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   VGH Bayern, 19.01.1987 - 15 N 83 A.1241   

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https://dejure.org/1987,2659
VGH Bayern, 19.01.1987 - 15 N 83 A.1241 (https://dejure.org/1987,2659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.1987 - 15 N 83 A.1241 (https://dejure.org/1987,2659)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 1987 - 15 N 83 A.1241 (https://dejure.org/1987,2659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans mangels Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Dorfgebiets; Ausschluss von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe; Beachtung der Bedürfnisse der Wirtschaft bei der Bauleitplanung

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans mangels Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Dorfgebiets; Ausschluss von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe; Beachtung der Bedürfnisse der Wirtschaft bei der Bauleitplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nichtige Festsetzung eines Dorfgebietes bei gleichzeitigem Ausschluß landwirtschaftlicher Betriebe

Papierfundstellen

  • BauR 1987, 284
  • BauR 1987, 2840
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Es entspricht deshalb - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, dass Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Dorfgebiet nicht ausgeschlossen werden können (VGH München, Urteil vom 19. Januar 1987 - 15 N 83 A.1241 - BauR 1987, 284 = BRS 47 Nr. 53; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 8 S 649/91 - VBlBW 1992, 303; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 71 zu § 1 BauNVO; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, Rn. 70 zu § 1).
  • BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89

    Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bei Gliederung in einem

    Daß die Festsetzung eines Dorfgebietes nichtig ist, wenn in diesem nach den getroffenen Festsetzungen Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nicht oder jedenfalls in wesentlichen Teilen des Gebietes nicht zulässig sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Vorlageverfahren (vgl. hierzu auch Bad.-Württ. VGH, BauR 1987, 284 = BRS 47, 142; Bayer. VGH, BRS 46, Nr. 19).
  • BVerwG, 27.12.1989 - 4 NB 34.89

    Rechtsmittel

    Hilfsweise sei diese Frage so zu fassen: Muß ein Bebauungsplan, welcher ein Dorfgebiet festsetzt, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der Mindestgröße für Baugrundstücke vorsehen, damit die Ansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes überhaupt möglich ist oder kann die Parzellierung des Planbereichs im Rahmen des Umlegungsverfahrens davon unabhängig durchgeführt werden? Die Beschwerde rügt ferner, daß die Normenkontrollentscheidung von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1987 - Nr. 15 N 83 A. 1241 - (BauR 1987, 284) abweiche.

    Dem entspricht die Beschwerde zwar insoweit, als sie Grundsatzfragen formuliert und die Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1987 (a.a.O.) geltend macht.

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 9 N 17.2367

    Gliederung eines Dorfgebiets durch einen bebauungsplan

    Damit wahrt die Festsetzung des zonierten Dorfgebiets gerade unter Einbeziehung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsstelle des Antragstellers in diesem einheitlichen Dorfgebiet hier auch dessen allgemeine Zweckbestimmung (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - juris Rn. 3, 11 und U.v. 23.4.2009 a.a.O. juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 19.1.1987 - 15 N 83 A.1241 - BauR 1987, 284).
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