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   BayObLG, 08.10.1957 - BReg. 2 Z 144/57   

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BayObLG, 08.10.1957 - BReg. 2 Z 144/57 (https://dejure.org/1957,3202)
BayObLG, Entscheidung vom 08.10.1957 - BReg. 2 Z 144/57 (https://dejure.org/1957,3202)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Oktober 1957 - BReg. 2 Z 144/57 (https://dejure.org/1957,3202)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 345 (Ls.)
  • BayObLGZ 1957, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 23.12.1982 - BReg. 2 Z 70/82

    Zur Grundbucheintragung nach Anordnung der Ausführung eines Flurbereinigungsplans

    Es ist also nicht erforderlich, daß diese rechtsbegründender Art ist; vielmehr werden auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung von der Vorschrift erfaßt (BayObLGZ 1948-51, 678/679 f.; 1957, 303/304; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 2290; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht - 2. Aufl. § 20 Rdnr. 220; Weber NJW 1973, 2015 f. und 1981, 1940; a.A. Heisper NJW 1973, 1485 ff.).

    Auch die Frage, ob angesichts des landesrechtlich unterschiedlich geregelten, weithin zersplitterten und mit zahlreichen Vergünstigungen und Befreiungstatbeständen versehenen Grunderwerbsteuerrechts (vgl. z. B. §§ 3 ff. des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.6.1977, GVBI. S. 406, sowie die in GVBI 1977, 416 ff. abgedruckten Gesetze; ferner BayVerfGH 34, 31 ff. und Bundestags-Drucksache 9/2104 S. 18 bis 30) im Einzelfall eine Steuer zu erheben ist, ist ausschließlich der Entscheidung der Finanzbehörde vorbehalten; zu diesem Zweck hat das Grundbuchamt die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern ( BGHZ 7, 53157 ; BayObLGZ 1957, 303/304; BayObLG MittBayNot 1979, 168 /169; KEHE, Weber aaO; Horber GBO 15. Aufl. § 20 Anm. 6 A).

    Scheidet damit die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes von vornherein aus, so fehlt es auch an einem rechtlichen Grund dafür, die Eintragung von der Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig zu machen (BayObLGZ 1948 -51, 6781681; 1957, 303/305; OLG Stuttgart Rpfleger 1976, 134 f. m. Nachw.; Haegele, KEHE, Horber, Weber, je aaO).

  • BayObLG, 08.12.1982 - BReg. 2 Z 99/82

    Zur Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts hinsichtlich des Vorliegens eines

    Es ist also nicht erforderlich, daß diese rechtsbegründender Art ist; vielmehr werden auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung von der Vorschrift erfaßt (BayObLGZ 1948-51, 678/679 f.; 1957, 303/304; Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 2290; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht - 2. Aufl. § 20 Rdnr. 220;Weber NJW 1973, 2015 f. und 1981, 1940; a.A. Heisper NJW 1973, 1485 ff.).

    Auch die Frage, ob angesichts des landesrechtlich unterschiedlich geregelten, weithin zersplitterten und mit zahlreichen Vergünstigungen und Befreiungstatbeständen versehenen Grunderwerbsteuerrechts (vgl. z. B. §§ 3 ff. des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.6.1977, GVBI. S. 406, sowie die in GVBI 1977, 416 ff. abgedruckten Gesetze; ferner BayVerfGH 34, 31 ff. und Bundestags-Drucksache 9/2104 S. 18 bis 30) im Einzelfall eine Steuer zu erheben ist, ist ausschließlich der Entscheidung der Finanzbehörde vorbehalten; zu diesem Zweck hat das Grundbuchamt die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern ( BGHZ 7, 53157 ; BayObLGZ 1957, 303/304; BayObLG MittBayNot 1979, 168 /169; KEHE, Weber aaO; Horber GBO 15. Aufl. § 20 Anm. 6 A).

    Scheidet damit die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes von vornherein aus, so fehlt es auch an einem rechtlichen Grund dafür, die Eintragung von der Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig zu machen (BayObLGZ 1948 -51, 6781681; 1957, 303/305; OLG Stuttgart Rpfleger 1976, 134 f. m. Nachw.; Haegele, KEHE, Horber, Weber, je aaO).

  • BayObLG, 15.12.1983 - BReg. 2 Z 114/83

    Zur Notwendigkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Ob im Einzelfall eine Steuer zu erheben ist, ist der Entscheidung des Finanzamts vorbehalten; zu diesem Zweck hat das Grundbuchamt grundsätzlich die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern ( BGHZ 7, 53 /57; BayObLGZ 1957, 303 /304; BayObLG MittBayNot 1979, 168 /169; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 220, Horber GBO 16. Aufl. Anm. 6 A, je zu § 20; Weber NJW 1973, 2015 f. und 1981, 1940).

    Vielmehr darf das Grundbuchamt die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung dann nicht verlangen, wenn ein Rechtsvorgang vorliegt, der seiner Art nach nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt; denn in diesem Fall fehlt es an einem rechtlichen Grund dafür, die Eintragung von der Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig zu machen (BayObLGZ 1948-51, 678/681; 1957, 303/305; BayObLG Rpfleger 1983, 103 [= MittBayNot 1983, 67 ]; OLG Stuttgart Rpfleger 1976, 134 f. m.Nachw.; Haegele/Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 7. Aufl. Rdnr. 2290; KEHE, Horber, Weber je aaO).

  • BayObLG, 17.07.1979 - BReg. 2 Z 53/78

    Zur Erforderlichkeit der UB bei Erbauseinandersetzung

    Denn die Prüfung der Frage, ob eine Steuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu erheben ist, ist der Finanzbehörde vorbehalten ( BayObLGZ 1957, 303 /304; Horber, § 20 Anm. 6 A).
  • LG München I, 18.06.1979 - 1 T 6919/78

    Zu einer Erbanteilsübertragung ist keine Zustimmung nach § 12 WEG erforderlich

    Denn der Erwerb des Anteils am Nachlaß vollzieht sich, wenn zum Nachlaß ein Grundstück gehört, ohne Auflassung und Eintragung im Grundbuch, da es sich nicht um die Übertragung eines Grundstücks handelt, sondern über die Verfügung über eine Mitberechtigung des übertragenden Miterben (Soergel- Siebert, BGB, 9. Aufl., § 2033 Rdnr. 2, Staudinger BGB 11. Aufl., § 2033 Rdnr. 3) - Bildet daher die Übertragung eines Gesamthandsanteils auch an einem einzigen Nachlaßgegenstand keine Verfügung über diesen selbst, so erfordert diese Handlung zu ihrer Wirksamkeit auch keine ansonst bei der ganzen Veräußerung dieses Gegenstandes notwendige Genehmigung (vgl. BGH NJW 1956, 141 ; BayObLGZ 1955, 314 /318; 1957, 303/306, KG HRR 1926 Nr. 1391).
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