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   BVerwG, 26.05.1978 - 5 C 2.77   

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BVerwG, 26.05.1978 - 5 C 2.77 (https://dejure.org/1978,612)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1978 - 5 C 2.77 (https://dejure.org/1978,612)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1978 - 5 C 2.77 (https://dejure.org/1978,612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ArgeLandentwicklung

    Flurbereinigungsgebiet; Flurbereinigungsplan; Gemeindegrenze; Änderung; Änderung des Flurbereinigungsgebietes; Änderung durch Flurbereinigungsplan

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigungsplan - Grenzen des Flurbereinigungsgebiets - Wertermittlung - Vergleichende Schätzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FlurbG § 8, § 58 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 1
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.04.1971 - IV B 94.70

    Ausschluss einer Flurbereinigung durch Vorliegen von Bebauungsplänen -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 5 C 2.77
    Das Flurbereinigungsgesetz räumt vielmehr in § 8 der Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit ein, während des Verfahrens Änderungen des Flurbereinigungsgebiets vorzunehmen, sofern diese durch den in § 1 FlurbG normierten Zweck der Flurbereinigung gedeckt sind (vgl. hierzu Beschluß vom 28.12.1959 BVerwG 1 B 141.59 - (Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 1); Beschluß vom 05.04.1971 - BVerwG 4 B 94.70 (Agrarrecht 1972, 151)).
  • BVerwG, 28.12.1959 - I B 141.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 5 C 2.77
    Das Flurbereinigungsgesetz räumt vielmehr in § 8 der Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit ein, während des Verfahrens Änderungen des Flurbereinigungsgebiets vorzunehmen, sofern diese durch den in § 1 FlurbG normierten Zweck der Flurbereinigung gedeckt sind (vgl. hierzu Beschluß vom 28.12.1959 BVerwG 1 B 141.59 - (Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 1); Beschluß vom 05.04.1971 - BVerwG 4 B 94.70 (Agrarrecht 1972, 151)).
  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 40.79

    Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung - Ermächtigung einer

    Abgesehen davon, daß durch das den Abfindungsstreit zurückverweisende Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 5 C 2.77 - eine Klärung der Rechtslage herbeigeführt worden ist, nach der die Kläger sich nicht mit Erfolg dagegen wehren können, daß der Vorstand der Beklagten auf die Beschwerde der Beigeladenen hin die den Klägern ursprünglich ausgewiesene Abfindung geändert und ihnen anstelle des Ersatzflurstücks 3247 und des östlichen Teils des Ersatzflurstücks 3246 eine anderweitige Abfindung zugewiesen hat, wurde die teilweise Rücknahme der Beschwerde nicht von einer Bedingung, einem zukünftigen Ungewissen Ereignis abhängig gemacht, das die Beschränkung möglich macht oder hinfällig werden läßt.

    Bis dahin steht die Landabfindung eines jeden Teilnehmers unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen (vgl. das die Beteiligten betreffende Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 5 C 2.77 - und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 20.18

    Anfechtungsklage; Aufklärungsrüge; Beweisführungslast; Beweislast;

    Wie vom Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, kommt § 8 FlurbG insbesondere dann zur Anwendung, wenn Umstände geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Feststellung des Flurbereinigungsgebietes nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst nach dem für die Beurteilung des Flurbereinigungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt - dem Erlass des Widerspruchsbescheides - eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 5 C 2.77 - BVerwGE 56, 1 ; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 9 B 58.15 - juris Rn. 4; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 8 Rn. 1).
  • BVerwG, 20.10.1980 - 5 B 104.79

    Rechtmäßigkeit geringfügiger Änderungen während des Flurbereinigungsverfahrens -

    Die hiernach bei der Anwendung der für geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 FlurbG in Betracht kommenden Fragen sind jedoch von der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (Beschlüsse vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 B 141.59 - [Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 1] und vom 5. April 1971 - BVerwG 4 B 94.70 - [Agrarrecht 1972, 151] und BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77]).

    Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gebietsänderung könnte allenfalls die Büge unvollständiger Sachaufklärung in Betracht gezogen werden, die auch von präjudizieller Erheblichkeit sein würde, weil eine Landabfindung mit nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Flächen unzulässig wäre (BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77] [3 ff.]) und von keinem Teilnehmer hingenommen werden müßte.

  • BVerwG, 25.11.1981 - 5 CB 115.79

    Widerspruch gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung und die

    Abgesehen davon, daß Auslegung und Anwendung des § 8 FlurbG durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichende Klärung erfahren haben (vgl. BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77] [3] und die dort angeführten Entscheidungen sowie Beschluß vom 20. Oktober 1980 - BVerwG 5 B 104.79 -), kommt es im vorliegenden Fall auf die weitere Frage der vom Ausmaß der Änderung des Flurbereinigungsgebietes abhängigen Kompetenzzuweisung nicht an.

    Denn unzulässig wäre eine Abfindung nur mit nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Flaschen (BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77] [3 ff.]).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 22.18

    Anforderungen an die Flurbereinigungsbehörde bei der Prüfung der

    Wie vom Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, kommt § 8 FlurbG insbesondere dann zur Anwendung, wenn Umstände geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Feststellung des Flurbereinigungsgebietes nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst nach dem für die Beurteilung des Flurbereinigungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt - dem Erlass des Widerspruchsbescheides - eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 5 C 2.77 - BVerwGE 56, 1 ; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 9 B 58.15 - juris Rn. 4; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 8 Rn. 1).
  • BVerwG, 08.05.2019 - 9 B 21.18

    Anforderungen an die Flurbereinigungsbehörde bei der Prüfung der

    Wie vom Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, kommt § 8 FlurbG insbesondere dann zur Anwendung, wenn Umstände geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Feststellung des Flurbereinigungsgebietes nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst nach dem für die Beurteilung des Flurbereinigungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt - dem Erlass des Widerspruchsbescheides - eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 5 C 2.77 - BVerwGE 56, 1 ; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 9 B 58.15 - juris Rn. 4; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 8 Rn. 1).
  • VGH Bayern, 03.05.2018 - 13 A 16.2394

    Zuteilung von Hangflächen mit Unfallgefahr

    Wie jede Abfindung unter dem Vorbehalt einer möglichen nachträglichen Änderung steht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - V C 2.77 - BVerwGE 56, 1/2), ist auch die Vergabe von Masseland einer Korrektur zugänglich.
  • VGH Bayern, 15.06.2009 - 13 A 08.70

    Flurbereinigungsplan; wertgleiche Abfindung; Biotopstrukturen als

    Wie jede Abfindung unter dem Vorbehalt einer möglichen nachträglichen Änderung steht (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 56, 1/2), ist auch die Vergabe von Masseland einer Korrektur zugänglich.
  • BVerwG, 01.03.1988 - 5 B 147.86

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verschiebung

    Die Entscheidung, daß die Widerspruchsbehörde zur Abhilfe des begründeten Widerspruchs der Beigeladenen in die Abfindung der Klägerin habe eingreifen dürfen, deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die auf S. 17 des angefochtenen Urteils angeführten Entscheidungen), auf die sich das Urteil vom 26. November 1981 am Rande (Hinweis auf BVerwGE 56, 1 [BVerwG 26.05.1978 - 5 C 2/77]) bezieht.
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 46.79

    Verböserung im Widerspruchsverfahren - Flurbereinigungsplan - Nachträgliche

    Da jede vorgesehene Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen steht, solange nicht alle den Gesamtplan betreffenden Zuteilungen unanfechtbar geworden sind (Urteile vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 (RdL 1961, 274) und vom 26. Mai 1978 - BVerwG V C 2.77 -), kann kein Teilnehmer sich auf die Unveränderbarkeit der im bekanntgegebenen Zusammenlegungsplan ausgewiesenen Abfindung berufen.
  • BVerwG, 05.09.1986 - 5 B 89.84

    Einbeziehung von Grundstücken in ein Flurbereinigungsgebiet - Anforderungen an

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 7.81

    Disposition über Masseland - Heranziehung von potentiellem Massseland bei der

  • BVerwG, 05.11.1981 - 5 B 49.80

    Wertgleiche Abfindung im Rahmen der Flurbereinigung - Zuteilung einer gegenüber

  • VGH Bayern, 16.04.2018 - 13 A 17.1444

    Änderung eines Flurbereinigungsplans - Anspruch auf wertgleiche Abfindung

  • OVG Brandenburg, 10.01.2003 - 8 D 15/01

    Bodenordnungsrecht, Verfahrensgebietserweiterung/Zuwegung, öffentliche

  • BVerwG, 13.01.1987 - 5 B 92.86

    Ausgleich einer wesentlichen Kulturartenverschiebung im Flurbereinigungsverfahren

  • OVG Brandenburg, 11.11.1999 - 8 D 22/98

    Anordnung der Verfahrensgebietserweiterung; Erforderlichkeit der Einbeziehung des

  • BVerwG, 21.05.1984 - 5 B 77.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Aufhebung eines

  • BVerwG, 20.09.1995 - 11 B 84.95

    Antrag auf Entschädigung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Geringfügige

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 70 A 9.08

    Anwendbarkeit von FlurbG §§ 7, 8 auf das Bodenordnungsverfahren

  • OVG Brandenburg, 10.01.2003 - 8 D 15

    Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens; Änderung der Flurstücke; Ablehnung

  • VGH Bayern, 19.06.1986 - 13 A 83 A.337
  • VGH Bayern, 17.04.1997 - 13 A 94.351
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