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BayObLG, 12.06.1978 - BReg. 3 Z 72/77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayObLGZ 1978, 143
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.01.2016 - V ZB 148/14
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im …
Haben sich die Rechtsform und - hier bei der ersten Umwandlung - auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll allerdings der neue Name des Schuldners auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BayObLGZ 1978, 143, 144; 1987, 446, 447; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489, 1492). - BayObLG, 30.09.1987 - BReg. 3 Z 94/87
Gebührenfreie "Umschreibung" der Vollstreckungsklausel auf geänderten Namen des …
Da die Identität der Vollstreckungsgläubigerin Kreissparkasse R. auch nach Abschluß des Fusionsvertrages vom 5.7.1982 erhalten blieb und der Notar die vollstreckbaren Ausfertigungen der jeweiligen Schuldurkunden lediglich auf den geänderten Namen der Gläubigerin umschrieb, ist seine Tätigkeit gebührenfrei ( BayObLGZ 1978, 143 [= MittBayNot 1978, 238 = DNotZ 1979, 55 ]; vgl. KG DNotZ 1979, 436 ).