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   BayObLG, 20.11.1978 - BReg. 1 Z 118/78, BReg 1 Z 90/78   

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BayObLG, 20.11.1978 - BReg. 1 Z 118/78, BReg 1 Z 90/78 (https://dejure.org/1978,13835)
BayObLG, Entscheidung vom 20.11.1978 - BReg. 1 Z 118/78, BReg 1 Z 90/78 (https://dejure.org/1978,13835)
BayObLG, Entscheidung vom 20. November 1978 - BReg. 1 Z 118/78, BReg 1 Z 90/78 (https://dejure.org/1978,13835)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1978, 353
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 03.07.2003 - 8 W 425/02

    Handelsregisterverfahren auf Amtslöschung einer Firma: Irreführende Bezeichnung

    Weist dagegen das Registergericht (und/oder das Beschwerdegericht) - wie hier - einen Löschungsantrag zurück, ist dagegen "nur" die einfache (= unbefristete) Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. zB BayObLGZ 1978, 353,355; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 132; Keidel / Winkler, FG 15. Aufl., Rn 4, Rn 21 f; Bumiller / Winkler, FGG, 7.Aufl., Rn 23; Bassenge / Herbst / Roth, FGG... 9.Aufl., Rn 15, je zu § 142 FGG).
  • OLG Zweibrücken, 24.09.2001 - 3 W 201/01

    Enteignung als Auflösungsgrund einer Personenhandelsgesellschaft

    Danach kann die Löschung einer Firma im Handelsregister auch gelöscht und die frühere Eintragung wieder hergestellt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Firma, weil noch abzuwickelndes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, in Wirklichkeit nicht erloschen und daher im Handelsregister zu Unrecht gelöscht worden ist (vgl. BGH NJW 1979, 1987; BayObLGZ 1978, 353, 355; BayObLG BB 1983, 82 = Rpfleger 1983, 73).

    a) Voraussetzung für eine solche Löschung ist, dass die Eintragung der Löschungsaufhebung zur Zeit ihrer Vornahme unzulässig war oder nachträglich unzulässig geworden ist und diese Unzulässigkeit auf einem wesentlichen Mangel beruht (vgl. etwa BayObLGZ 1978, 353, 354; Keidel/Winkler, aaO § 142 Rdnr. 10 ff).

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