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   LG Göttingen, 24.11.1997 - 2 OH 13/95   

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https://dejure.org/1997,4955
LG Göttingen, 24.11.1997 - 2 OH 13/95 (https://dejure.org/1997,4955)
LG Göttingen, Entscheidung vom 24.11.1997 - 2 OH 13/95 (https://dejure.org/1997,4955)
LG Göttingen, Entscheidung vom 24. November 1997 - 2 OH 13/95 (https://dejure.org/1997,4955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Unterlassung der Klage wegen Konkurseröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1998, 590
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 W 26/03

    Selbständiges Beweisverfahren: Fristsetzung zur Klageerhebung bei

    Fristsetzung zur Klageerhebung hat dann nicht zu erfolgen, wenn einerseits der Antragsgegner in Vermögensverfall geraten ist und andererseits angesichts des eindeutigen Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens ein Erfolg der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (Anschluß an OLG Rostock, BauR 1997, S. 169; gegen LG Göttingen, BauR 1998, S. 590).

    Die Gegenansicht (LG Göttingen, BauR 1998, S. 590; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn. 5 zu § 494 a) liefe nach Auffassung des Senats auf bloße Förmelei hinaus, weshalb er ihr nicht zu folgen vermag.

  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 1 W 50/08

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei Nichterhebung der

    Beim selbstständigen Beweisverfahren enthält § 494 a ZPO eine eindeutige Bestimmung zur Kostentragung und damit ein Risiko für den Antragsteller, das sich beim Vermögensverfall des Antragsgegners realisiert (OLG Hamm, a.a.O.; LG Göttingen BauR 1998, 590).
  • OLG München, 20.02.1997 - 28 W 705/97

    Ermessensfehlgebrauch des Landgerichts; Streitverkündung; Zulassung der

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  • OLG Hamm, 21.09.2007 - 19 W 24/07

    Streithelfer; Frist zur Klageerhebung

    Beim selbstständigen Beweisverfahren enthält § 494a ZPO eine eindeutige Bestimmung zur Kostentragung, und damit ein Risiko für den Antragsteller, das sich beim Vermögensverfall des Antragsgegners realisiert (LG Göttingen BauR 1998, 590).
  • OLG Dresden, 16.08.1999 - 14 W 733/99

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

    Demgegenüber ist nach Ansicht des Landgerichts Göttingen (BauR 98, 590 f.) die spätere Eröffnung eines Konkursverfahrens des Antragsgegners ein Risiko, welches bereits bei Einleitung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens immanent ist, welches sich nur später in der Eröffnung eines Konkursverfahrens realisiert hat.
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