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   BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92   

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BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92 (https://dejure.org/1994,3133)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1994 - 6 P 6.92 (https://dejure.org/1994,3133)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 6 P 6.92 (https://dejure.org/1994,3133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Stufenvertretung - Soldaten - Abordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 35
  • NVwZ 1996, 71
  • DVBl 1995, 193
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 3.89

    Soldatenbeteiligungsgesetz - Neuregelung der Beteiligung von Soldaten - Mobile

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - (BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1) dargetan, daß die im Vergleich zum Bundespersonalvertretungsgesetz anders geregelte Interessenvertretung der Soldaten verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Darüber hinaus gilt auch hier die Überlegung, daß die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit jedenfalls vorübergehend dann eine weitere ist, wenn es - wie bei der Soldatenbeteiligung - um komplexe Regelungen mit potentiell weitreichenden Folgewirkungen in einem Bereich geht, bei dem der Gesetzgeber weitgehend "Neuland" betritt (vgl. dazu näher BVerwGE 88, 354 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 21.90

    Personalvertretung - Initiativantrag - Stufenvertretung - Arbeitszeitregelung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    § 82 Abs. 1 BPersVG stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß in allen Angelegenheiten, die eine Dienststelle betreffen, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen ist (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 21.90 - Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 01.10.1993 - 6 P 7.91

    Auseinandersetzung mit dem entscheidungserheblichen Vortrag eines

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Der Senat hat u.a. im Beschluß vom 1. Oktober 1993 (BVerwG 6 P 7.91 - PersR 1993, 557) betont, daß die Beteiligungsrechte des Personalrats von den Entscheidungsbefugnissen der Dienststelle abhängen; liegt die Entscheidungszuständigkeit für beteiligungspflichtige Angelegenheiten der Dienststelle bei einer anderen Dienststelle, so scheidet auch eine Beteiligung des Personalrats der betroffenen Dienststelle aus.
  • BVerwG, 07.11.1991 - 1 WB 160.90

    Personalvertretung - Rechtsweg Wehrdienstgericht - Laufbahnentwicklung -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Dem Versuch, Soldaten etwa unter Berufung auf den Gleichheitssatz die gleiche personalvertretungsrechtliche Stellung zu verschaffen, die für Beamte, Angestellte und Arbeiter gilt, ist auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 - (BVerwGE 93, 188, 191) entgegengetreten; er hat dem Wunsch eines für die Personalratstätigkeit freigestellten Unteroffiziers nicht entsprochen, hinsichtlich der Förderung während der Zeit der Freistellung anderen Personalratsmitgliedern gleichgestellt zu werden.
  • BVerwG, 06.11.1987 - 6 P 2.85

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung - Dienstherr - Schriftliches

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Die Vorinstanzen sind zwar zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle stets dann mitzubestimmen hat, wenn an der Personalmaßnahme Dienststellen unterschiedlicher Dienstherren beteiligt sind, so daß für die Versetzung das schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist (vgl. Beschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 15).
  • BVerwG, 11.12.1991 - 6 P 5.91

    Personalvertretungsrecht - Umsetzung eines Personalratsmitglieds -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Darauf, daß die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes über den Umfang und die Grenzen von Mitbestimmungsrechten abschließend sind und deshalb eine darüber hinausgehende Beteiligung durch den Dienststellenleiter gerichtlich nicht durchsetzbar ist, sondern nur im Wege von Informationen und Konsultationen stattfinden kann, hat der Senat allerdings in dem zum Bundesnachrichtendienst ergangenen Beschluß vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 5.91 - (Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 7 = PersV 1992, 256) ausdrücklich hingewiesen.
  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 28.87

    Gesetzliche Unfallrente - Verletztenrente - Einkommensteuerfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die richterliche Lückenfüllung die hinreichend verläßliche Feststellung voraus, daß der Gesetzgeber die Lücke in einer bestimmten Weise ausgefüllt hätte, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (vgl. Urteil vom 21. September 1989 - BVerwG 5 C 28.87 - Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 3.93

    Personalvertretung - Soldaten - Anwendbares Recht - Ziviler

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Auch die hier vom Oberbundesanwalt sowie vom Oberverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 4 A 10778/92 -, der durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 3.93 - ebenfalls aufgehoben worden ist, für angebracht gehaltene entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 auf die Personalangelegenheit eines Soldaten scheitert an der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1992 - 4 A 10778/92

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Übertragung eines anderen Dienstpostens an einen

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 6.92
    Auch die hier vom Oberbundesanwalt sowie vom Oberverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 4 A 10778/92 -, der durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 3.93 - ebenfalls aufgehoben worden ist, für angebracht gehaltene entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 auf die Personalangelegenheit eines Soldaten scheitert an der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage.
  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    Demnach hatte der Senat bei dieser Gesetzeslage keine Bedenken, angesichts der engen Verknüpfung von Bundeswehrverwaltung und Streitkräften zu den für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen nicht nur das Bundesministerium der Verteidigung, sondern auch die ihm unterstehenden Einrichtungen der Bundeswehrverwaltung zu rechnen, in denen Soldaten neben Beamten und Arbeitnehmern tätig sind (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35 = Buchholz 250 § 4 BPersVG Nr. 5 S. 3).

    Sie bestätigen, dass es für die Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten außerhalb der Bundeswehr und des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 a.a.O.).

    aa) Bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 20. Februar 1997, BGBl I S. 298, war geklärt, dass die Dienststellen der Bundeswehrverwaltung dem Grunde nach für eine Interessenvertretung der Soldaten durch Personalräte offen waren (vgl. Beschluss vom 18. Mai 1994 a.a.O. S. 37 bzw. S. 3).

  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Hierunter fallen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter, nicht jedoch Soldaten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 3.89 - BVerwGE 88, 354, 357; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 29 f.; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 36 f.).

    Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, in Bezug auf die Beteiligungsrechte alle Soldaten nach Möglichkeit gleichzubehandeln, ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - BVerwGE 96, 28, 31; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 41).

    e) Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der ursprünglichen Fassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß dem Gesetzgeber bei der Neuregelung komplexer Sachverhalte, als die sich die Umstrukturierung und Ausweitung der Interessenvertretung der Soldaten darstellt, eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen zusteht (Beschluß vom 3. Juli 1991, a.a.O., S. 367; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 3.93 - a.a.O. S. 33; Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - a.a.O. S. 42).

  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 14/94

    Beteiligungsrechte bei Änderungskündigungen nach Dienststellenschließung

    An die Stelle der Betriebsvertretung einer Dienststelle, über deren Angelegenheit von einer übergeordneten Dienststelle entschieden wird, tritt die bei dieser Dienststelle gebildete Stufenvertretung (BVerwG Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - PersR 1994, 459 ff.).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

    Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der

    Die Soldaten wählen dort den Personalrat mit (§ 1 BPersVG i.V.m. § 48 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG; vgl. zu §§ 5, 23 SBG vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 47: Beschluss vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35, 37).
  • BVerwG, 07.08.1996 - 6 P 29.93

    Personalvertretungsrecht - Beteiligungsbefugnis des Personalrats,

    c) Nach den genannten Grundsätzen ergibt sich nicht schon dann eine Notwendigkeit zur Beteiligung des Personalrats einer nachgeordneten Dienststelle, wenn sich die vorgesetzte Dienststelle eine Entscheidung durch diese nachgeordnete Dienststelle vorbereiten läßt (so schon BVerwG, Beschluß vom 1. April 1986 - BVerwG 6 P 7.82 - Buchholz 238.3 A § 82 BPersVG Nr. 12; vgl. auch Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - BVerwGE 96, 35 (45)).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2007 - 62 PV 8.05

    Personalvertretungsrechtliche Berücksichtigung von Kontaktsoldaten

    Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG); zu den Beschwerdegründen ist ergänzend das Folgende auszuführen: Wie das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1994 (BVerwG 6 P 6.92) hervorgehoben hat, erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dessen § 4 auf Beamte, Angestellte und Arbeiter, nicht jedoch auf Soldaten; eine Regelung, die es gestatten würde, bei einer Verwaltungsbehörde tätige oder dorthin zu kommandierende Soldaten als Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG anzuerkennen und sie etwa zur Gruppe der Beamten treten zu lassen, wenn sie eine sonst von Beamten ausgeübte Tätigkeit wahrnehmen oder künftig wahrnehmen lassen, fehlt danach (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 35, 36 f.).
  • BVerwG, 19.07.1994 - 6 P 33.92

    Notwendigkeit der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens bei der Versetzung

    In dieser Hinsicht unterschied sich die Versetzung des Regierungsdirektors K. nicht wesentlich von einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung, bei der die Dienststelle gleichfalls eine selbständige Personalentscheidung trifft und die Personalvertretung die Interessen der bereits vorhandenen Beschäftigten geltend macht (in diesem Sinne auchBeschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 6.92 - undvom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 -).
  • OVG Sachsen, 29.01.2015 - PL 9 A 147/12

    Ungültigkeit der Wahl zum Personalrat, Fehlerhafte Bestellung des örtlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es dabei zwecks Vermeidung einer Doppelbeteiligung bei Dienststellen ein- und desselben Dienstherrn auf die Befugnis derjenigen Dienststelle an, die die Entscheidung verfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 1987 - 6 P 2/85 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 20. Januar 1993, BVerwGE 91, 346 und BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 - 6 P 6/92 -, juris Rn. 23 jeweils zu § 82 Abs. 1 BPersVG; SächsOVG a. a. O. 19 a. E.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2002 - 1 A 1118/01

    Anzahl der Soldaten im Rahmen der Ermittlung der Mindestzahl von Wahlberechtigten

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - 6 P 3.89 -, BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1 = DVBl. 1992, 154 = PersR 1991, 464 = PersV 1992, 85 = RiA 1992, 188 = ZBR 1992, 92, vom 18. Mai 1994 - 6 P 3.93 -, BVerwGE 96, 28 = Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1995, 93 = PersR 1994, 463 = PersV 1995, 34 = RiA 1995, 177 = ZfPR 1994, 153, vom 8. Mai 1994 - 6 P 6.92 -, BVerwGE 96, 35 = Buchholz 250 § 4 BPersVG Nr. 5 = DVBl. 1995, 193 = NVwZ 1996, 71 = PersR 1994, 459 = PersV 1995, 72, und vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 = PersR 1999, 451 = PersV 2000, 74.
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 26.98

    Wirtschaftsbeihilfe für Wehrpflichtigen; Alleingesellschafter und

    Hätte der Gesetzgeber diesen zu regelnden Sachverhalt bedacht, hätte er angestrebt, den Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung auch in Fällen, in denen Kapitalgesellschaften betroffen sind, zu erreichen (vgl. zur Lückenfüllung BVerwGE 96, 35, 38; 57, 183, 186).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2002 - 1 A 1117/01

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer durchgeführten Wahl zum örtlichen Personalrat

  • OVG Sachsen, 12.04.2011 - PL 9 A 969/10

    Personalratswahl, Verselbständigung

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