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   BayObLG, 17.10.1975 - BReg. 1 Z 42/75   

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BayObLG, 17.10.1975 - BReg. 1 Z 42/75 (https://dejure.org/1975,9003)
BayObLG, Entscheidung vom 17.10.1975 - BReg. 1 Z 42/75 (https://dejure.org/1975,9003)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Oktober 1975 - BReg. 1 Z 42/75 (https://dejure.org/1975,9003)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1032
  • BayObLGZ 1975, 374
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 18.02.1983 - Allg. Reg. 81/82

    Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts (hier:

    Nach dem Akteninhalt kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt würden, daß die Erblasserin als Volksdeutsche die Voraussetzungen für die Aufnahme in Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllt hat und daher gemäß §§ 4, 6 des Erlasses vom 8.10.1939 - RGBl I S. 2042, 2057 - und § 3 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4.3.1941 - RGBl I S. 118, geändert durch VO vom 31.1.1942 - RGBl I S. 51 - kraft Gesetzes mit Wirkung vom 26.10.1939 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat (vgl. BayObLGZ 1975, 374/378 ff. m.Nachw.).

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die in den Abteilungen 1 und 2 der Deutschen Volksliste eingetragenen Bewohner der eingegliederten Ostgebiete wurde in Völker- und staatsrechtlich verbindlicher Form in der Bundesrepublik Deutschland durch das Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 22.2.1955 (BGBl I S. 65) bestätigt (BayObLGZ 1975, 374/379 m.Nachw.).

  • KG, 22.07.2003 - 1 VA 27/02

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: Berechtigung für Antrag

    An diesem Inländerprivileg ist zwar während seiner Geltung Kritik geübt worden; eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift ist wegen ihres klaren Wortlauts gleichwohl ausgeschlossen (BayObLGZ 1975, 374, 377; IP-Rspr. 1978, 437, 439).
  • BayObLG, 12.05.1992 - BReg. 3 Z 58/91

    Anerkennung einer italienischen Ehescheidung in Deutschland

    Die Voraussetzungen von § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. liegen nach dessen Wortlaut ebenfalls nicht vor; auch diese Bestimmung schützt lediglich den unterlegenen deutschen Beklagten (vgl. BayObLGZ 1975, 374/380), nicht aber den Kläger, dessen Antrag stattgegeben wurde.
  • KG, 26.01.1988 - 1 VA 3/87

    Anerkennung einer Scheidung; Erbberechtigung an einem Nachlass

    Jene Entscheidung beruht auf der Rechtsauffassung, die auch im vorliegenden Fall noch anzuwendende Vorschrift des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung stehe gemäß § 187 ZPO der Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht entgegen, wenn dem deutschen Beklagten, der sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, und der sich im Inland aufhält, das verfahrenseinleitende Schriftstück im Inland zwar nicht durch Gewährung deutscher Rechtshilfe zugestellt worden ist, er es jedoch - wovon der Senat auch im vorliegenden Fall entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin und der Lebenserfahrung ausgeht - tatsächlich erhalten hat (ebenso beiläufig BayObLGZ 1975, 374 sowie BayObLG IPRspr. 1978 Nr. 176; ferner Geimer NJW 1973, 2138, 2142 und in: Zöller, ZPO , 14. Aufl., § 328 a.F. Rdnr. 163; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 328 a.F. Anm. 3 C; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 328 a.F. Anm. 2).
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