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   BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92   

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BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92 (https://dejure.org/1993,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1993 - 5 C 47.92 (https://dejure.org/1993,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 5 C 47.92 (https://dejure.org/1993,1702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 106
  • NJW 1994, 2039 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 169
  • NZS 1993, 417 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 1313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92
    Denn das Regelsatzsystem ist ein geschlossenes System (BVerwGE 87, 212 (216) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).

    Ein Regelbedarf setzt neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 (216) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; Urteil des Senats vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156).

    Denn ein Bedarf fällt nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus den von § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung für den Regelbedarf aufgeführten Bedarfsgruppen heraus (vgl. BVerwGE 87, 212 ff. und Urteil des Senats vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92
    Ein Regelbedarf setzt neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 (216) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; Urteil des Senats vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156).

    Denn ein Bedarf fällt nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus den von § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung für den Regelbedarf aufgeführten Bedarfsgruppen heraus (vgl. BVerwGE 87, 212 ff. und Urteil des Senats vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156).

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92
    Nicht vergleichbar ist ferner der sozialhilferechtliche Anspruch auf eine einmalige Weihnachtsbeihilfe, der sich aus der herausragenden Bedeutung, die das Weihnachtsfest unabhängig von der Konfession und dem Grad der religiösen Bindung in allen Kreisen der Bevölkerung hat, und der Eigenart des weihnachtlichen Mehrbedarfs rechtfertigt (vgl. BVerwGE 69, 146 (153 f.) [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 95/80]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91

    Sozialhilfe - Tauffeier

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92
    Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG können zwar einmalige Leistungen für die Ausrichtung einer Feier der Taufe, der Erstkommunion oder der Eheschließung gewährt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 109 - (zur Tauffeier), - BVerwGE 92, 102 - (zur Kommunionfeier), - BVerwGE 92, 112 - (zur Feier der Eheschließung)).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91

    Sozialhilfe - Hochzeitsfeier

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92
    Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG können zwar einmalige Leistungen für die Ausrichtung einer Feier der Taufe, der Erstkommunion oder der Eheschließung gewährt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 109 - (zur Tauffeier), - BVerwGE 92, 102 - (zur Kommunionfeier), - BVerwGE 92, 112 - (zur Feier der Eheschließung)).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90

    Sozialhilfe - Kommunionsfeier

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92
    Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG können zwar einmalige Leistungen für die Ausrichtung einer Feier der Taufe, der Erstkommunion oder der Eheschließung gewährt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 109 - (zur Tauffeier), - BVerwGE 92, 102 - (zur Kommunionfeier), - BVerwGE 92, 112 - (zur Feier der Eheschließung)).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät -

    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Wert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92

    Gewährung einer Beihilfe zur Reparatur eines Fernsehgerätes

    Daneben scheiden einmalige Leistungen zur Deckung dieses Regelbedarfs aus, weil das Regelsatzsystem ein geschlossenes System ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ; Urteil vom 24. Februar 1994 ).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein Regelbedarf neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen voraus, daß der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nimmt für die in diesen Untergruppen erfaßten persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - anders als für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat "von geringem Anschaffungswert" und für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat "in kleinerem Umfang" - keine Unterscheidung in kleinere und größere Bedarfsgegenstände oder in solche von geringerem oder höherem Anschaffungs- oder Wiederherstellungswert vor (vgl. auch BVerwGE 87, 212 ; 91, 156 ; 92, 106 ).

  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 32.95

    Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen für Lernmittel in freiwilligen

    Der Bedarf an Unterrichtsmaterial, der durch den Besuch dieser von der Schule der Klägerin angebotenen Veranstaltung bedingt ist, unterfiele der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch eine Teilnahme am kulturellen Leben gehört und für die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung nach Regelsätzen bemessene laufende Leistungen zu gewähren sind; der vom Gesetzeswortlaut offen und weit umschriebene Bedarfsrahmen läßt hier Raum für die persönliche Entscheidung des einzelnen Hilfeempfängers, diese Leistungen nach seinen Bedürfnissen und Neigungen zu verteilen (vgl. BVerwGE 92, 106 [107 f.]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91

    Sozialhilfe - Tauffeier

    Denn die in einem traditionell gewachsenen Rahmen übliche Ausrichtung einer privaten Feier im Anschluß an die kirchliche Taufe entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z. B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 106 [BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91

    Sozialhilfe - Hochzeitsfeier

    Denn die in nahezu allen Schichten der Bevölkerung übliche Ausrichtung einer Feier mit Familienangehörigen oder engen Freunden aus Anlaß der Eheschließung entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z. B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 106 [BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90

    Sozialhilfe - Kommunionsfeier

    Denn die in einem traditionell gewachsenen Rahmen übliche Ausrichtung einer privaten Feier im Anschluß an die kirchliche Kommunionfeier entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z. B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 106 [BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92]).
  • VG Göttingen, 10.09.2003 - 2 B 324/03

    75. Geburtstag; einmalige Leistung; einstweilige Anordnung; Fahrtkosten;

    Ein Regelbedarf setzt neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RSVO genannten Bedarfsgruppen voraus, dass der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwG, Urteil vom 18.2.1993 -5 C 47.92-, BVerwGE 92, 106).
  • VG Braunschweig, 13.07.2000 - 4 A 4430/97

    Anspruch auf Bewilligung von einmaligen Beihilfen zur Anschaffung einer

    In beiden Fällen steht dem geltend gemachten Beihilfeanspruch nämlich das geschlossene Regelsatzsystem des Bundessozialhilfegesetzes entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1990, BVerwGE 87, 212; Urt. v. 05.11.1992, BVerwGE 91, 156; Urt. v. 18.02.1993, BVerwGE 92, 106 [BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92] ; Urt. v. 24.02.1994, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21.07.1994, FEVS Bd. 45, 265 und Urt. v. 18.12.1997, FEVS Bd. 48, 337).
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