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   BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92   

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BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92 (https://dejure.org/1992,750)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 2 C 11.92 (https://dejure.org/1992,750)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 2 C 11.92 (https://dejure.org/1992,750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungs- aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 200
  • MDR 1993, 486
  • NVwZ 1993, 1193
  • DVBl 1993, 558
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstliche Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, daß weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwGE 52, 183 zur Erstattung von Ausbildungskosten; Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 2 B 28.91 - zur Wahl des Wohnsitzes).

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).

    Diese Kosten hat der Dienstherr ebenso zu tragen wie die Kosten der Ausbildung im Vorbereitungsdienst; er kann sie ebenso wie jene weder von vornherein noch bedingt für den Fall des "vorzeitigen" Ausscheidens auf den Beamten abwälzen (vgl. zum Vorbereitungsdienst BVerwGE 52, 183 ).

    Die dem zugrundeliegende Auffassung hat er indessen bereits in dem angeführten, in BVerwGE 52, 183 (186) abgedruckten Urteil eingeschränkt.

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 31.79

    Vorzeitiger Abbruch des Studiums - Rückzahlung von Studienförderungsmitteln -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Dies gilt erst recht in den von der Rechtsprechung gleichfalls gebilligten Fällen der Gewährung von Studienförderungsmitteln an künftige Beamtenbewerber mit der Einschränkung durch Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung; diese Mittel wurden jeweils vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als Hilfe zur Erlangung der bereits für die Einstellung erforderlichen Vorbildung gewährt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 30, 65; 74, 78; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412>).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    So kann nach § 59 Abs. 5 BBesG im Falle eines Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, worunter die "Auflage" der Ableistung einer Mindestdienstzeit fällt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - ).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Dies gilt erst recht in den von der Rechtsprechung gleichfalls gebilligten Fällen der Gewährung von Studienförderungsmitteln an künftige Beamtenbewerber mit der Einschränkung durch Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung; diese Mittel wurden jeweils vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als Hilfe zur Erlangung der bereits für die Einstellung erforderlichen Vorbildung gewährt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 30, 65; 74, 78; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412>).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).
  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Dies gilt erst recht in den von der Rechtsprechung gleichfalls gebilligten Fällen der Gewährung von Studienförderungsmitteln an künftige Beamtenbewerber mit der Einschränkung durch Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung; diese Mittel wurden jeweils vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als Hilfe zur Erlangung der bereits für die Einstellung erforderlichen Vorbildung gewährt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 30, 65; 74, 78; Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412>).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Wesen und Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, daß der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken; ebensowenig ist er nach hergebrachten Grundsätzen etwa befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; BVerwGE 69, 208 ).
  • BVerwG, 10.05.1984 - 2 C 18.82

    Streikarbeit

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Wesen und Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, daß der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken; ebensowenig ist er nach hergebrachten Grundsätzen etwa befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; BVerwGE 69, 208 ).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 13.83

    Beamtenrecht - Rückzahlung laufender Dienstbezüge - Freistellung zum Studium

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Residenzpflicht von Beamten

  • BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen (vgl. z.B. BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Für das Beamtenverhältnis ist daher die Regelungsform des Gesetzes typisch und sachgerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Für das Beamtenverhältnis ist daher die Regelungsform des Gesetzes typisch und sachgerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).
  • VGH Bayern, 24.04.2015 - 4 BV 13.2391

    Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen

    Dass das Beamtenverhältnis einer Vereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1992 (2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200) geklärt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14

    Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit

    Das Beamtenverhältnis ist einer Gestaltung durch Vereinbarung nur insoweit zugänglich, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200; Beschluss vom 25.01.2011 - 2 B 73.10 -, juris) entspricht es dessen Wesen und Eigenart (Art. 33 Abs. 5 GG), dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken.

    Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits (§ 2 Abs. 2, 3 BBesG, § 3 Abs. 2, 3 BeamtVG) sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992, a.a.O., sowie Beschluss vom 25.01.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 20.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Die während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf entstandenen Ausbildungskosten kann der Dienstherr weder im Fall des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 22.85 - a.a.O. S. 4) noch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Referendars zurückfordern (vgl. Urteile vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - a.a.O. und vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).

    Einer erweiternden Auslegung sind sie nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - a.a.O. ).

  • OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99

    Prüfungsgebühren für Referendare

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst haben (BVerwGE 52, 183 [188 f.]; 91, 200 [204]; ebenso OVG Münster, RiA 1974, 127 [128] und DÖD 1974, 257; vgl. auch Becker, RiA 1978, 61 [63 f.]; Krebs, VerwArch 70 [1979], 81 [87 f.]; Stelzer, PersV 1976, 169 [175 ff.]).

    Eine Erstattung allgemeiner Ausbildungskosten kommt nur in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen (zur Rückforderung von Bezügen vgl. § 59 Abs. 5 BBesG und § 63 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 3, 4 AnwSZV) in Betracht, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerwGE 91, 200 [201 f.]).

    Insoweit muss es bei der bundesgesetzlich grundsätzlich festgelegten finanziellen Lastenverteilung zwischen Dienstherrn und Beamten (vgl. BVerwGE 91, 200 [201 f.]) bleiben.

    Im Übrigen sieht das Bundesverwaltungsgericht die vorbezeichnete ältere Entscheidung insoweit als durch die neuere Rechtsprechung überholt an (BVerwGE 91, 200 [205]).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteile vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 = Buchholz 237.1 Art. 21 BayLBG Nr. 1 und vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123).
  • BVerwG, 27.02.2001 - 2 C 2.00

    Untätigkeitsklage, Änderungsbescheid, Streitgegenstand, Verweisung wegen

    Wesen und Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, dass allein der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten zuständig und verantwortlich ist (Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).

    Das Beamtenverhältnis ist einer Gestaltung durch Vereinbarung nur zugänglich, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Urteil vom 26. November 1992, a.a.O. S. 203).

    Das gilt insbesondere für die Regelung der Rechte und Pflichten mit finanzieller Bedeutung (Urteil vom 26. November 1992, a.a.O. S. 203).

  • VG Osnabrück, 27.06.2012 - 3 B 11/12

    Keine Regelung der Dienstpflichten eines Beamten durch öffentlich-rechtlichen

    Denn die dort von dem ehemaligen Oberbürgermeister C. eingegangene Verpflichtung konnte deswegen nicht rechtswirksam eingegangen werden, weil sie in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung der Pflichten und Rechte des Beamten durch Begründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung abweicht (hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, - BVerwG 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200 - 205).

    Dies gilt ebenso zu Lasten wie zu Gunsten des Beamten (BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, - BVerwG 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200 - 205).

    Das Beamtenverhältnis ist daher einer Gestaltung durch Vereinbarung nur insofern zugänglich, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, - BVerwG 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200 - 205).

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 22.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 21.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 19.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

  • ArbG Rosenheim, 20.10.1998 - 1 Ca 316/98

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorfristigem

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 83.15

    Abfindung; Berufungsvereinbarung; Darlegungsanforderungen; Entlassung auf eigenen

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 108.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

  • VG Gießen, 05.11.2012 - 5 K 785/11

    Rückforderung von Ausbildungsgeld

  • VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 3065/02

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Zahlungsanspruchs einer Trägerin einer

  • BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2001 - 1 A 3262/99

    Rückforderung einer Abfindungszahlung im Rahmen einer Vereinbarung über die

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.876

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VG Stade, 18.09.2018 - 4 A 2477/17

    Beamtennachwuchs; Betriebstreue; Bindungsdauer; Einstellungsangebot für den

  • VG Neustadt, 17.06.2015 - 1 K 878/14

    Anwärter, Anwärterbezüge, Anwärtersonderzuschlag, Ausbildung, Beamtenrecht,

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1154

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1397

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15

    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

  • OVG Bremen, 17.03.2004 - 2 A 360/03

    Bewährung; Entlassung; Beamter auf Probe; Mitwirkung des Personalrats;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2015 - 10 A 10935/14

    Abdienen, Abdienquote, Abdienzeit, Alimentation, Ausbildung, Ausbildungsgeld,

  • BVerwG, 08.01.2003 - 2 B 22.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gestaltung des

  • BVerwG, 13.11.2002 - 2 B 21.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Herleitbarkeit eines Anspruchs

  • VG Ansbach, 30.09.2021 - AN 18 K 20.01492

    Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei

  • VG Stuttgart, 28.09.2016 - 7 K 3965/14

    Rückforderung einer Urlaubsabgeltungszahlung

  • VGH Hessen, 19.06.1996 - 1 UE 1395/93

    Kein Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte - Zuerkennung einer entsprechenden

  • VGH Hessen, 22.03.1995 - 1 UE 1955/93

    Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen

  • BVerwG, 22.12.1993 - 2 B 171.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Bremen, 18.01.2005 - 6 K 1634/02

    Rückforderung von Ausbildungskosten

  • BVerwG, 22.06.1994 - 2 B 85.94

    Vernachlässigung des grundlegenden Unterschieds zwischen der Begründung einer

  • VG Regensburg, 28.03.2011 - RO 8 K 11.278

    Beschränkung der Beihilfe auf Festbetrag der Gesetzlichen Krankenversicherung

  • VG Gelsenkirchen, 23.07.2008 - 1 K 260/07

    Polizei, Beamte, I. Säule, Laufbahn, Aufstieg, prüfungsfrei, Überleitung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2000 - 2 A 12260/99
  • VG Berlin, 20.01.1999 - 12 A 551.98

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Prüfungsgebühr für die zweite juristische

  • VG Regensburg, 28.03.2011 - RO 8 K 10.2300
  • VG Saarlouis, 27.10.2009 - 3 K 536/09
  • VGH Hessen, 21.02.2001 - 2 UE 855/00
  • VG Ansbach, 19.03.2021 - AN 18 K 18.01835

    Kein Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit

  • VG Magdeburg, 09.12.2002 - 8 A 144/02
  • VG Minden, 29.10.2003 - 4 K 3441/02

    Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.R.e. beamtenrechtlichen

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