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   BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92   

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BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92 (https://dejure.org/1993,2159)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1993 - 3 C 37.92 (https://dejure.org/1993,2159)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1993 - 3 C 37.92 (https://dejure.org/1993,2159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausmaß des Übergangs von Referenzmengen durch die Rückgabe einer gepachteten Hofstelle und der dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen - Hofflächen, Gebäudeflächen und Wegeflächen als "für die Milcherzeugung verwendete Flächen" nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 143
  • NVwZ 1994, 374 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.12.1992 - C-79/91

    Knüfer / Buchmann

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die vorgelegte Frage mitUrteil vom 17. Dezember 1992 - Rs C-79/91 - wie folgt beantwortet:.

    Auf der Grundlage des durch Pächterschutz nicht eingeschränkten Referenzmengenüberganges hat der Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch einen Anspruch darauf, daß zu seinen Gunsten die zurückgegebenen Hof-, Gebäude- und Wegeflächen des verpachteten Betriebes als Milcherzeugungsflächen berücksichtigt werden, denn auch diese Flächen sind nach dem auf die Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaftenvom 17. Dezember 1992 - Rs C-79/91 - "für die Milcherzeugung verwendete Flächen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 und des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988.

  • BVerwG, 10.12.1992 - 3 C 29.90

    Landwirtschaft - Milcherzeugung - Betriebseinheit - Verpachtung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92
    Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 3 C 29.90 - (BVerwGE 91, 288 = Buchholz 451.512 Nr. 67) näher ausgeführt hat, liegt dem § 7 MGV ein eigenständiger Betriebsbegriff zugrunde, der zulässigerweise von der gemeinschaftsrechtlichen Definition des Betriebes abweicht.

    Pachtet wie im vorliegenden Fall der beigeladene Pächter Stückland - also bloße Betriebsteile - hinzu, so wird dadurch die Hofstelle nicht ihrerseits zum bloßen Teil eines Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 3 a MGV, denn wird ein Betrieb verpachtet, so wird nach demSenatsurteil vom 10. Dezember 1992 (BVerwG 3 C 29.90 - BVerwGE 91, 288 = Buchholz 451.512 Nr. 67) auch ein Betrieb zurückgegeben.

  • BVerwG, 30.11.1989 - 3 C 47.88

    Festsetzung des Streitgegenstandswertes für ein Revisionsverfahren - Ansetzung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. bereitsUrteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140, ) sind die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der Milch-Garantiemengen-Verordnung einschlägig, die sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses Geltung beimessen.

    Mit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Verteilungsregelung allein ist Pächterschutz nicht verbunden, denn Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1371/84 ermächtigte - so wenig wie seine Nachfolgevorschriften - die Mitgliedstaaten nicht zur Gewährung von Pächterschutz (vgl. zu dieser Unterscheidung zwischen Aufteilungsregelung und Pächterschutz bereitsUrteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 ).

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 42.88

    Referenzmengenübergang auf den Verpächter bei Rückgabe des Pachtbetriebes

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92
    Daß diese Differenzierung des Pächterschutzes mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat der Senat bereits entschieden(Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - BVerwGE 87, 94 = Buchholz 451.512 Nr. 27).
  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 12. November 1981 - Rechtssachen 212-217/80 - (EuGHE 1981, 2735-2753) aber ausführt, sind materiellrechtliche Vorschriften im allgemeinen so auszulegen, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur dann gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgehe, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei.
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1993 - 3 C 37.92
    Ein derartiger vergleichbarer Fall ist gegeben, wenn der Besitz an Produktionseinheiten, die der Milcherzeugung dienen, im Hinblick auf die Beendigung eines Pachtverhältnisses wechselt (so EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Rdnr 15 <Slg. 1989, 2609, 2638> zur Rückgabe eines verpachteten Betriebs).
  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

    Die einschlägigen Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Regelung - gemeinschaftsrechtliche wie deutsche - lassen die Referenzmenge, die dem Inhaber eines milcherzeugenden Betriebes zusteht, mit dem Besitzwechsel an diesem Betrieb auf den neuen Besitzer übergehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - Rn. 13, Slg. 1989, 2609 "Wachauf"), ohne daß es einer behördlichen Maßnahme oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf (BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - BVerwG 3 C 1.92 - Buchholz 451.512 Nr. 97; Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 3 C 58.88 - Buchholz 451.512 Nr. 54; Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - a.a.O.); daran haben die nachfolgenden gemeinschaftsrechtlichen wie auch die deutschen Rechtsvorschriften nichts geändert (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - BVerwGE 94, 143 = Buchholz 451.512 Nr. 81).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 3 C 26.92

    Betrieb nach Gemeinschaftsrecht - Landwirtschaftliche Betriebe - Einheitliche

    Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37/92 - (BVerwGE 94, 143) dargelegt, dass weder die Ratsverordnung (EWG) Nr. 3950/92 vom 28. Dezember 1992 (ABl Nr. L 405 S. 1), die die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 aufhebt (Art. 12), noch die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 536/93 vom 9. März 1993 (ABl Nr. L 57 S. 12), die die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 1546/88 aufhebt, noch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2055/93 vom 19. Juli 1993 (ABl Nr. L 187 S. 8) Vorschriften für die Vergangenheit enthalten, sondern sich nur auf weitere sieben aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1993 beziehen.

    Damit handelt es sich vorliegend um einen Anwendungsfall des Art. 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der VO (EWG) Nr. 1371/84. Wie der Senat mit Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37/92 - (a.a.o.) entschieden hat, ist der Fall, dass ein Betrieb, "mit dem die in Rede stehende Referenzmenge erwirtschaftet worden war und zu dem sämtliche ... zur Milcherzeugung genutzten Flächen gehörten", durch Verpachtung in mehrere Hände ging, ausdrücklich in der Nr. 2 angesprochen.

    Die erwirtschaftete Referenzmenge war damit auf diejenigen zu verteilen, die die einzelnen Teile des Betriebes im Sinne des Gemeinschaftsrechts übernommen haben, "und zwar eben in dem Verhältnis der übernommenen Milcherzeugungsflächen zueinander" (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37/92).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37/92 - (a.a.O.) im Anschluß an die in dieser Sache vorausgegangene EuGH-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - Rs C-79/91 - ESLR 3, ER 19 -, dargelegt, dass für die Verteilung der erwirtschafteten Referenzmenge allein das Verhältnis der übernommenen Milcherzeugungsflächen maßgebend ist.

  • BVerwG, 18.12.2003 - 3 C 48.02

    Milchgarantiemenge; Milchquote; Pachtverhältnis, Beendigung des -; Pächterschutz;

    Daraus folgt, dass sie nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann (EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-15/95, EARL Kerlast - Slg. 1997, I-1961, Rn. 17 - 19; vgl. ferner Beschluss vom 7. Februar 1992 - BVerwG 3 B 5.92 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 49 sowie Urteile vom 19. März 1992 - BVerwG 3 C 58.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 54 und vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - BVerwGE 94, 143 ).
  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 34.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Pächterschutz ausschließende Rückgabe

    Eine den Pächterschutz ausschließende Rückgabe eines gesamten Betriebes liegt auch dann vor, wenn der Verpächter einzelne Stücklandflächen nicht an den weichenden Pächter verpachtet hatte (Bestätigung von BVerwGE 94, 143).

    Dies waren Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 sowie Art. 7 Nrn. 1, 2 und 4 VO (EWG) Nr. 1546/88. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats lassen diese Vorschriften erkennen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Referenzmenge - vorbehaltlich der den Mitgliedstaaten in Abs. 4 der erstgenannten Verordnung eingeräumten Befugnis, diese ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen - nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen lassen wollte, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 3 C 29.90 - BVerwGE 91, 288, 289 und vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - BVerwGE 94, 143, 146; EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989, Rs C - 5/88, Slg. 1989, 2609, Rn. 13).

    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 16. September 1993 (BVerwG 3 C 37.92 - a.a.O., S. 150) klargestellt, daß von der Verpachtung eines Betriebes nicht nur dann gesprochen werden könne, wenn der Pachtgegenstand alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Verpächters umfaßt habe.

  • BVerwG, 24.03.1994 - 3 C 5.93

    Übergang von Referenzmengen anlässlich der Rückgabe eines gepachteten Hofes vom

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist bei der Entscheidung, ob im Sinne des Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 ein gesamter Betrieb oder ein Teil eines Betriebes übertragen worden ist, auf den Betrieb abzustellen, mit dem die in Rede stehende Referenzmenge erwirtschaftet worden ist (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - Buchholz 451.512 Nr. 81 S. 336 ).

    War ein gesamter Betrieb verpachtet und mit anderen Flächen des Pächters zu einer neuen Betriebseinheit verbunden worden, so wird bei Pachtende ein Gesamtbetrieb zurückgewährt (vgl. BVerwGE 91, 288 und Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - Buchholz a.a.O. S. 342).

    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, liegt der Beschränkung des Pächterschutzes auf die Stücklandpacht das strukturpolitische Anliegen zugrunde, dem Hof als einer selbständigen Produktionseinheit die Eignung als wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu erhalten (vgl. BVerwGE 87, 94 ; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - Buchholz a.a.O. S. 341).

  • BVerwG, 01.09.1994 - 3 C 1.92

    Milcherzeugung - Beendigung des Pachterhältnisses - Übergang der Referenzmenge -

    Was unter einem:Betrieb i.S. von § 7 MGV zu verstehen ist, hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 3 C 29.90 - (BVerwGE 91, 288) und vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - (BVerwGE 94, 143) näher ausgeführt.

    Soweit der Senat in einem frühen Zeitpunkt seiner Rechtsprechung zum Milchquotenrecht hierzu eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschluß vom 18. August 1988 - BVerwG 3 B 35.87 -Agrarrecht 1989, 47), hält er hieran nicht fest, nachdem er bereits in den letzten Jahren den Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs bei Divergenz von Pachtende und Rückgewähr der Pachtsache stets dahingestellt gelassen hat (vgl. u.a. Urteile vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 3 C 82.90 - und vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37.92 - RdL 1994, 48).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1999 - 9 A 1745/97

    Ausgestaltung der Berechnung der Höhe des Übergangs von Milchreferenzmengen durch

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 3 C 29.90 -, AgrarR 1993, 183; Urteil vom 16. September 1993 - 3 C 37.92 -, AgrarR 1994, 136; Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE 87, 94; Urteil vom 24. März 1994 - 3 C 5.93 -, RdL 1995, 137; Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 3 B 46.94 - Beschluß vom 17. Mai 1995 - 3 B 34.95 -, AgrarR 1995, 350.

    vgl. zum Betriebsbegriff der MGV: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 3 C 29.90 -, a.a.O.; Urteil vom 16. September 1993 - 3 C 37.92 -, a.a.O.

  • VGH Hessen, 06.03.1996 - 8 UE 3223/94

    Rücknahme eines Milchaufgabevergütungsbescheides; zum Betriebsbegriff

    Ob der Begriff des "gesamten Betriebes" in § 15c Abs. 3 MAVV - und damit insgesamt im Rahmen der Milchaufgabevergütungs-Verordnungen - eher an dem Betriebsbegriff des Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 zu orientieren ist (dafür spricht § 3 Abs. 3 MAVV), oder ob der Betriebsbegriff heranzuziehen ist, wie er der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugrundeliegt (s. dazu BVerwG, U. v. 10.12.1992 - 3 C 29.90 -, BVerwGE 91, 291 = Buchholz Nr. 67 zu MGVO; U. v. 16.09.1993 - 3 C 37.92 -, Buchholz Nr. 81 zu MGVO; U. v. 01.09.1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz Nr. 97 zu MGVO), kann ebenfalls dahingestellt bleiben.

    Weder die Zupacht sonstiger Teilflächen durch den Pächter noch das Verbleiben von Teilflächen beim Verpächter hindern die Annahme der Verpachtung eines gesamten Betriebes (s. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 3 C 37.92 -, a.a.O.).

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 5/00

    SLOM-Referenzmenge - Milchproduktion - Referenzmenge - Futterfläche -

    Nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 857/84 und der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist zwar --vorbehaltlich der den Mitgliedstaaten in Abs. 4 der Vorschrift eingeräumten Befugnis, die Referenzmenge eines Betriebes im Falle der Beendigung eines Pachtverhältnisses ganz oder zum Teil einem ausscheidenden Pächter zuzuteilen, von welcher Ermächtigung § 7 MGV Gebrauch macht-- die Referenzmenge nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich auf den Verpächter zu übertragen, der wieder die Verfügungsgewalt über seinen Betrieb erlangt (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1989, 2609; BVerwG-Urteile vom 10. Dezember 1992 3 C 29.90, BVerwGE 91, 288, und vom 16. September 1993 3 C 37.92, BVerwGE 94, 143).
  • VG Stade, 18.06.2003 - 6 A 1053/01

    Altpachtvertrag; Anlieferungs-Referenzmenge; Bestandsergänzung; Einzelstaatliche

    Ein derartiger vergleichbarer Fall ist gegeben, wenn der Besitz an Produktionseinheiten, die der Milcherzeugung gedient haben, im Hinblick auf die Beendigung eines Pachtverhältnisses wegfällt (so EuGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - Rs 5/88 - und ihm in ständiger Rechtsprechung folgend BVerwG, vgl. etwa das Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 3 C 37/92 -, BVerwGE 94, 143 = AgrarR 1994, 136 zu den inhaltlich gleichen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 und Art. 7 der VO (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988).
  • BVerwG, 20.01.1994 - 3 C 29.91

    Festsetzung von Referenzmengen für die Milchproduktion - Übertragung eines

  • BVerwG, 12.12.1994 - 3 B 46.94

    Verlust der Eigenschaft als Milcherzeugungsflächen bei Verlagerung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 L 80/99

    Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung; Verstoß gegen Überschreitungsverbot;

  • BVerwG, 14.02.1994 - 3 B 80.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ausführungen zur Divergenzrüge

  • VG Stade, 08.12.2004 - 6 A 1261/03

    Pflicht eines Milcherzeugers zum Nachweis des Übergangs der

  • BVerwG, 24.07.1996 - 3 B 112.96

    Erforderlichkeit des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung -

  • VG Oldenburg, 20.11.2002 - 12 B 4429/02

    Milchquote; Begründungszwang bei Sofortvollzug

  • VG Lüneburg, 19.01.2000 - 7 A 140/97

    Übertragung von Referenzmengen; Voraussetzung für Erwerb der Milchquote;

  • BVerwG, 20.06.1996 - 3 B 46.96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines ganzen Betriebes im Sinne der

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