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   BGH, 09.01.1997 - VII ZR 266/95   

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https://dejure.org/1997,6455
BGH, 09.01.1997 - VII ZR 266/95 (https://dejure.org/1997,6455)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1997 - VII ZR 266/95 (https://dejure.org/1997,6455)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - VII ZR 266/95 (https://dejure.org/1997,6455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen Abtretung und Übernahme eines Investitionsleistungsvertrages der nach dem Vertragsgesetz der DDR zu beurteilen ist - Erstreckung des ursprünglich geltenden Vertragsstatuts für das Schuldverhältnis im Ganzen - Voraussetzungen der wirksamen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 690
  • BauR 1997, 298
  • ZfBR 1997, 150
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus BGH, 09.01.1997 - VII ZR 266/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84 = BGHZ 95, 88, 93 f) ist eine Vertragsübernahme nur wirksam, wenn die ausscheidende, die übernehmende und die verbleibende Partei die Vertragsübernahme im Wege eines dreiseitigen Vertrages vereinbaren, oder wenn die ursprüngliche und die neue Partei eine Vertragsübernahme vereinbaren und der verbleibende Teil der Vereinbarung zustimmt.
  • BGH, 18.06.1993 - V ZR 47/92

    Wirksamkeit von Grundstücksverfügungen mit Beendigung staatlicher

    Auszug aus BGH, 09.01.1997 - VII ZR 266/95
    Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland sind insoweit anwendbar, als es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis herantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände handelt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1993 - V ZR 47/92 = BGHZ 123, 58, 63; MünchKomm/Heinrichs, Ergänzungsband, 3. Aufl., EGBGB Artikel 232 § 1 Rdn. 17).
  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 245/97

    Heilung einer gescheiterten Vermögensübertragung auf der Grundlage einer

    Da die beiden Verträge zwischen dem HAG und dem GAN, auf die die Klagforderung gestützt wird, Wirtschaftsverträge zur Durchführung von Investitionsleistungen i.S.d. §§ 63 ff des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - VG - vom 25. März 1982 sind, ist für das Vertragsverhältnis, seinen Inhalt, die gegenseitigen Pflichten, die Fälligkeit von Forderungen, etwaige Leistungsstörungen sowie für die Möglichkeiten und Gründe einer Beendigung des Vertrages das Vertragsgesetz maßgeblich (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 266/95, BauR 1997, 298 = ZfBR 1997, 150).

    Für Umstände, die von außen an das Schuldverhältnis herantreten und sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergeben, gilt nicht das kollisionsrechtlich berufene fremde Schuldstatut, das Recht der ehemaligen DDR, sondern das Recht des BGB als neues Recht (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 266/95, aaO; Urteil vom 18. Juni 1993 - V ZR 47/92, BGHZ 123, 58, 63; MünchKomm-Voelskow, 3. Aufl., Artikel …

  • BGH, 25.03.1999 - VII ZR 253/97

    VertragsG DVO2 § 22 Abs. 3; VertragsG § 81 Abs. 2 Satz 2

    Ein Vertragseintritt des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 2 auch hinsichtlich der bereits abgenommenen Gebäude hätte wirksam nur mit Zustimmung des Investitionsauftraggebers erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 266/95, BauR 1997, 298 = ZfBR 1997, 150, 151 = NJW-RR 1997, 690).
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