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   BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84   

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BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84 (https://dejure.org/1987,880)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1987 - 1 C 37.84 (https://dejure.org/1987,880)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1987 - 1 C 37.84 (https://dejure.org/1987,880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitgeber - Kostentragungslast - Arbeitnehmer - Arbeitserlaubnis - Prostitution

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 231
  • NJW 1988, 1477 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 256
  • DVBl 1988, 290
  • DVBl 1988, 291
  • BB 1988, 1123
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Diese Vorschrift ist wie die durch Art. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in das Ausländergesetz eingefügte ursprüngliche Regelung mit vorrangigem Recht vereinbar (BVerwGE 59, 13 [BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]).

    Das gilt sowohl für die ursprüngliche Fassung der Vorschrift (BVerwGE 59, 13 [BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]) als auch für die im vorliegenden Falle einschlägige Neufassung (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 9. April 1975. BT-Drucks. 7/3499 S. 3, 4).

    Die Regelung des § 24 Abs. 6 a AuslG ist eine Kostenvorschrift und zielt demgemäß in erster Linie auf die Sicherung des gegenüber dem Ausländer zumeist nicht zu realisierenden Kostenersatzes (BVerwGE 59, 13 [BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]; 59, 117 [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]).

    Das Gesetz will verhindern, daß die Abschiebungskosten der Allgemeinheit zur Last fallen (BVerwGE 59, 13 [BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]).

    Abgesehen von ihrem Finanzierungszweck dient sie auch allgemeinen ordnungsrechtlichen und sozialen Zwecken (BVerwGE 59, 13 [BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]).

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 31.78

    Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten - Haftung für Abschiebungskosten

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Die Beschäftigung setzt ein wirksames Arbeitsverhältnis nicht voraus (BVerwGE 59, 117 [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 31/78]).

    Die Regelung des § 24 Abs. 6 a AuslG ist eine Kostenvorschrift und zielt demgemäß in erster Linie auf die Sicherung des gegenüber dem Ausländer zumeist nicht zu realisierenden Kostenersatzes (BVerwGE 59, 13 [BVerwG 23.10.1979 - 1 C 48/75]; 59, 117 [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]).

  • BAG, 01.04.1976 - 4 AZR 96/75

    Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Eine Beschäftigung, die nach ihrem Inhalt und Zweck unsittlich ist oder in sonstiger schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstößt, wird zwar auch nicht als sog. faktisches Arbeitsverhältnis rechtlich anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 1. April 1976 - 4 AZR 96/75 - NJW 1976, 1958).
  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Das trifft namentlich dann zu, wenn die zu erbringende Leistung, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs besteht (BGH, Urteile vom 18. Juli 1980 - 2 StR 348/80 - NJW 1980, 2591; vom 20. Mai 1981 - 2 StR 784/80 - NJW 1981, 2071; vgl. ferner BVerwGE 60, 284 [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80]).
  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 106/81

    Erteilung einer Arbeitserlaubnis; Zurückgekehrte Ausländer; Wartezeiten und

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Diese Vorschrift bezweckt eine Kontrolle des Arbeitsmarktes im Interesse des Vorranges deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer (BSGE 54, 14 [BSG 23.06.1982 - 7 RAr 106/81]).
  • BFH, 26.06.1970 - VI R 193/67

    Erfindervergütung - Alleinaktionär - Vorstandsvorsitzender einer AG -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Es muß unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der hier maßgebenden Rechtsnorm bestimmt werden (vgl. BFHE 100, 25 ).
  • BGH, 18.07.1980 - 2 StR 348/80

    Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Einkommen- (Lohn-) Steuerrechts -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Das trifft namentlich dann zu, wenn die zu erbringende Leistung, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs besteht (BGH, Urteile vom 18. Juli 1980 - 2 StR 348/80 - NJW 1980, 2591; vom 20. Mai 1981 - 2 StR 784/80 - NJW 1981, 2071; vgl. ferner BVerwGE 60, 284 [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80]).
  • BGH, 20.05.1981 - 2 StR 784/80

    Ausübung der Prostitution - Einbehaltung von Lohnsteuerbeträgen - Abführung -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 1 C 37.84
    Das trifft namentlich dann zu, wenn die zu erbringende Leistung, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs besteht (BGH, Urteile vom 18. Juli 1980 - 2 StR 348/80 - NJW 1980, 2591; vom 20. Mai 1981 - 2 StR 784/80 - NJW 1981, 2071; vgl. ferner BVerwGE 60, 284 [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2003 - 17 A 2600/02

    Ausgestaltung der Tragung der Abschiebungskosten für eine abgeschobene ungarische

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 1 C 37.84 -, DVBl. 1988, 291 = NVwZ 1988, 256, zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 6 a und 6 b AuslG 1965; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: Juli 2002, § 82 Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987, a.a.O..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987, a.a.O..

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. November 1987, a.a.O., das noch zu der damals geltenden Kostenersatzvorschrift des § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG 1965 ergangen ist, ausgeführt hat, erfordert eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift eine abhängige (fremdbestimmte) Arbeitsleistung, wobei es für die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerbeschäftigung regelmäßig nicht entscheidend auf einzelne Tatumstände, sondern auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Denn die Klägerin hat während ihres Aufenthalts in Deutschland ersichtlich keine (fremdbestimmte) Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht (s. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 = InfAuslR 1988, 98 = NVwZ 1988, 256).
  • VGH Hessen, 14.01.1992 - 7 UE 2546/84

    Heranziehung eines Arbeitgebers zu den Kosten einer Abschiebung

    Dies folgt freilich nicht bereits daraus, daß die betreffenden Ausländer an der Baustelle des Klägers eingesetzt wurden; vielmehr kommt es darauf an, wem die Rechtsordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse das Beschäftigen der nichtdeutschen Arbeitnehmer und damit auch die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten zurechnet (vgl. BVerwG, U. v. 13. November 1979 - 1 C 31/78 -, BVerwGE 59, 117 = NJW 1980, 2035 = EZAR 137 Nr. 3, U. v. 3. November 1987 - 1 C 37.84 -, BVerwGE 78, 231 = NVwZ 1988, 256 = EZAR 137 Nr. 9, u. B. v. 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, NVwZ 1989, 67 = InfAuslR 1988, 319 = EZAR 137 Nr. 11; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6. Februar 1985 - 11 S 2704/82 -, VBlBW 1986, 28 = EZAR 137 Nr. 5, u. U. v. 11. Juni 1985 - 11 S 760/82 -, DÖV 1986, 160 = EZAR 137 Nr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 25. November 1982 - 17 A 1995/80 -, DÖV 1983, 429 = InfAuslR 1983, 247; Kloesel/Christ, a.a.O., § 24 AuslG, Anm. 16).

    Darunter fallen also nur die Kosten, die gerade mit der Amtshandlung der Abschiebung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U. v. 3. November 1987 - 1 C 37.84 -, a.a.O.), wobei hier offenbleiben kann, ob die Kosten notwendigerweise nach der Anordnung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde angefallen sein müssen (so Hess. VGH, U. v. 26. April 1979 - VII OE 30/78 -) oder ob möglicherweise auch die zur Vorbereitung der Abschiebungsanordnung entweder bei der Ausländerbehörde oder bei einer im Wege der Amtshilfe oder im eigenen Aufgabenkreis tätig gewordenen anderen Behörde entstandenen Kosten zu den Abschiebungskosten zählen (vgl. Hess. VGH, U. v. 26. September 1986 - 7 UE 1118/85 -, InfAuslR 1987, 150).

    Jedenfalls gehören hierzu diejenigen Kosten nicht, die im ausländerbehördlichen Grundverfahren - etwa im Zusammenhang mit dem Erlaß einer Ausweisungsverfügung - entstanden sind, und ebenso nicht diejenigen, die in einem gegen den Ausländer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Polizei angefallen sind, selbst wenn die Ausländerbehörde sich die dabei gewonnenen Erkenntnisse zunutze macht (BVerwG, U. v. 3. November 1987 - 1 C 37.84 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 26. September 1986 - 7 UE 1118/85 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - 2 B 16.07

    Heranziehung zu Abschiebekosten; Arbeitnehmerbegriff

    Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der inhaltsgleichen Regelung des § 24 Abs. 6 a AuslG (eingefügt durch Gesetz vom 7. August 1972, BGBl. I S. 1393), entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979, BVerwGE 59, 13, 20 ff. und Urteil vom 3. November 1987, BVerwGE 78, 231 = NVwZ 1988, 256; Beschluss vom 22. Juli 1987, NVwZ 1987, 1086).

    Es bedarf daher weder eines wirksamen Arbeitsvertrags noch eines faktischen Arbeitsverhältnisses (BVerwG, Beschluss vom 3. November 1987, a.a.O; OVG NW, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 18 A 148/05 - juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 24 ZB 05.1293 - juris; OVG R-P, Beschluss vom 26. Februar 1999, 11 A 10147/99 - juris).

  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Die Kostenpflicht trifft nur denjenigen, der den abgeschobenen Ausländer "beschäftigt" hat, was freilich nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist (BVerwGE 78, 231 [BVerwG 03.11.1987 - 1 C 37/84]).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2010 - 11 LA 433/09

    Einordnung eines Probearbeitsverhältnisses unter den Begriff der Beschäftigung

    Da die Vorschrift außerdem die Bekämpfung der mit illegaler Beschäftigung häufig verbundenen sozialen Missstände bezweckt, verfolgt sie neben arbeitsmarktpolitischen Zielen und ihrem Finanzierungszweck auch allgemeine ordnungspolitische und soziale Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1987 - BVerwG 1 C 37.84 -, InfAuslR 1988, 98 zu der im Wesentlichen identischen Vorschrift des § 24 Abs. 6 a AuslG).

    Maßgebend ist vielmehr, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine abhängige und fremdbestimmte Arbeitsleistung erbracht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1987, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.2.2008 - OVG 2 B 16.07 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 26.10.2005 - 24 ZB 05.1293 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2005 - 8 N 39.05

    Auslegung des in § 82 Abs. 4 S. 1 Ausländergesetz (AuslG) verwendeten Begriffs

    Dieser besteht darin, der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und den aus der illegalen Anwesenheit und Beschäftigung häufig entstehenden sozialen Missständen entgegenzuwirken und die Allgemeinheit davor zu bewahren, die Abschiebungskosten, deren Ersatz gegenüber dem Ausländer zumeist nicht realisiert werden kann, tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 1 C 37.84 - NVwZ 1988, 256 zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 6 a und 6 b AuslG 1965).

    Entscheidend dafür, ob eine selbstständige oder abhängige (fremdbestimmte) Tätigkeit vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 1 C 37.84 - a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 17 A 2600/02 - nachgewiesen in juris).

  • VG Hamburg, 12.10.2016 - 17 K 4024/15

    Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten

    Auf die Frage, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der A-GmbH und Frau C abgeschlossen wurde und ob dieser bzw. das Arbeitsverhältnis auch wirksam zustande gekommen ist oder nicht, kommt es nicht an (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.11.1987, 1 C 37.84, juris, Rn. 15; siehe auch allgemein zum sog. faktischen Arbeitsverhältnis bei rechtlich unwirksamen Arbeitsverhältnissen Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 611 BGB Rn. 145 ff.).

    Zwar mag der mit der Arbeitgeberhaftung (auch) verfolgte Zweck, illegalen Beschäftigungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1987, 1 C 37.84, juris, Rn. 16: "[Die Kostenpflicht] soll der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Arbeitnehmer vorbeugen; das Kostenrisiko wirkt abschreckend und kann damit zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer beitragen. ..."), möglicherweise besser erreicht werden, wenn auch diejenigen Personen als Arbeitgeber gelten, die den Arbeitgeber - z.B. als Geschäftsführer - vertreten oder die - z.B. als Gesellschafter - einen bestimmenden Einfluss auf den Arbeitgeber haben oder mittelbar von der Arbeitsleistung, die der Ausländer gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, profitieren.

  • VG Hamburg, 18.05.2011 - 15 K 2446/10

    Zur Haftung des Arbeitgebers für die Abschiebung eines ausländischen

    Die Kostenpflicht des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG soll nicht nur der Sicherung des gegenüber dem abgeschobenen Ausländer meist nicht zu realisierenden Kostenersatzes dienen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.9.2010, 11 LA 433/09, Juris Rn. 7), sondern darüber hinaus durch ihre abschreckende Wirkung der unerlaubten Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer vorbeugen (vgl. zu beidem BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16).

    Auch verlangt der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG keine Ausweitung des zivilrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs (so aber für sitten- und gesetzwidrige Tätigkeiten BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, 231 ff., Juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 19 B 12.750

    Leistungsbescheid; Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten; Beschäftigung

    Das Verwaltungsgericht führt an, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 3. November 1987 (BVerwGE 78, 231 zu § 24 Abs. 6a S. 1 AusIG in der Fassung des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23.6.1970 BGBl I S. 805, einer ebenfalls auf eine "Beschäftigung" abstellenden Vorgängervorschrift des § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG a.F.) den Begriff der "Beschäftigung eines Arbeitnehmers" nicht in jeder Hinsicht ebenso ausgelegt wie in anderen Rechtsgebieten und eine Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der maßgebenden Rechtsnorm für erforderlich gehalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2006 - 18 A 148/05

    Arbeitnehmer Abschiebungskosten Ausreisekosten Beschäftigung

  • VG Hannover, 24.04.2008 - 7 A 7/08

    Haftung für Zurückschiebungskosten

  • OVG Hamburg, 11.07.1989 - Bs V 14/89

    Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung wegen Erwerbsunzucht; Ausweisung

  • VG Koblenz, 12.12.2005 - 3 K 507/05

    Unternehmer muss Kosten für Abschiebung zahlen

  • VG Stade, 27.01.2004 - 2 A 359/01

    Heranziehung eines Gastwirtes zu Abschiebungskosten in seinem Lokal tätiger

  • VGH Bayern, 10.09.2010 - 19 C 10.1849

    Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten; Beschäftigung eines Ausländers als

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