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   VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90   

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VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90 (https://dejure.org/1993,1814)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 (https://dejure.org/1993,1814)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. August 1993 - 2 S 3000/90 (https://dejure.org/1993,1814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kindertagesstätten: Staffelung der Gebührensätze; stärkere Subventionierung von Regelkindergärten gegenüber Ganztagseinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 43
  • NJW 1994, 957 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 194
  • NVwZ 1995, 208 (Ls.)
  • VBlBW 1993, 377 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 152
  • BWGZ 1993, 713
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1984 - 2 S 2877/83

    Kindergartengebühren, Gebührenstaffelung; Höhe der Gebühren bei Halbtagsbetreuung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Sollen in der Satzung gestaffelte Gebührensätze festgelegt werden, verlangt der Kostendeckungsgrundsatz nicht, daß für jeden einzelnen Gebührensatz eine kostendeckende Gebührensatzobergrenze ermittelt wird; denn er verpflichtet grundsätzlich nur dazu, die Gebührensätze so zu kalkulieren, daß das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende (gesamte) Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschuß vom 7.5.1984 - 2 S 2877/83 -, ESVGH 34, 274 ff.; Normenkontrollbeschluß vom 26.9.1986 - 2 S 472/84 - Urteil vom 3.11.1987 - 2 S 887/86 - Normenkontrollbeschluß vom 27.8.1992 - 2 S 909/90 - Urteil vom 16.2.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 59).

    Eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses könnte etwa dann angenommen werden, wenn die nach der Gebührensatzung zu zahlenden Benutzungsgebühren erheblich über dem Entgelt eines vergleichbaren privaten Dienstleistungsunternehmens lägen, das zur Sicherung seiner Existenz neben der Kostendeckung auf eine maßvolle Gewinnerzielung angewiesen wäre (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 7.5.1984, aaO).

    Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip, das der Gebührenbemessung lediglich eine Obergrenze setzt, hinderte den Landesgesetzgeber nicht, gemäß § 6 KGaG die Träger der Kindergärten zu ermächtigen, die Elternbeiträge so zu bemessen, daß der wirtschaftlichen Belastung durch den Kindergartenbesuch sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 7.5.1984, aaO; vgl. auch § 90 Abs. 1 S. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - vom 26.6.1990).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1987 - 2 S 998/86

    Ungültigkeit der Gebührensatzung eines Zweckverbandes, der eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Ist dem Gemeinderat vor oder bei Beschlußfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 7.9.1987 - 2 S 998/86 - Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1168/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1988 - 2 S 1168/88

    Abfallbeseitigungsgebühr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Ist dem Gemeinderat vor oder bei Beschlußfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 7.9.1987 - 2 S 998/86 - Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1168/88 -).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    In den durch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz gezogenen Grenzen ist es dem Satzungsgeber nicht verwehrt, mit einer Gebührenregelung neben der Erzielung von Einnahmen zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Kostendeckung noch weitere Zwecke zu verfolgen (BVerfG, Beschluß vom 6.2.1979, BVerfGE 50, 217, 227).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Eine Gebührenbemessungsregelung verstößt erst dann gegen das Äquivalenzprinzip, wenn deren Anwendung zu einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger führt (BVerwG, Urteil vom 16.9.1981, DÖV 1982, 154, 155).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 2 S 1140/87

    Gebührenordnung für Kindertagesstätte: Rechtscharakter, Wirksamkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Dem Senat liegen die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertagesstätten vom 26.6.1990, die Änderungssatzung vom 20.10./8.12.1992, die Sitzungsvorlage mit der Gebührenkalkulation, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.6.1990, ein Merkblatt für Antragsteller und Inhaber der S Berechtigungskarte, die Sitzungsunterlagen bezüglich der Änderungssatzung sowie die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 2 S 1140/87 vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1989 - 2 S 2279/87

    Gebührenkalkulation für Gebührensatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Sollen in der Satzung gestaffelte Gebührensätze festgelegt werden, verlangt der Kostendeckungsgrundsatz nicht, daß für jeden einzelnen Gebührensatz eine kostendeckende Gebührensatzobergrenze ermittelt wird; denn er verpflichtet grundsätzlich nur dazu, die Gebührensätze so zu kalkulieren, daß das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende (gesamte) Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschuß vom 7.5.1984 - 2 S 2877/83 -, ESVGH 34, 274 ff.; Normenkontrollbeschluß vom 26.9.1986 - 2 S 472/84 - Urteil vom 3.11.1987 - 2 S 887/86 - Normenkontrollbeschluß vom 27.8.1992 - 2 S 909/90 - Urteil vom 16.2.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 59).
  • VGH Hessen, 28.09.1976 - V N 3/75

    Kindergartengebühr II - § 47 VwGO, Abgrenzung öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar auf Grund landesrechtlicher Regelungen des Grundsatzes der speziellen Entgeltlichkeit, wonach Benutzungsgebühren ausschließlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen sind, die Auffassung vertreten, daß soziale Gesichtspunkte bei der Bemessung der Kindergartengebühren unberücksichtigt bleiben müßten (Hess. VGH, Beschluß vom 28.9.1976, NJW 1977, 452; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.3.1980, OVGE 35, 455).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1992 - 2 S 909/90

    Öffentliche Musikschule: Benutzungsgebühren regeln sich nach einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Sollen in der Satzung gestaffelte Gebührensätze festgelegt werden, verlangt der Kostendeckungsgrundsatz nicht, daß für jeden einzelnen Gebührensatz eine kostendeckende Gebührensatzobergrenze ermittelt wird; denn er verpflichtet grundsätzlich nur dazu, die Gebührensätze so zu kalkulieren, daß das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende (gesamte) Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschuß vom 7.5.1984 - 2 S 2877/83 -, ESVGH 34, 274 ff.; Normenkontrollbeschluß vom 26.9.1986 - 2 S 472/84 - Urteil vom 3.11.1987 - 2 S 887/86 - Normenkontrollbeschluß vom 27.8.1992 - 2 S 909/90 - Urteil vom 16.2.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1988 - 1 S 274/87

    Dirnensperrbezirksverordnung; Normenkontrollverfahren: Erledigung der Hauptsache,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90
    Die Änderungssatzung vom 20.10./8.12.1992 wird vom Begehren der Antragsteller nur insoweit erfaßt, als der geänderte § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 der Satzung eine nur für den Besuch einer Kindertagesstätte mit Ganztagsbetreuung geltende Ermäßigungsregelung enthält (vgl. zur Zulässigkeit der Umstellung eines Normenkontrollantrags auf eine im Laufe des Verfahrens geänderte Rechtsvorschrift, VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 3.11.1988 - 1 S 274/87 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1986 - 2 S 472/84

    Gültigkeit einer kommunalen Gebührensatzung für die Beseitigung von Tierkörpern

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    c) Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist zunächst das Vorliegen einer Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 - 2 S 370/96 -, NVwZ-RR 1999, 676 f.; s. zum Erfordernis des Vorliegens einer Gebührenkalkulation auch BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]).

    Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    e) Lag dem Normgeber vor der Festlegung des Gebührensatzes keine Gebührenkalkulation vor oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil das zuständige Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG schließen es daher aus, die bedenkliche (zu Recht generell ablehnend: VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.), im Kommunalabgabenrecht aber gleichwohl weit verbreitete, auch von anderen mit dem Abgabenrecht befassten Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich gebilligte Praxis, nach der eine Gebührenkalkulation nicht schon bei der Beschlussfassung über die Gebührensatzung vorliegen muss, sondern es vielmehr ausreichen soll, dass eine solche, gleichviel ob vorher oder nachher durchgeführt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur "gegriffenen" Gebührensätze (nachträglich) legitimiert (vgl. BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]), auf die Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Kostengesetz zu übertragen.

    Liegt eine solche Gebührenkalkulation nicht vor oder ist sie in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies zwingend die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil der Verordnungsgeber das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196] m.w.N.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 - 2 S 370/96 -, NVwZ-RR 1999, 676 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    Siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. August 1993 - 2 S 3000/90 -, juris Rn. 50.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. August 1993 - 2 S 3000/90 -, juris Rn. 54, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 10.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18

    Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen

    Bei Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne Gesetzeskraft und nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 - juris Rn. 48).

    Ein Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift lässt die Gültigkeit der Norm unberührt (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 - juris Rn. 48).

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