • BVerwG, 27.11.1975 - III C 57.73

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen eines

  • BVerwG, 22.10.1981 - 3 C 32.80
  • BVerwG, 28.07.1977 - 3 C 20.76

    Gewährung eines Armenrechts - Feststellung eines Vertreibungsschadens

  • BVerwG, 09.04.1991 - 3 C 18.89

    Erwerb von Wirtschaftsgütern von Verfolgten während der nationalsozialistischen

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