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   BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    BSHG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1; Regelsatzverordnung § 1

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 92, 106
  • NJW 1994, 2039 (Ls.)
  • NZS 1993, 417 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 1313 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 169



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91  
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  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95  

    einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Nach der Rechtslage vor der Einfügung der Absätze 1 a und 1 b in § 21 BSHG durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) war Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Gruppeneinteilung vgl. § 2 Regelsatzverordnung) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen und -posten (vgl. BVerwGE 87, 212/216; 91, 156/157; 92, 106/107 noch zur Regelsatzverordnung F. 1971; BVerwGE 95, 145/146).
  • BVerwG, 21.07.1994 - 5 C 52.92  
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  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 32.95  

    Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen für Lernmittel in freiwilligen

    Der Bedarf an Unterrichtsmaterial, der durch den Besuch dieser von der Schule der Klägerin angebotenen Veranstaltung bedingt ist, unterfiele der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch eine Teilnahme am kulturellen Leben gehört und für die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung nach Regelsätzen bemessene laufende Leistungen zu gewähren sind; der vom Gesetzeswortlaut offen und weit umschriebene Bedarfsrahmen läßt hier Raum für die persönliche Entscheidung des einzelnen Hilfeempfängers, diese Leistungen nach seinen Bedürfnissen und Neigungen zu verteilen (vgl. BVerwGE 92, 106 [107 f.]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91  

    BSHG § 11, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22; Regelsatzverordnung § 1

    Denn die in einem traditionell gewachsenen Rahmen übliche Ausrichtung einer privaten Feier im Anschluß an die kirchliche Taufe entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher, familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen dienen (wie z.B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 47.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91  

    BSHG §§ 11, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22; RegelsatzVO § 1

    Denn die in nahezu allen Schichten der Bevölkerung übliche Ausrichtung einer Feier mit Familienangehörigen oder engen Freunden aus Anlaß der Eheschließung entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z.B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 47.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90  

    BSHG § 11, § 12 Abs. 1, § 21 Abs 1, § 22 Abs. 3 Satz 2; Regelsatzverordnung § 1

    Denn die in einem traditionell gewachsenen Rahmen übliche Ausrichtung einer privaten Feier im Anschluß an die kirchliche Kommunionfeier entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher -Beziehungen dienen (wie z.B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 47.92 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).
  • VG Göttingen, 10.09.2003 - 2 B 324/03  

    Aufwendungen für ein Geburtstagsgeschenk und die Fahrt zu einer Geburtstagsfeier

    Ein Regelbedarf setzt neben der Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 1 RSVO genannten Bedarfsgruppen voraus, dass der geltend gemachte Bedarf ein ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehender, nicht nur einmaliger Bedarf ist (BVerwG, Urteil vom 18.2.1993 -5 C 47.92-, BVerwGE 92, 106).
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